Rz. 29

Hierunter sind zu verstehen alle dinglichen Rechte, welche im Grundbuch eingetragen werden können, weiterhin auch Vormerkungen und Widersprüche sowie Verfügungsbeschränkungen; letztere, obwohl sie nur zum Zweck der Einengung der Verfügungsbefugnis des eingetragenen Berechtigten in das Grundbuch aufgenommen werden, da sie dennoch das Recht desjenigen verlautbaren, der als Begünstigter aus der Verfügungsbeschränkung aufgeführt ist.[55]

 

Rz. 30

Das Recht muss aber als dingliches Recht entstanden sein. Bloß schuldrechtliche Ansprüche auf Einräumung eines dinglichen Rechts oder erst in Entstehung (bei bloß partieller Erfüllung des Erwerbstatbestandes) spielen keine Rolle. Kein betroffenes Recht liegt daher vor, wenn ein dingliches Recht noch nicht voll erworben ist (z.B. nach erklärter Auflassung), oder – bei Pfändungen – vor Erlass des Pfändungsbeschlusses bereits die Abtretung des Rechtes im Grundbuch eingetragen war.[56]

[55] Vgl. RGZ 83, 438 für den eingetragenen Nacherbenvermerk.
[56] OLG Frankfurt Rpfleger 1997, 152.

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