Pfändungsfreibetrag bei Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung
Hierbei sind sind Geld- und Sachleistungen nach den vollstreckungsrechtlichen Vorschriften zusammenzurechnen. Nicht einzubeziehen sind nach dem aktuellen Urteil des BAG der steuerlich zu berücksichtigende geldwerte Vorteil bei Überlassung eines Dienstwagens für den Weg von der Wohnung zum Betrieb in Höhe von monatlich 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer.
Hintergrund: Ermittlung der Pfändungsgrenzen bei Dienstwagennutzung
Der verheiratete und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist bei der Beklagten in der Marketing-Abteilung beschäftigt. Im Laufe des Arbeitsverhältnisses hat die Beklagte ihm anstelle einer Entgelterhöhung einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlassen. Die Entgeltabrechnungen des Klägers weisen neben dem Bruttomonatsgehalt (zuletzt 4.285,00 EUR) geldwerte Vorteile für die Pkw-Nutzung (445,00 EUR) und die Entfernungskilometer (747,60 EUR) zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (56 km) aus. Aus der Summe dieser drei Beträge hat die Beklagte nach Abzug von Steuern und Sozialversicherung das Nettoentgelt und nach weiterem Abzug der beiden geldwerten Vorteile den Auszahlungsbetrag errechnet.
Mit seiner Klage hat der Kläger Vergütungsdifferenzen im Nettoentgelt i. H. v. 29.639,14 EUR für die Zeit von Januar 2017 bis April 2020 verlangt. Er hat geltend gemacht, bei Zahlung der Vergütung, die neben Geld auch den Sachbezug der Privatnutzungsmöglichkeit des Pkw umfasse, seien die Pfändungsgrenzen, die sich aus drei Unterhaltspflichten ergäben, nicht beachtet worden.
Entscheidung: 0,03%-Regelung bleibt bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens unberücksichtigt
Keine Naturalleistung i.S.d. vollstreckungsrechtlichen Bestimmung stellt nachdem Auffassung des BAG der nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG anzusetzende geldwerte Vorteil für die Nutzung des Fahrzeugs auf dem Weg von der Wohnung zum Betrieb in Höhe von monatlich 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer dar. Hierbei handele es sich nicht um einen Sachbezug i.S.v. § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO, sondern um einen steuerrechtlich relevanten Korrekturposten für den pauschalen Werbungskostenabzug. Er sei daher bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens nach § 850e Nr. 3 Satz 1 ZPO nicht einzubeziehen.
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