Rz. 8

Nach heute allgemeiner Auffassung meint der Begriff der Übertragung im Sinne des Abs. 1 allein den rechtsgeschäftlichen Übergang, nicht aber die Überweisung an Zahlungs statt als Vollstreckungsmaßnahme und einen etwaigen gesetzlichen Übergang.[16] Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift, der eine Abtretungserklärung voraussetzt, die es nur bei rechtsgeschäftlichen Übertragungen geben kann. Angesichts der Regelung des § 1155 S. 2 BGB scheint aber eine analoge Anwendung der Norm denkbar, da zumindest materiell-rechtlich ein gerichtlicher Überweisungsbeschluss und ein Anerkenntnis des gesetzlichen Übergangs einer Abtretungserklärung gleichstehen. Voraussetzung ist aber neben der vergleichbaren Wertungslage für eine Analogie stets auch die planwidrige Regelungslücke.[17]

 

Rz. 9

a) Die gerichtliche Überweisung des Grundpfandrechts zur Einziehung (§§ 835 Abs. 1 Alt. 1, 836 Abs. 1 ZPO) hat bereits materiell-rechtlich nicht die Wirkung einer Abtretung. Sie belässt dem Grundpfandrechtsgläubiger (Vollstreckungsschuldner) die Eigenschaft als Rechtsinhaber; aufgrund der Pfändung ist er lediglich in seiner Verfügungsbefugnis dahingehend beschränkt, dass Verfügungen dem Verbotsgeschützten gegenüber (relativ) unwirksam sind (§ 829 Abs. 1 S. 2 ZPO, §§ 135 Abs. 1 S. 1, 136 BGB).[18] Die Überweisung zur Einziehung ermächtigt den Pfändungsgläubiger demnach allein entsprechend § 185 Abs. 1 BGB zur Einziehung der Forderung.[19] Ein Übergang steht hier also gar nicht in Rede, so dass es schon an der vergleichbaren Wertungslage fehlt, da eine diesbezügliche Eintragung in das Grundbuch ausscheidet, weil dieses nicht unrichtig ist.

 

Rz. 10

b) Die Überweisung an Zahlungs statt hingegen hat nach § 835 Abs. 2 ZPO die Wirkung einer Übertragung, da die Rechtsinhaberschaft zugunsten des Vollstreckungsgläubigers wechselt. Die erforderliche Grundbuchberichtigung kann aber bereits nach § 22 Abs. 1 S. 1 GBO nachgewiesen werden, weil durch Vorlage des Überweisungsbeschlusses (§§ 837 Abs. 1 S. 1, 857 Abs. 6 ZPO) und des Briefes (§§ 41 Abs. 1 S. 1, 42 S. 1 GBO) die Unrichtigkeit schon dieser Vorschrift entsprechend dargelegt wird. Eine analoge Anwendung des § 26 Abs. 1 GBO würde dem Berechtigten mithin keine Erleichterung verschaffen, so dass es an der planwidrigen Regelungslücke fehlt und demnach auch eine entsprechende Anwendung der Norm nicht in Betracht kommt.

 

Rz. 11

c) Im Falle des gesetzlichen Übergangs ist dagegen eine Berichtigung nach § 22 Abs. 1 GBO nicht ohne weiteres möglich. Das Anerkenntnis des gesetzlichen Übergangs durch den vormals Berechtigten ist an sich kein formgerechter Nachweis des Rechtsübergangs,[20] die Vorlage der Erklärung in der Form des § 29 Abs. 1 S. 1 GBO beweist nur die Abgabe des Anerkenntnisses als solchem, nicht aber auch den Eintritt des Übergangs. Im Verfahren nach § 22 Abs. 1 S. 1 GBO müssen jedoch die den Rechtsübergang begründenden Tatsachen in öffentlicher Urkunde (§ 29 Abs. 1 S. 2 GBO) und eventuelle Erklärungen zumindest in öffentlich beglaubigter Form (§ 29 Abs. 1 S. 1 GBO) nachgewiesen werden.[21] Richtigerweise ist aber auf diese Situation eine analoge Anwendung des § 26 Abs. 1 GBO geboten.[22] Dies begründet sich schon aus dem ursprünglichen Zweck des § 26 GBO, der eine Angleichung an die tatsächlich gelebten Verhältnisse erreichen will und daher die rein materiell-rechtliche Erklärung akzeptiert, als dass sie im Rechtsverkehr an die Stelle der Bewilligung tritt (siehe Rdn 3 ff.). Eine andere Beurteilung ist auch für das Anerkenntnis einer Legalzession durch den bisherigen Forderungsinhaber nicht geboten, da sie in gleicher Weise formelle Gewähr für den Eintritt des Rechtsübergangs bietet, wie dies die Abtretungserklärung leistet.[23] Des Weiteren sollen materiell-rechtlich nach § 1155 S. 2 BGB der rechtsgeschäftliche und der gesetzliche Forderungsübergang gleichgestellt werden, so dass keine überzeugende Grundlage dafür besteht, im Rahmen der GBO von dieser Erwägung abzuweichen.[24] Zudem wird regelmäßig zumindest konkludent in dem Anerkenntnis auch eine Berichtigungsbewilligung im Sinne des § 19 GBO liegen, da durch die Anerkennung der Forderung zugleich die Bereitschaft des ehemals Berechtigten deutlich wird, eine entsprechende Änderung im Grundbuch zu ermöglichen.[25]

[16] Meikel/Böttcher, § 26 Rn 7; Demharter, § 26 Rn 2 f.; Bauer/Schaub/Schäfer, § 26 Rn 8; BeckOK GBO/Holzer, § 26 Rn 8; a.A. mit Bezug auf § 1155 S. 2 BGB: Denkschrift bei Hahn/Mugdan, Materialien V (ZVG und GBO), S. 158.
[17] Meier/Jocham, JuS 2016, 392, 395 ff.
[18] Siehe zur dogmatischen Einordnung dieser Vorgabe: Soergel/Meier, BGB, § 135 Rn 2 f.
[19] Zöller/Herget, §§ 835 Rn 7, 836 Rn 3 ff.
[20] A.A. (echter Nachweis) Güthe/Triebel, § 26 Rn 4; Bauer/Schaub/Schäfer, § 26 Rn 10.
[21] Vgl. Meikel/Böttcher, § 26 Rn 9.
[22] So auch Denkschrift bei Hahn/Mugdan, Materialien V (ZVG und GBO) S. 158; a.A. (die heute h.M.): Demharter, § 26 Rn 4; Meikel/Böttcher, § 26 Rn 9; Hügel/Holzer, § 26 Rn 8.
[23] Im Ergebnis ebenso Güthe/...

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