Leitsatz (amtlich)

1. Zum Nachweis der Voraussetzungen für die Löschung einer den Anspruch auf Rückübertragung eines Grundstücks (hier: in den Fällen "Veräußerung oder Belastung ohne Zustimmung, Eröffnung des Konkursverfahrens oder Zwangsvollstreckung in das Grundstück, grober Undank") sichernden Vormerkung zugunsten des übertragenden Eigentümers bei dessen Tod durch den Übertragungsempfänger - neuen Eigentümer - (Löschungsbewilligung des Erben oder lediglich Nachweis des Todes des Berechtigten?).

2. Zur Unzulässigkeit einer Zwischenverfügung, mit der der Rechtspfleger dem Übertragungsempfänger als Voraussetzung für die Löschung der Rückauflassungsvormerkung die Beibringung einer Löschungsbewilligung des Erben aufgibt wegen ernsthafter und endgültiger Verweigerung der Vorlage und entgegen stehender Unbehebbarkeit des beanstandeten Löschungshindernisses.

 

Normenkette

GBO §§ 18-19, 22 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

AG Erkelenz (Aktenzeichen WE-3880-7)

 

Tenor

Die Zwischenverfügung des AG Erkelenz - Rechtspfleger - vom 18.8.2015 wird aufgehoben.

 

Gründe

I. Der Beteiligte ist Eigentümer des im Rubrum bezeichneten Grundstücks. Seine Mutter hatte es ihm mit notariellem Vertrag vom 9.3.1984 übertragen und sich dabei das Recht vorbehalten, die Rückübertragung zu verlangen, wenn eine der näher bezeichneten Voraussetzungen eintreten würde (Veräußerung oder Belastung ohne Zustimmung, Eröffnung des Konkursverfahrens oder Zwangsvollstreckung in das Grundstück, grober Undank). Zur Sicherung des Anspruchs auf Rückübertragung hatte der Beteiligte ihr die Eintragung einer Vormerkung bewilligt. Im Vertrag heißt es weiter, zur Löschung der Vormerkung im Grundbuch solle der Nachweis des Todes der Berechtigten genügen.

Die Vormerkung wurde im Grundbuch eingetragen mit dem Zusatz, der vorgemerkte Anspruch erlösche mit dem Tode der Berechtigten.

Der Beteiligte beantragte am 20.3.2015 unter Vorlage der Sterbeurkunde (Todestag 8.2.2015) die Löschung der Rückauflassungsvormerkung. Das Grundbuchamt entsprach dem Löschungsantrag nicht. Da der Anspruch übertragbar und vererblich sei, sei die Erbfolge nachzuweisen und eine Löschungsbewilligung der Erben vorzulegen.

Der Beteiligte wandte ein, die damalige Vereinbarung sei dahin zu verstehen, dass die Berechtigte auf eine Absicherung ihrer Ansprüche nach ihrem Tode verzichte, die Vormerkung sei sozusagen unter die auflösende Bedingung ihres Todes gestellt.

Mit der angefochtenen Zwischenverfügung gab das Grundbuchamt dem Beteiligten auf, die Löschungsbewilligung des Alleinerben vorzulegen. Da sich die Erbfolge aus der Nachlassakte ergebe, sei deren Nachweis nicht mehr erforderlich. Die Vereinbarung in der Urkunde, dass zur Löschung der Vormerkung der Nachweis des Todes genüge, sei für den gesicherten Anspruch nicht zulässig gewesen. Auf die Eintragung im Grundbuch komme es insoweit nicht an.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten. Alleine entscheidend sei, ob die Vormerkung ihrerseits Bestand habe. Es sei vereinbart gewesen, dass die dingliche Sicherung unabhängig vom Bestand des (Rückauflassungs-)Anspruchs mit dem Tode der Berechtigten erlöschen sollte.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Insbesondere könne nicht von einer auflösend bedingten Vormerkung ausgegangen werden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II. Die Beschwerde des Beteiligten ist gem. §§ 18 Abs. 1, 71 Abs. 1, 72, 73 GBO zulässig und nach der vom AG ordnungsgemäß erklärten Nichtabhilfe dem Senat zur Entscheidung angefallen, § 75 GBO.

Gegenstand der Beschwerde ist nur das vom Grundbuchamt angenommene Eintragungshindernis (vgl. Demharter, GBO, 30. Aufl, § 18, 55).

Die Beschwerde hat in der Sache schon deshalb Erfolg, weil die Zwischenverfügung nicht hätte ergehen dürfen.

Sie ist inhaltlich unzulässig.

Der Beteiligte hat durch seine Ausführungen zur Zwischenverfügung ernsthaft und endgültig zu erkennen gegeben, dass er nicht gewillt war, die vom Grundbuchamt geforderte Bewilligung beizubringen. Schon aus diesem Grunde hätte das Grundbuchamt - auf Basis seiner eigenen Rechtsauffassung - die Zwischenverfügung nicht aufrechterhalten dürfen, sondern über den Eintragungsantrag entscheiden müssen (Senat, FGPrax 2013, 14 + I-3 Wx 228/11=BeckRS 2011, 24062).

Hinzu kommt, dass die Zwischenverfügung ein Mittel ist, einer beantragten Eintragung den nach dem Eingang des Antrages bestimmten Rang zu sichern, der bei sofortiger Zurückweisung nicht gewahrt würde. Sie darf daher nur ergehen, wenn der Eintragung ein behebbares Hindernis entgegensteht. Sie ist unzulässig, wenn der Mangel des Antrags nicht mit rückwirkender Kraft geheilt werden kann, denn andernfalls erhielte die beantragte Eintragung einen ihr nicht gebührenden Rang.

Die Beibringung einer Bewilligung des Erben als des unmittelbar Betroffenen für die Löschung der Vormerkung kann nach der Rechtsprechung des Senates hier nicht mit einer rangwahrenden Zwischenverfügung verlangt werd...

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