Rz. 5

Es muss sich um eine Eintragung bei der Hypothek handeln.

 

Rz. 6

In Frage kommen alle Eintragungen, welche in der 3. Abteilung unter der Nummer der Hypothek zu erfolgen haben.[4] Gleichgültig ist dabei, ob es sich um rechtsändernde oder berichtigende Eintragungen handelt, ob sie vorläufigen oder endgültigen Charakter haben. § 41 GBO gilt für alle Fälle. Gleichgültig ist auch, ob die Eintragung auf Bewilligung, auf Urteil oder Unrichtigkeitsnachweis beruht, ob sie auf Antrag, auf Ersuchen oder von Amts wegen erfolgt.[5] Unerheblich ist schließlich, ob die Eintragung das Recht des Hypothekengläubigers beeinträchtigt, verbessert oder unberührt lässt.[6] Das Gesetz unterscheidet nicht; auch greift der zweite der oben aufgeführten Gründe für den Vorlegungszwang durch, die Erhaltung der Übereinstimmung zwischen Buch und Brief. Jedoch fallen Eintragungen, die nur Tatsachen aufweisen, ohne die vorhandene Rechtslage ändern zu können, nicht unter den Vorlegungszwang.[7]

 

Rz. 7

Eintragungen, die zwar materiell auf die Hypothek einwirken, aber äußerlich buchmäßig nicht mit ihr in Zusammenhang stehen, erfordern keine Vorlegung des Briefes.[8]

 

Rz. 8

Die Vorlegung des Briefes ist daher nötig bei Eintragung von Abtretungen, Inhalts- und Rangänderungen (jedenfalls beim zurücktretenden Recht), Belastungen, Verfügungsbeschränkungen,[9] auch zum Vermerk der Pfändung eines Miterbenanteils bei einer zum Nachlass gehörenden Grundschuld und bei Vormerkungen.[10]

Die Enthaftung eines Grundstückteils durch Abschreibung und Nicht-Mitübertragung der Hypothek (§ 46 Abs. 2 GBO) gilt als eine vereinfachte Eintragung des Löschungsvermerks bei der Hypothek und macht daher Briefvorlagen nötig.[11] Die Vorlage ist weiter nötig bei der Eintragung von Widersprüchen,[12] ausgenommen die in Abs. 1 S. 2 genannten Fälle. Bei Eintragung einer Teilabtretung oder eines durch Gesetz eingetretenen Teilübergangs ist neben einem etwaigen Teilhypothekenbrief auch der Stammbrief vorzulegen.[13] Die Vorlegung ist ebenfalls erforderlich bei Änderungen des Belastungsobjekts im Flurbereinigungsverfahren.[14]

 

Rz. 9

Bei Eintragung einer Rangänderung ist die Vorlegung des Hypothekenbriefes für eine zurücktretende Briefhypothek in jedem Fall zu verlangen. Ebenso ist die Briefvorlage erforderlich, wenn zunächst nur eine Vormerkung zur Absicherung eines Anspruchs auf Rangänderung eingetragen werden soll.[15] Mit der älteren Rechtsprechung gilt dies auch für eine vortretende Briefhypothek (arg. § 880 BGB: auch beim vortretenden Recht ist die Legitimationsprüfung sinnvoll).[16]

 

Rz. 10

Bei einer Einweisung in den Rangvorbehalt muss der Brief zum weichenden Recht nie vorgelegt werden: Sinn des Rangvorbehalts ist gerade die von der Inhaberschaft am Recht unabhängige Eigentümerbefugnis.

[4] KG KGJ 36, 222.
[5] OLG Düsseldorf Rpfleger 1995, 104.
[6] KG KGJ 44, 256.
[7] KG KGJ 44, 257.
[8] KG KGJ 53, 208; KG JFG 11, 342.
[9] KG KGJ 38, 296.
[10] KG KGJ 27, 82.
[11] OLG Rostock KGJ 29, 282.
[12] KG KGJ 38, 296.
[13] KG KGJ 30, 238.
[15] Richtig: OLG München NJW-RR 2010, 1173; OLG München FGPrax 2011, 279: trotz der naheliegenden Probleme in der Vollstreckung wäre die fortbestehende Passivlegitimation anders nicht zu prüfen.
[16] KG KGJ 36, 225; 44, 257. Anders aber 7. Auflage sowie krit.: Demharter, § 41 Rn 6.

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