Sachverhalt

Ein Arbeitgeber erhält im November 2023 einen gerichtlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über 1.000 EUR für den Mitarbeiter A. A hat eine Nettovergütung von 2.100 EUR monatlich. Er ist ledig und hat ein minderjähriges Kind. In diesem Monat bekommt er zusätzlich:

  • tarifliches zusätzliches Urlaubsgeld: 300 EUR brutto,
  • Jubiläumszuwendung für seine 20-jährige Betriebszugehörigkeit: 1.000 EUR brutto sowie
  • freiwilliges Weihnachtsgeld mit ausdrücklichem Freiwilligkeitsvorbehalt: 300 EUR brutto.

Welcher Verdienst ist der Pfändung zugrunde zu legen und wie hoch ist der an den Gläubiger abzuführende Betrag?

Ergebnis

  • Das tarifliche zusätzliche Urlaubsgeld ist unpfändbar.[1]
  • Die Jubiläumszuwendung (Treuegeld) ist unpfändbar.[2]
  • Das Weihnachtsgeld übersteigt nicht die Betragsgrenze des § 850a Nr. 4 ZPO und ist somit unpfändbar.

    Es bleibt damit bei der Nettovergütung von 1.850 EUR.

 
Nettolohn 2.100,00 EUR
Der Pfändung zugrunde zu legender Netto-Verdienst 2.100,00 EUR
Entspricht nach der Tabelle bei einer Unterhaltspflicht für 1 Person einem pfändbaren Betrag von 84,98 EUR

An den Gläubiger sind damit für den Dezember 2023 und die Folgemonate jeweils 84,98 EUR abzuführen.

Hinweis

Ein Gläubiger kann Lohn-und Gehaltsansprüche des Schuldners nach § 832 ZPO pfänden. Dessen Arbeitgeber muss, wenn ihm eine solche Pfändungsverfügung (oder Pfändungs- und Überweisungsbeschluss) zugestellt wird, allerdings den besonderen Pfändungsschutz für Arbeitsentgelt i. S. d. §§ 850 ff. ZPO beachten. Damit steht das Arbeitseinkommen dem Gläubiger nur begrenzt zur Verfügung. Dabei handelt es sich um ein differenziertes, abgestuftes System. Seit dem 1.7.2023 gelten neue Höchstbeträge: der unpfändbare Grundbetrag beträgt 1.402,28 EUR monatlich. Soweit gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen vorliegen, erhöht sich dieser Betrag monatlich in Abhängigkeit von der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen. Die genauen Beträge sind aus der Pfändungstabelle zu ermitteln. Nach der zum 8.5.2021 in Kraft getretenen Neufassung des § 850c Abs. 4 ZPO ändern sich die Pfändungsfreigrenzen jährlich, jeweils zum 1.7. Die nächste Anpassung findet dann wieder zum 1.7.2024 statt.[3]

Manche Einkommensteile sind

  • der Pfändung völlig entzogen[4] oder
  • nur bedingt pfändbar.[5]

Zudem wird die Pfändbarkeit des verbleibenden Einkommens begrenzt.[6] In bestimmten Fällen wird nur Pfändungsschutz auf Antrag gewährt.[7] Der Schuldner kann auf den Pfändungsschutz weder generell noch im Einzelfall verzichten.

 
Hinweis

Pfändbar ist auch ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Lohnsteuererstattung. Ein solcher entsteht jedoch erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der zugrunde liegende Arbeitslohn zugeflossen ist. Folglich kann die Pfändung erst mit Ablauf dieses Kalenderjahres erfolgen.

[3] Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2021 v. 10.5.2021, BGBl. 2021 I S. 1099.

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