Fachbeiträge & Kommentare zu Mieterhöhung

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Mietpreisregelungen am 1.1.1964

Rz. 54 [Autor/Stand] Die Übersicht über die am 1.1.1964 bestehenden Mietpreisregelungen ist von Bedeutung, soweit der Einheitsbewertung bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen die tatsächliche Miete vom Hauptfeststellungszeitpunkt (1.1.1964) zugrunde zu legen ist. Dies kommt insbesondere für Gebäudeteile in Betracht, die beispielsweise im Rahmen von Umbauten, Anbauten un...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / aa) Mietpreisrechtliche Vorschriften bei Bewilligung von öffentlichen Mitteln vor dem 1.1.1957

Rz. 69 [Autor/Stand] Wohnraum, für den die öffentlichen Mittel vor dem 1.1.1957 bewilligt worden sind – d.h. der nach dem I. WoBauG öffentlich geförderte Wohnraum –, unterlag am 1.1.1964 – ausgenommen in den weißen Kreisen – den Preisvorschriften (§ 30c I. WoBauG). Eine Mietvereinbarung war insoweit und so lange unwirksam, wie die vereinbarte Miete die preisrechtlich zulässi...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IX. Nicht in die Jahresrohmiete einzubeziehende Zuschläge und Betriebskosten

Rz. 27 [Autor/Stand] Untermietzuschläge und Betriebskosten für besondere Anlagen gehören nach ausdrücklicher Vorschrift des § 79 Abs. 1 Satz 4 BewG nicht zur Jahresrohmiete. Diese Beträge sind, soweit sie in der Miete enthalten sind, herauszurechnen. Es kommen die folgenden Zuschläge und Kosten in Betracht: 1. Untermietzuschläge. Nach der amtlichen Begründung zum BewÄndG 1965 ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Schätzung der üblichen Miete für Wohnräume

Rz. 52 [Autor/Stand] Die übliche Miete ist nach § 79 Abs. 2 Satz 2 BewG zu schätzen, und zwar in Anlehnung an die Jahresrohmiete, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird. Zu beachten ist, dass die übliche Miete nach den Wertverhältnissen vom Hauptfeststellungszeitpunkt, bei der Hauptfeststellung 1964 vom 1.1.1964 bzw. vor der M...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VI. Abstandszahlungen

Rz. 19 [Autor/Stand] Der Baukostenzuschuss ist ein Finanzierungsbeitrag des Mieters zum Bau einer Wohnung oder anderer Räume, die dem Mieter überlassen werden sollen. Abstandszahlungen dagegen stellen keinen eigentlichen Finanzierungsbeitrag dar. Abstandszahlungen können an den Vormieter oder auch an den Vermieter geleistet werden. Bei der Entscheidung, ob eine Abstandszahlu...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / XII. Erhöhung der Miete im letzten Kalendervierteljahr 1963 aufgrund der Mietpreisfreigabe

Rz. 40 [Autor/Stand] Jahresrohmiete ist die Miete, die nach dem Stand im Feststellungszeitpunkt für ein Jahr zu entrichten ist. Eine Ausnahme gilt für die Hauptfeststellung 1964. In den besonderen Fällen, in denen die Miete nach § 15 des Zweiten Bundesmietengesetzes[2] freigegeben – sog. weiße Kreise – und in der Zeit vom 1.11.1963 bis 31.12.1963 erhöht worden ist, gilt die ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Muster für Mietspiegel

Rz. 83 [Autor/Stand] Die Finanzämter hatten sich in Nordrhein-Westfalen nach den folgenden Mustern zu richten, um eigene Mietspiegel für die Gemeinden ihrer Bezirke aufzustellen: Mietspiegel für Wohnungen in Mehrfamilienhäusern Mietsätze (Rahmensätze) in DM für je 1 qm Wohnfläche je Monat für die Schätzung der üblichen Miete für Wohnungen in Mehrfamilienhäusern in den Fällen ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Mietvorauszahlungen und Baukostenzuschüsse

