Rz. 33

Bei Abtretung der Forderung, für die ein Grundstücksrecht (bzw. eine hypothekarisch gesicherte Forderung) gepfändet oder verpfändet wurde, geht das Pfandrecht am Grundstücksrecht nach §§ 401 Abs. 1, 1273 Abs. 2 S. 1, 1250 Abs. 1 S. 1 BGB mit über. Auch der Zessionar einer Forderung der geschilderten Kette (vgl. Rdn 28, 33) erwirbt die "untergeordneten" Pfandrechte bis hinunter zum Pfandrecht am Grundstücksrecht. Das geschieht außerhalb des Grundbuchs. Wegen der Mitwirkungsrechte des Pfandgläubigers nach § 1276 BGB kann die Pfandhaftung des Rechts selbst (siehe Rdn 33) und auch jeder Wechsel in der Person des Pfandrechtsinhabers im Grundbuch eingetragen werden; die Berichtigung hat aber nicht die Wirkung, dass der öffentliche Glaube des Grundbuchs auf das Bestehen der Forderung oder die Person des Forderungsberechtigten erstreckt wird.[63]

[63] Meikel/Böttcher, § 26 Rn 26; Bauer/Schaub/Schäfer, § 26 Rn 32.

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