Fachbeiträge & Kommentare zu Pfändung

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Grundsatz

Rz. 193 Die Übertragung des Nießbrauches ist grundsätzlich ausgeschlossen (§ 1059 BGB), damit auch die rechtsgeschäftliche Verpfändung (§ 1274 Abs. 2 BGB). Davon zu unterscheiden ist die Überlassung der Ausübung. Steht der Nießbrauch einer Mehrheit von Personen in Bruchteilsgemeinschaft zu, so liegt in der bei Wegfall eines Berechtigten vereinbarungsgemäß eintretenden "Anwac...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Nießbrauch

Rz. 22 Zitat "Gepfändet wegen einer Forderung in Höhe von für … gem. …" Es ist nicht etwa einzutragen "Ausübungsbefugnis gepfändet", weil die Pfändung das Stammrecht selbst erfasst.[10] Trotz fehlender Möglichkeit der Übertragung besteht ein Bedürfnis, die Pfändung einzutragen, weil anders eine das Pfandrecht gefährdende Löschung nicht verhindert werden kann.mehr

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§ 3 Einzelne Vertragsklauseln / IV. Alternative Regelungsvorschläge

Rz. 350 Muster 3.58: Eingeschränktes Abtretungsverbot Muster 3.58: Eingeschränktes Abtretungsverbot Eine Abtretung oder Verpfändung von Ansprüchen aus diesem Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer sind ausgeschlossen, wenn nicht der Arbeitgeber zuvor seine Zustimmung hierzu erteilt hat. Rz. 351 Dieser Regelungsvorschlag ist eine abgeschwächte Variante eines Abtretungsverbots...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / V. Verbot der Doppelsicherung

Rz. 45 Die Frage, ob zwei oder nur eine Sicherungshypothek bei Verpfändung (Pfändung) des schuldrechtlichen Anspruchs und Anwartschaftsrechts entstehen kann, ist nach dem Grundsatz des Verbots der Doppelsicherung zu beantworten.[96] Dafür, dass das Pfandrecht am Anwartschaftsrecht stärker als das am schuldrechtlichen Anspruch ist, fehlt jeglicher Anhaltspunkt.[97] Wenn beide...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Der sicherste Weg

Rz. 34 Für den Verkäufer: Der für ihn sicherste Weg, sich vor Erklärung der Auflassung und vor Bewilligung einer Vormerkung den vollen Kaufpreis auszahlen zu lassen und die unvermeidliche Vorleistung allein dem Käufer aufzubürden, ist dem Käufer nur zumutbar, wenn er zum Verkäufer volles Vertrauen hat und kein vernünftiger Grund zu Zweifeln an der Vertragstreue des Verkäufer...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Auflassung und Grundbuchvollzug

Rz. 126 Aufgrund der Pfändung und der nach § 848 Abs. 1 ZPO erlassenen Anordnung[308] hat die Auflassung von A an B gem. § 925 BGB (wie bei der Verpfändung nach Pfandreife, siehe Rdn 115 ff.) in der Weise zu erfolgen, dass der auf Antrag des X bestellte Sequester die Auflassung für B entgegennimmt. Weigert sich A, muss X ihn auf Auflassung an B, vertreten durch den Sequester...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / VII. Rang mehrerer Sicherungshypotheken untereinander

Rz. 47 Nach dem für den Rang dinglicher Rechte maßgeblichen Prioritätsgrundsatz sind vier Zeitpunkte denkbar: 1. Entstehung des Pfandrechts, 2. Eintragung des Vermerks bei der Vormerkung, 3. Eintragung des Eigentumsüberganges, 4. Eintragung der Sicherungshypothek im Grundbuch. Nach hier vertretener Auffassung [100] entscheidet der Zeitpunkt der Entstehung des Pfandrechts über ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Prozessuale Voraussetzungen und Folgen

Rz. 124 Der Auflassungsanspruch wird nach §§ 846, 848, 828 ff., 829 ZPO durch gerichtlichen Pfändungsbeschluss und seine Zustellung an den Vollstreckungsschuldner (= Erwerber) B sowie den Grundstückseigentümer A als Drittschuldner gepfändet.[303] Die Pfändung ist wie die Verpfändung auch noch nach Erklärung der Auflassung möglich[304] und begründet für den Vollstreckungsgläu...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / d) Kündigung durch den Privatgläubiger des Gesellschafters