Rz. 11 [Autor/Stand] Die Mietvorauszahlung dient in erster Linie der Baufinanzierung. Bauherren lassen sich mitunter von ihren künftigen Mietern Finanzierungsbeiträge geben, um Finanzierungslücken zu schließen. Die Vorauszahlungen werden anschließend auf die Miete angerechnet. Durch die geleisteten Beiträge wird der Mietzins also ganz oder zu einem Teil im Voraus entrichtet....mehr

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Dienstwohnung / 3.2.4 Mieterhöhung

Einseitige Mieterhöhungen des Vermieters sind unzulässig, es gelten die §§ 557ff. BGB. Der Vermieter kann aber die Zustimmung des Mieters zur Erhöhung der Miete unter den Voraussetzungen der §§ 558ff. BGB verlangen, wenn eine Mieterhöhung nicht vertraglich ausgeschlossen ist. Damit kann die Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete angehoben werden, allerdings darf die Miets...mehr

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Dienstwohnung / 4.6 Mieterhöhung

Die Vorschriften zur Regelung der Miethöhe sind für Werkdienstwohnungen jedenfalls dann nicht anwendbar, wenn ein Teil des zu zahlenden Nutzungsentgelts durch Einbehalt von Vergütungsbestandteilen geleistet wird und der so genutzte Entgeltbestandteil im Zuge des zu beurteilenden Mieterhöhungsverlangens Änderungen unterläge. Damit ist eine Erhöhung der Miete einer Werkdienstw...mehr

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Dienstwohnung / 7.1 Umwandlung einer Dienstwohnung

Bei (ehemaligen) Dienstwohnungen stellt sich seit dem 1.10.2005 bzw. 1.11.2006 die Frage, in welcher Rechtsform diese fortgeführt werden können. Es ergeben sich hierfür folgende Alternativen: Es könnte daran gedacht werden, die Dienstwohnungsvorschriften weiterhin anzuwenden. Von dieser Möglichkeit ist oftmals unmittelbar nach Einführung des TVöD Gebrauch gemacht worden, alle...mehr

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Dienstwohnung / 3.10 Rechtsweg

Nach § 23 Nr. 2 Buchst. a GVG sind die Amtsgerichte unabhängig von der Höhe des Streitwerts ausschließlich zuständig für Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses. § 23 Nr. 2 Buchst. a GVG erfasst auch die Streitigkeiten aus einem Werkmietwohnungsverhältnis[1], insbesondere bei Streitigkeiten üb...mehr

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AGS 10/2015, Negative Feststellungsklage des Wohnraummieters gegen einseitige Mieterhöhung und Widerklage des Vermieters auf Zahlung des Erhöhungsbetrages

Leitsatz Der Streitwert für die Revisionsinstanz bemisst sich, wenn die Leistungswiderklage denselben Streitgegenstand betrifft, nach dem (höheren) Wert der negativen Feststellungsklage, mithin nach dem Jahresbetrag der mit den in der Revisionsinstanz noch im Streit stehenden Modernisierungsmieterhöhungserklärungen zusätzlich geforderten Miete (§§ 41 Abs. 5 S. 1, 45 Abs. 1 S....mehr

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AGS 10/2015, Negative Fests... / 2 Anmerkung

Schon der Leitsatz zeigt, dass der BGH das Bewertungsproblem nicht verstanden hat. Im Streit waren nicht die "Modernisierungsmieterhöhungserklärungen", sondern der Anspruch auf Zahlung der Miete. Im Falle der Mieterhöhung aufgrund einer Modernisierungsmaßnahme (§ 599 BGB) tritt die Mieterhöhung gem. § 559b Abs. 2 S. 1 BGB automatisch mit Ablauf des dritten Monats nach Zugang...mehr

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AGS 12/2014, Streitwert einer negativen Feststellungsklage gegen Mieterhöhung

Leitsatz Die Gebührenprivilegierung des § 41 Abs. 5 GKG greift nach Wortlaut und Zweck nicht nur bei Klagen des Vermieters auf Zustimmung zur Mieterhöhung, sondern auch bei Feststellungsklage nach einer einseitigen Mieterhöhung und demzufolge auch bei einer negativen Feststellungsklage des Mieters, die gegen eine solche gerichtet ist (Bestätigung von Senat, Beschl. v. 16.7.20...mehr

