Rz. 4

§ 26 GBO behandelt die folgenden Fälle der Grundbuchberichtigung (Beispiele vgl. Rdn 8 ff.):

a) Die Übertragung (Abs. 1) oder die Belastung (Abs. 2 Alt. 1) eines Briefgrundpfandrechts, die sich unter drei Voraussetzungen außerhalb des Grundbuchs vollzieht:[9]

aa) schriftliche Abtretungs- (§§ 1154 Abs. 1 S. 1, 1192 Abs. 1, 1200 Abs. 1 BGB) bzw. Belastungserklärung (Bestellung eines Nießbrauchs oder Pfandrechts, §§ 1069 Abs. 1, 1274 Abs. 1 BGB),
bb) formfreie Annahme der Abtretung oder Belastung und
cc) Übergabe des Briefes (§ 1154 Abs. 1 BGB).
 

Rz. 5

b) Ist für eine Forderung ein Pfandrecht an einem Grundpfandrecht bestellt – wofür es bei Buchrechten einer Eintragung bedarf (§§ 873 Abs. 1, 1154 Abs. 3, 1192 Abs. 1, 1200 Abs. 1 BGB),[10] so führt die Abtretung der gesicherten Forderung (Abs. 2, Fall 2) nach §§ 401 Abs. 1, 1250 Abs. 1 S. 1 BGB auch zum Übergang des Pfandrechts auf den Zessionar.[11] Dies gilt ebenso für die Abtretung der Vollstreckungsforderung, wenn für sie das Grundpfandrecht selbst (bei einer Hypothek: die Forderung) nach den §§ 828 ff. ZPO gepfändet war (Beispiel siehe Rdn 26 f.).

 

Rz. 6

Schließlich ist der Fall erfasst, dass eine Forderung, für die ein Pfandrecht an einem Grundpfandrecht – durch Pfändung nach den §§ 828 ff. ZPO oder durch Verpfändung nach §§ 1279, 1291 BGB – besteht, ihrerseits mit einem Pfandrecht für eine Drittforderung belastet ist und diese Drittforderung sodann übertragen wird.[12] Die Abtretung der Drittforderung hat die in § 401 Abs. 1 BGB angeordneten Folgen (vgl. Beispiel bei Rdn 28). Diese Drittforderung kann wiederum mit einem Pfandrecht belastet werden, ebenso die hierdurch gesicherte Forderung usw. – sie alle werden von Abs. 2, Fall 2 umfasst, eine Grenze für die Einbeziehung mehrstufiger Verpfändungen enthält die Vorschrift nicht.[13]

 

Rz. 7

c) Die Belastung einer Forderung, für die ein Pfandrecht an einem Grundpfandrecht bestellt ist oder für die ein Pfandrecht an einer derart gesicherten Forderung besteht, geschieht außerhalb des Grundbuchs – ebenso wie im Falle der Abtretung – durch formlosen Vertrag (§§ 1069 Abs. 1, 1274 Abs. 1 BGB).[14] Die Vornahme einer solchen Belastung wird von Abs. 2, Fall 3 erfasst. Die Eintragungsfähigkeit des Pfandrechts oder Nießbrauchs ergibt sich daraus, dass die Löschung des Grundpfandrechts gem. § 876 S. 1 BGB zusätzlich die Bewilligung des Berechtigten jenes Rechts erfordert. Das Grundbuch ist mithin insoweit unrichtig, als es diese Notwendigkeit nicht verlautbart, solange die Belastung nicht eingetragen ist.[15]

[9] Hierzu: Grüneberg/Herrler, § 1154 Rn 2 ff.; Staudinger/Wolfsteiner, § 1154 Rn 22.
[10] Siehe auch: Güthe/Triebel, § 26 Rn 9; MüKo-BGB/Schäfer, § 1274 Rn 24 f.; Grüneberg/Wicke, § 1274 Rn 5.
[11] Meikel/Böttcher, § 26 Rn 26; Bauer/Schaub/Schäfer, § 26 Rn 32; Staudinger/Wiegand, § 1250 Rn 2 ff.
[12] Güthe/Triebel, § 26 Rn 9; anschauliche Darstellung bei Meikel/Böttcher, § 26 Rn 25 ff.; zur materiell-rechtlichen Zulässigkeit solcher Verpfändungen vgl. auch MüKo-BGB/Schäfer, § 1273 Rn 4.
[13] Güthe/Triebel, § 26 Rn 9.
[14] Grüneberg/Wicke, § 1274 Rn 2; Staudinger/Wiegand, § 1274 Rn 14 ff.
[15] Meikel/Böttcher, § 26 Rn 26; Bauer/Schaub/Schäfer, § 26 Rn 33.

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