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Es entstehen mehrere Hypotheken, wenn die Forderung teilweiseabgetreten wird (§§ 1153, 1154, 398 BGB). An Stelle eines Gläubigers treten mehrere Gläubiger zu bestimmten Teilbeträgen oder nach Bruchteilen bezogen auf das Gesamtrecht.[1] Teilung tritt ferner ein bei Pfändung oder Verpfändung eines Teils der Hypothek. Vollstreckungsrechtlich ist eine Teilpfändung aber nicht ratsam.[2] Bei Bestellung eines Nießbrauchs an einem Teil, Übergang eines Teilbetrages auf den Eigentümer oder den persönlichen Schuldner (§§ 1142, 1143 oder § 1163 BGB).

Einer Teilung in diesem Sinne steht es gleich, wenn ein Teil der Forderung bestehen bleibt, während der andere Teil erlischt und insoweit eine Eigentümergrundschuld entsteht (§ 1177 BGB). Ferner steht es der Teilung gleich, wenn ohne Wechsel in der Person des Berechtigten für einen Teil der Forderung Sonderbestimmungen bewilligt werden. Deshalb liegt Teilung in der Bestimmung verschiedenen Ranges bei Teilbeträgen[3] oder der Vollstreckungsunterwerfung wegen eines erst- oder letztrangigen Teilbetrages,[4] nicht jedoch bei Unterwerfung wegen eines "zuletzt zu zahlenden" Teilbetrages.[5]

Bei Abtretung eines Teiles einer Tilgungshypothek einschließlich des getilgten Betrages kann ein Teilbrief über den ganzen abgetretenen Betrag hergestellt werden; die Herstellung eines Teilhypothekenbriefs und eines Teilgrundschuldbriefs ist nicht nötig.

Bildung eines Teilbriefs für rückständige Zinsen, Kosten und andere Nebenleistungen ist wegen §§ 1159, 1178 Abs. 1 BGB nicht möglich.[6] Bei Abzweigung des künftigen Zinsrechts kann über das Zinsrecht ein Teilbrief erteilt werden. Keine Teilung bei Ersetzung eines Teils der Forderung durch eine andere Forderung gem. § 1180 BGB. Die Hypothek zur gesamten Hand steht allen Gläubigern zu, es ist daher kein Teilbrief für den einzelnen Gläubiger möglich.

Nach § 64 GBO ist im Falle der Verteilung einer Gesamthypothek auf die einzelnen Grundstücke für jedes Grundstück ein neuer Brief (kein Teilbrief) zu erteilen.

Mit der Teilung der Forderung darf nicht zugleich eine Teilung des belasteten Grundstückes stattfinden; in diesem Falle sind neue Briefe zu bilden.

Ein Teilbrief kann nicht gebildet werden, wenn der Betrag des Briefes nicht genügend bestimmt ist.

[1] Eingehend Meikel/Wagner, § 61 Rn 6 ff.; Bauer/Schaub/Schneider, § 61 Rn 3.
[2] Keller/Steder, Handbuch Zwangsvollstreckungsrecht, Rn 3.259 ff.
[3] OLG Zweibrücken Rpfleger 1985, 54; OLG Celle Rpfleger 1990, 378; Meikel/Wagner, § 61 Rn 18.
[4] OLG Hamm Rpfleger 1984, 60; OLG Köln JurBüro 1984, 122.
[5] BGH Rpfleger 1990, 16; OLG Hamm Rpfleger 1987, 59 m. Anm. Wolfsteiner, DNotZ 1988, 234; BayObLG Rpfleger 1985, 355; Demharter, § 61 Rn 5; a.A. Meikel/Wagner, § 61 Rn 18.
[6] Bauer/v. Oefele/Schneider, § 61 Rn 11.

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