Rz. 554 Die Norm des § 133 HGB gewährt dem Privatgläubiger eines Gesellschafters Zugriff auf den Kapitalwert des Gesellschaftsanteils seines Schuldners, nicht nur auf dessen Gewinnrechte.[882] Erreichen kann der Gläubiger dies durch ein selbstständiges Kündigungsrecht mit den folgenden Voraussetzungen:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Rechtsnatur des Herausgabeanspruchs

Rz. 5 Der in § 60 GBO geregelte Herausgabeanspruch gegen das Grundbuchamt ist öffentlich-rechtlicher Natur; ein privatrechtlicher Herausgabeanspruch besteht nicht gegenüber dem Grundbuchamt aufgrund eines verwahrungsähnlichen Rechtsverhältnisses sondern bestenfalls zwischen Eigentümer und Gläubiger aufgrund Sicherungsvereinbarung.[20] Ein privatrechtlicher Anspruch ist aus d...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Ansprüche aus Auflassungsvormerkung

Rz. 21 Zitat "Gesicherter Anspruch gepfändet wegen einer Forderung v. 10.000 EUR für … gem. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG München vom … (Az.: …), eingetragen am …"mehr

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§ 11 Zwangsvollstreckung / b) Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte

Rz. 35 Neben der Vollstreckung einer Geldforderung in bewegliche Sachen besteht die Möglichkeit der Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte des Schuldners. Das ist in §§ 828 ff. ZPO geregelt. Dabei soll hier nur die Zwangsvollstreckung in Geldforderungen des Schuldners interessieren. Rz. 36 Funktionell zuständig für die Zwangsvollstreckung einer Geldforderung ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Rückwirkungsverbot und Grundbuchunrichtigkeit

Rz. 50 Auch wenn bei einem Berichtigungsantrag die Unrichtigkeit des Grundbuchs noch nicht vorhanden ist, muss der Antrag zurückgewiesen werden.[133] Dies ist insbesondere bei Anträgen auf Berichtigung des Grundbuchs durch Vermerk von Verpfändungen oder Pfändungen der Fall, bspw. wenn die Pfändung eines Erbteils vermerkt werden soll, bevor der Pfändungsbeschluss dem Drittsch...mehr

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§ 11 Zwangsvollstreckung / b) Checkliste

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§ 11 Mittelbare Gesellschaf... / cc) Kündigung durch Gesellschaftsgläubiger

Rz. 344 Nach herrschender Meinung kann analog § 234 Abs. 1 HGB i.V.m. § 133 HGB auch der Privatgläubiger eines Gesellschafters die Gesellschaft mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres kündigen, wenn er innerhalb der letzten 6 Monate erfolglos eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Gesellschafters versucht und einen nicht bloß vorläufig v...mehr

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§ 2 Geschiedenentestament / VIII. Rechtliche Stellung des Nacherben

Rz. 91 Dem Nacherben stehen gegenüber dem Vorerben folgende Rechte zu:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Vormerkung als Sicherungsinstrument

Rz. 3 Die Vormerkung ist kein dingliches Recht, sondern ein sachenrechtliches Sicherungsmittel, das dem geschützten schuldrechtlichen Anspruch dingliche Wirkungen im Sinne einer dinglichen Gebundenheit des Grundstücks verleiht,[1] als grundbuchmäßiges Recht nach den Vorschriften des Grundbuchrechts zu behandeln ist und trotz seines dinglichen Charakters das rechtliche Schick...mehr

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§ 11 Mittelbare Gesellschaf... / b) Mittelbare Haftung des Treugebers

Rz. 428 Eine Außenhaftung des Treugebers, sei es aufgrund ihm unmittelbar von der Gesellschaft eingeräumter Rechte, sei es aufgrund seiner Einwirkungsmöglichkeiten durch das Treuhandverhältnis, ist hingegen ausgeschlossen (vgl. aber u. Rdn 430 ff.).[534] Hinweis Eine solche Außenhaftung kann sich allerdings aus allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen (z.B. Vertrauenshaftung ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Insbesondere der Aktivbeteiligte

Rz. 86 Unmittelbar als Aktivbeteiligter begünstigt ist insbesondere: Bei Eigentumswechsel der neue Eigentümer, bei Neueintragung eines Rechts der Gläubiger, bei Abtretung eines Rechts der Zessionar. Hat jedoch der Eigentümer eine Eigentümergrundschuld bestellt und diese vor der Eintragung abgetreten, so kann nur der Eigentümer die Eintragung und Abtretung beantragen;[169] be...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Veränderungen des Gesamtrechts

