Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer erhält ein Bruttogehalt von 5.477,60 EUR und einen Dienstwagen, dessen geldwerter Vorteil (1 % des Listenpreises zzgl. Sonderausstattung und USt. im Zeitpunkt der Erstzulassung) 445 EUR beträgt. Bei der Entgeltabrechnung ist zudem zu berücksichtigen der geldwerte Vorteil für die Nutzung des PKW auf dem Weg von der Wohnung des Arbeitnehmers zum Betrieb i. H. v. 0,03 % des Listenpreises je Entfernungskilometer, der hier mit 747,60 EUR bei der Entgeltabrechnung zu berücksichtigen war.

Es stellte sich nun die Frage, ob die 0,03 % des Listenpreises je Entfernungskilometer, die bei der Entgeltabrechnung dem Bruttoverdienst nach § 850e Nr. 3 Satz 1 ZPO hinzuzurechnen sind, auch bei der Berechnung des pfändbaren Betrages berücksichtigt werden müssen, wie bislang in den Entgeltabrechnungsprogrammen vorgegangen wurde.

Ergebnis

Das BAG hat das – für viele Entgeltabrechner überraschend – verneint.[1]

Es begründete dies wie folgt:

Die vereinbarte Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung ist regelmäßig eine Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung und damit ein Sachbezug i. S. v. § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO. Der Wert dieses Sachbezugs beläuft sich grundsätzlich auf 1 % des Listenpreises des PKW zzgl. Sonderausstattungen und USt. im Zeitpunkt der Erstzulassung. Zur Ermittlung des pfändbaren Teils des Einkommens sind Geld- und Sachleistungen nach den vollstreckungsrechtlichen Vorschriften zusammenzurechnen. Nicht einbezogen wird dabei aber der steuerlich zu berücksichtigende geldwerte Vorteil für die Nutzung des PKW auf dem Weg von der Wohnung zum Betrieb i. H.v. monatlich 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer (sog. 0,03 %-Regelung). Hierbei handelt es sich nicht um einen Sachbezug, sondern um einen steuerrechtlich relevanten Korrekturposten für den pauschalen Werbungskostenabzug.

 
Wichtig

Der geldwerte Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und 1. Tätigkeitsstätte (0,03 %-Regelung) ist nicht mehr bei der Berechnung des pfändbaren Betrages einzuberechnen. Insoweit gibt es hier einen Unterschied zur Entgeltabrechnung.

 
Praxis-Tipp

Nicht alle Abrechnungsprogramme haben diese Entscheidung schon integriert. Deshalb ist zurzeit eine gesonderte Prüfung nötig. Sonst droht die Gefahr, dass die Gläubiger zu viel Geld und die gepfändeten Arbeitnehmer zu wenig Geld erhalten.

Ist dies in der Vergangenheit versehentlich geschehen, sollte das Problem ab Beginn des Jahres 2024 korrigiert werden.

Macht der Arbeitnehmer die Auszahlung der zu wenig erhaltenen Nettobeträge geltend, sollte die Überzahlung vom Gläubiger mit Hinweis auf die BAG-Entscheidung zurückgefordert werden. Geschieht dies nicht, wäre ein an den Arbeitnehmer ausgezahlter Nettobetrag erneut zu versteuern und zu verbeitragen.

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