Rz. 26

Die Regelung des Abs. 2, Fall 2 befasst sich nicht mit der Übertragung einer Forderung, für die eine Hypothek bestellt ist (das ist der Fall des Abs. 1, siehe Rdn 8 ff.), sondern behandelt in sich wiederum zwei hiervon abweichende Konstellationen, die praktisch nur ausgesprochen selten auftreten und daher ohne größere Bedeutung bleiben.

 

Rz. 27

 

Konstellation 1

Für eine weitere Forderung ist ein bestehendes verpfändbares oder pfändbares dingliches Recht oder eine hypothekarisch gesicherte Forderung an den Gläubiger der weiteren Forderung verpfändet oder durch ihn gepfändet (siehe Rdn 5).

Beispiel:

X hält gegen G eine Darlehensforderung in Höhe von 5.000 EUR. Zu Gunsten des G ist am Grundstück des E eine Grundschuld von 10.000 EUR eingetragen. G verpfändet nun an X zur Sicherung der Darlehensforderung seine bestehende Grundschuld am Grundstück des E:

Abzutretende Forderung

Die Abtretung der Darlehensforderung des X führt zugleich zum Übergang des Pfandrechts an der Grundschuld, § 401 Abs. 1 Alt. 3 BGB (siehe Rdn 33). Hier geht es also um die unmittelbare Haftung des Grundstücksrechts (hier: der Grundschuld).

 

Rz. 28

 

Konstellation 2

Eine auf die im Fall (1) geschilderte Weise gesicherte Forderung ist zugunsten einer anderen Forderung verpfändet oder gepfändet (vgl. Rdn 4).

Beispiel:

Y hat gegen X eine titulierte Kaufpreisforderung von 3.000 EUR. X hat gegen G eine Darlehensforderung in Höhe von 5.000 EUR. G ist Inhaber einer Grundschuld in Höhe von 10.000 EUR am Grundstück des E. G hat wegen der Darlehensforderung des X diese Grundschuld am Grundstück des E an X verpfändet.

Abzutretende Forderung

Y pfändet nun wegen seiner titulierten Forderung gegen X die Darlehensforderung des X gegen G. Das hierdurch entstehende Pfändungspfandrecht erstreckt sich auch auf das Pfandrecht an der Grundschuld. Eine mögliche Abtretung der titulierten Forderung des Y an einen Dritten führt zum Übergang des Pfandrechts an der Darlehensforderung des X und des dafür bestehenden Pfandrechts an der Grundschuld des G. Auch die titulierte Forderung des Y kann für eine weitere Forderung – etwa des Z als Gläubiger des Y – wiederum verpfändet oder gepfändet werden. Eine solche Kette kann unbegrenzt weitergeführt werden; die Abtretung einer Forderung der Kette führt dann immer zum gleichzeitigen Übergang aller "tieferen" Pfandrechte bis hinunter zum Pfandrecht am Grundstücksrecht (vgl. Rdn 5, 33).[58] Hier geht es mithin um die mittelbare Haftung des Grundstücksrechts.

[58] Güthe/Triebel, § 26 Rn 9.

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