Rz. 30 Sie sind grundsätzlich nur zulässig, wenn sie sich auf alle mithaftenden Grundstücke erstrecken. Dies gilt insbesondere für alle Änderungen bezüglich der Person des Berechtigten durch Abtretung, Verpfändung usw. Auch die Pfändung des Gesamtrechts ist nur hinsichtlich aller belasteten Grundstücke, nicht mit Beschränkung auf eines von ihnen zulässig. Kann das Gesamtrech...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Arten der Belastung

Rz. 23 Die rechtsgeschäftliche Belastung eines Briefrechts kann nur in der Bestellung eines Nießbrauchs (§§ 1068 ff., 1030 ff. BGB) oder eines Pfandrechts (§§ 1273 ff. BGB) liegen.[54] Die gerichtliche Pfändung fällt nicht unter § 26 GBO,[55] denn § 1155 S. 2 BGB nennt schon nur den Überweisungsbeschluss (obwohl auch der Pfändungsbeschluss nach § 830 Abs. 1 S. 1 ZPO zu seine...mehr

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§ 11 Mittelbare Gesellschaf... / cc) Kündigung durch Gesellschaftsgläubiger

Rz. 181 Nach § 234 Abs. 1 HGB i.V.m. § 133 HGB kann auch der Privatgläubiger eines Gesellschafters die Gesellschaft mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres kündigen. Voraussetzung ist, dass er innerhalb der letzten 6 Monate erfolglos eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Gesellschafters versucht und einen nicht bloß vorläufig vollstreck...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / VI. Rang der Sicherungshypothek gegenüber anderen Rechten

Rz. 46 Die Sicherungshypothek erhält außerhalb des Grundbuchs ohne Eintragung Rang vor allen Belastungen, die B am Grundstück bestellt, selbst wenn Bewilligung und Antrag auf deren Eintragung zeitlich vor der Verpfändung bzw. Pfändung liegen[98] aber Rang nach einer Kaufpreishypothek oder anderen gemäß einem (ausdrücklich oder stillschweigend) erklärten Vorbehalt nach § 16 A...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Ausnahmen

Rz. 14 § 45 findet dann keine Anwendung, wenn andere gesetzliche Vorschriften für eine Eintragung eine ausdrückliche Rangbestimmung enthalten. Hier sind zu nennen:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Früherer Antrag

Rz. 28 Für den früher gestellten Antrag bestehen als Möglichkeit der Erledigung:[30]mehr

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§ 11 Zwangsvollstreckung / a) Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen

Rz. 29 Funktionell zuständig für die Vollstreckung in körperliche Sachen ist nach § 808 Abs. 1 ZPO (§ 753 Abs. 1 ZPO) der Gerichtsvollzieher. Örtlich zuständig ist der Gerichtsvollzieher, dem der Bezirk, in dem die Pfändung erfolgen soll, vom dienstaufsichtsführenden Richter des Amtsgerichts zugewiesen worden ist (§ 154 GVG, §§ 10, 14 ff. GVO). Rz. 30 Der Gerichtsvollzieher wi...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Anteil eines Miterben

Rz. 23 Zitat "Miterbenanteil des … am ungeteilten Nachlass gepfändet für … gem. … eingetragen am …"mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / b) Das Erlöschen der gesicherten Forderung

Rz. 48 Mit Erlöschen der durch die Grundschuld gesicherten Forderung beziehungsweise aller in die Sicherungsabrede einbezogenen Forderungen,[114] mithin bei Wegfall des Sicherungszweckes geht die Grundschuld nicht kraft Gesetzes auf den Grundstückseigentümer über, sie bleibt in der Hand des Gläubigers (keine analoge Anwendung des § 1163 Abs. 1 S. 2 BGB).[115] Mit Wegfall des...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / a) Vom Amtswiderspruch ausgeschlossene Eintragungen

Rz. 13 Aus dem Vorgenannten ergibt sich, dass die nachfolgend aufgeführten Eintragungen generell nicht Gegenstand eines Amtswiderspruchs sein können:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Als Pfandobjekt geeignete Grundstücksrechte, Grundlage der Pfandhaftung

Rz. 29 Das von der Übertragung betroffene Pfandrecht an dem im Grundbuch eingetragenen Recht kann ursprünglich entweder rechtsgeschäftlich – durch Verpfändung nach §§ 1273 ff. BGB – oder im Wege der Zwangsvollstreckung – durch Pfändung (§§ 857 Abs. 3, 6, 828 ff. ZPO) – begründet worden sein, wobei die zuletzt genannte Möglichkeit einen wesentlich größeren Anwendungsbereich h...mehr

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§ 24 Unternehmensfinanzierung / (1) Eigentumsvorbehalt

Rz. 214 Der Eigentumsvorbehalt ist die Übereignung einer beweglichen Sache unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung des Kaufpreises nach §§ 929, 158 Abs. 1 BGB.[162] Der Eigentumsvorbehalt an unbeweglichen Sachen ist wegen der Frist- und Bedingungsfeindlichkeit der Auflassung nicht möglich. Der Eigentumsvorbehalt wird durch das Abstraktionsprinzip möglich,...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / VI. Vermerk von Verfügungen über Gesamthandsanteile

Rz. 39 Anteile an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der OHG oder KG: Verfügungen über diese Anteile am Gesellschaftsvermögen sind zulässig, wenn der Gesellschaftsvertrag sie gestattet oder alle Gesellschafter zustimmen. Treffen diese Voraussetzungen zu, sind die Übertragung und Nießbrauchbestellung am Gesellschafteranteil als Grundbuchberichtigung eintragungsfähig.[76] D...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Nacherbenrecht

Rz. 24 Zitat "Nacherbenrecht des … gepfändet für … gem. … eingetragen am …"mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Antragsgrundsatz

Rz. 169 Auch im Fall der Unrichtigkeit des Grundbuchs gilt der Antragsgrundsatz (siehe § 13 GBO Rdn 3) mit allen sich daraus ergebenden Folgen. Eine Anregung auf Löschung wegen Gegenstandslosigkeit (§ 85 Abs. 1 GBO) kann als Berichtigungsantrag auszulegen sein.[405] Für das GBA besteht weder eine Amtspflicht, die Unrichtigkeit zu beseitigen, selbst wenn es sie kennt, noch ei...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Verpfändung

Rz. 58 Die Verpfändung einer Grundschuld geschieht gem. § 1191 BGB entsprechend den Vorschriften über die Abtretung des Rechts, §§ 1274, 1154, 1192 BGB.mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 6. Entstehen und Erlöschen

Rz. 156 Entstehen und Erlöschen der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit erfolgen in gleicher Weise wie bei der Grunddienstbarkeit. Eine Vollmacht, Stellplätze zugunsten des jeweiligen Eigentümers einer abgeschriebenen Teilfläche zu bestellen, deckt nicht die Bestellung einer Stellplatzdienstbarkeit zugunsten der Stadt in der Form einer beschränkten persönlichen Dienstbar...mehr

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§ 7 Handelsgeschäft / Literaturtipps

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Ähnliche Eintragungen

Rz. 23 Ein Nacherbenvermerk ist bei einer Veräußerung des Gegenstandes, auf den er sich bezieht, gegenstandslos, sofern die Nacherben der Veräußerung zugestimmt haben. Gleiches gilt bei einer entgeltlichen Verfügung des befreiten Vorerbens. Dagegen wird der Nacherbenvermerk nicht allein dadurch gegenstandslos, weil der Nacherbe im Vorerbfall seinen Pflichtteil fordert. Ausna...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Verpfändung des schuldrechtlichen Anspruchs

Rz. 36 Voraussetzungen: B kann durch Vertrag mit X seinen schuldrechtlichen Anspruch auf Eigentumsverschaffung ohne Grundbucheintragung und ohne Zustimmung des A an X verpfänden, sofern dieser Anspruch verpfändbar ist (siehe Rdn 21), muss die Verpfändung aber dem A anzeigen (§§ 1273 Abs. 2, 1205, 1280 BGB). Die Verpfändung ist formlos wirksam (siehe hierzu § 20 GBO Rdn 115)....mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Nacherbenanwartschaftsrecht

Rz. 7 Mit dem Tode des Erblassers erlangt der Nacherbe materiell-rechtlich ein bis zum Nacherbfall ganz oder teilweise übertragbares, verpfändbares und pfändbares [6] Anwartschaftsrecht,[7] wenn der Erblasser die Übertragbarkeit nicht ausgeschlossen hat.[8] Die Veräußerung des Anwartschaftsrechts an einen Dritten macht diesen nicht zum Nacherben; der Erwerber erwirbt aber die...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Insbesondere der Passivbeteiligte

Rz. 84 Insbesondere als Passivbeteiligte sind unmittelbar Betroffene: Bei Veräußerung und Belastung eines Grundstücks der Eigentümer;[159] bei Aufhebung eines verpfändeten beschränkten dinglichen Rechts jedoch nicht der Pfandgläubiger.[160] Bei Abtretung eines Rechts nur der Zedent, nicht der Eigentümer.[161] Der Zedent einer Eigentümergrundschuld ist jedoch nicht berechtigt...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / V. Schutz durch einen Vermerk im Grundbuch

Rz. 29 Das Anwartschaftsrecht des Auflassungsempfängers ist nicht eintragungsfähig (siehe Rdn 12). Dadurch unterscheidet es sich in einem wesentlichen Punkt vom "Bucheigentum", dem die Auflassung fehlt (siehe Rdn 2). Zur Übertragung, Verpfändung, Pfändung des Anwartschaftsrechts ist keine Eintragung im Grundbuch erforderlich (siehe Rdn 22).[60] Ob eine solche Verfügung einget...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Verpfändung

Rz. 258 Auch hier gilt die Unterscheidung nach der Art der Bestellung in Bezug auf den Berechtigten:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 9. Ausnahme: Legitimer Grundschuldbriefinhaber Abs. 2

Rz. 22 Die Bestimmung des Abs. 2 ergibt sich aus der materiellrechtlichen Regelung des § 1155 BGB. Die Anwendung setzt den Besitz am Brief und die (im Fall mehrfacher Abtretungen: ununterbrochene) Kette von Abtretungserklärungen voraus. Abs. 2 verweist dabei ausschließlich auf § 1155 BGB, nicht (auch) auf § 1154 BGB. MaW: Die Abtretungserklärungen müssen öffentlich-beglaubig...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Zweck des Hypothekenbriefes

Rz. 2 Er hat die grundbuchlichen Verhältnisse zweifelsfrei kundzugeben und die Einsichtnahme des Grundbuches selbst für den Verkehr bis zu einem gewissen Grade entbehrlich zu machen. Materiell-rechtlich ist er von Bedeutung für die Entstehung, Übertragung, Belastung, Durchsetzung und Pfändung der Hypothek (§§ 1117, 1154, 1160 BGB, § 830 ZPO). Der Brief für sich alleine genie...mehr

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§ 11 Mittelbare Gesellschaf... / 2. Beim Treugeber

Rz. 484 Im Fall der Zwangsvollstreckung gegen den Treugeber haben die Gläubiger keinen unmittelbaren Zugriff auf das Treugut;[611] sie können aber die Ansprüche des Treugebers aus dem Treuhandvertrag (z.B. Anspruch auf Rückübertragung des Gesellschaftsanteils) pfänden und sich nach §§ 828 ff. ZPO zur Einziehung überweisen lassen. Die Gläubiger sind in diesem Fall auch berech...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Vollstreckbarer Titel

Rz. 8 Vollstreckbare Titel sind insbesondere die der ZPO (§§ 704, 794, 801). Der Titel kann jedoch ebenso auf Landesrecht beruhen. Er muss den Antragsteller als Gläubiger und den einzutragenden Berechtigten als Schuldner bezeichnen. Für die Stellung des Berichtigungsantrages ist die vorherige Umschreibung der Vollstreckungsklausel gegen den Rechtsnachfolger des Schuldners ni...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / E. Eintragungsersuchen einer Behörde

Rz. 14 § 14 GBO ist entsprechend anzuwenden, wenn eine Behörde um Eintragung ersucht und die Erledigung von der vorgehenden Berichtigung des Grundbuchs abhängig ist (vgl. § 13 GBO Rdn 99).[21] Rz. 15 § 14 GBO erweitert nur die Antragsbefugnis. Die Grundlagen der Eintragung (§§ 19, 22 Abs. 1, 29 GBO) bleiben unberührt. Der Antragsteller hat sich daher die Unterlagen zu beschaf...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Entstehung dinglicher Rechte ohne Eintragung

Rz. 63 Beschränkte dingliche Rechte an einem Grundstück können aufgrund zivilrechtlicher Normen außerhalb des Grundbuchs entstehen, namentlich Sicherungshypotheken nach § 1287 S. 2 BGB oder § 848 Abs. 2 S. 2 ZPO sowie Dienstbarkeiten nach § 9 Abs. 1 GBBerG.[135] Gleichermaßen denkbar ist die Entstehung durch Verwaltungsakt, z.B. nach § 34 Abs. 1 S. 1 VermG, §§ 13 Abs. 1, 5 A...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / d) Verfügungsbeeinträchtigungen

Rz. 58 Die Eintragung von Verfügungsbeeinträchtigungen, welche die GbR selbst betreffen, sind nach den allgemeinen Regelungen bei den ihr zustehenden Rechten einzutragen, bspw. die Insolvenzeröffnung über das Vermögen der GbR (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO; siehe auch § 6 Einl. Rdn 89). Soweit noch die GbR mit Nennung der Gesellschafter eingetragen ist, ist die Insolvenzeröffnung ü...mehr