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AGS 12/2014, Streitwert ein... / 1 Aus den Gründen

Die jeweils von den Prozessbevollmächtigten beider Parteien aus eigenem Recht eingelegten Beschwerden sind zulässig (§ 32 Abs. 2 RVG i.V.m. §§ 68, 63 Abs. 2 GKG), jedoch nicht begründet. Das LG hat den Gebührenstreitwert zutreffend gem. § 45 Abs. 5 GKG auf 12 x 273,00 EUR = 3.276,00 EUR festgesetzt. Der Senat verbleibt bei seiner im Beschl. v. 16.7.2012 – 8 W 36/12, NJW-RR 20...mehr

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AGS 08/09/2015, Klage auf F... / 2 Anmerkung

Die Entscheidung ist unzutreffend. Die Vorschrift des § 41 Abs. 5 GKG gilt nur für "Ansprüche auf" Mieterhöhung. Bei der modernisierungsbedingten Mieterhöhung erhöht sich der Mietzins jedoch automatisch. Daher wird hier auch nicht auf Zustimmung geklagt, sondern auf Zahlung. Damit gilt dann aber nicht § 41 Abs. 5 GKG, sondern § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 9 ZPO. Norbert Schne...mehr

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AGS 12/2014, Streitwert ein... / Leitsatz

Die Gebührenprivilegierung des § 41 Abs. 5 GKG greift nach Wortlaut und Zweck nicht nur bei Klagen des Vermieters auf Zustimmung zur Mieterhöhung, sondern auch bei Feststellungsklage nach einer einseitigen Mieterhöhung und demzufolge auch bei einer negativen Feststellungsklage des Mieters, die gegen eine solche gerichtet ist (Bestätigung von Senat, Beschl. v. 16.7.2012 – 8 W...mehr

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AGS 08/09/2015, Klage auf F... / 1 Aus den Gründen

Das AG hat die Wertbemessung hinsichtlich der Feststellung der modernisierungsbedingten Mieterhöhung in Übereinstimmung mit der von der Kammer geteilten Rspr. des BGH (Beschl. v. 17.12.2014 – VIII ZR 89/13, GE 2015, 249) und des KG (Beschl. v. 25.9.2014 – 8 W 67/14, WuM 2014, 748 [= AGS 2014, 561]) zutreffend an § 41 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 GKG als lex specialis zu § 9 ZPO gemess...mehr

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AGS 1/2015, Streitwert eine... / 1 Sachverhalt

Der Kläger hatte mit Schriftsatz vom 10.10.2013 Klage zum LG erhoben mit dem Antrag, festzustellen, dass der Kläger berechtigt ist, ab dem Februar 2012 die monatliche Miete für die Liegenschaft A-straße zu mindern. Außerdem hat er Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.023,16 EUR verlangt. Der vereinbarte Mietzins für das gemischt genutzte Objekt beträgt 3...mehr

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Anhang - Die rechtlichen Gr... / VI. Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2012) - Stand Juni 2013

Rz. 6 Diese Bedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. sind für die Versicherer unverbindlich; ihre Verwendung ist rein fakultativ. Abweichende Bedingungen können vereinbart werden. Abdruck mit freundlicher Genehmigung des GDV; die aktuellen Bedingungen können kostenfrei auf der Website des GDV (www.gdv.de) abgerufen werden. Die unverbindlichen ...mehr

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AGS 10/2014, Antrag auf laufende Zahlungen aus Mieterhöhung; kein Ausschluss der Streitwertbeschwerde

ZPO § 9 GKG § 41 Abs. 5 Leitsatz Wird auf zukünftige Beträge aus einer Mieterhöhung geklagt, richtet sich der Wert nicht nach dem dreieinhalbfachen Jahreswert, sondern nach dem einfachen Jahreswert. Die Zustimmung der Anwälte zu dem vom Gericht festgesetzten Wert hat keine Bindungswirkung gegenüber dem Gericht, weder hinsichtlich der Anwaltsgebühren und erst recht nicht hinsic...mehr

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AGS 10/2014, Antrag auf lau... / Leitsatz

Wird auf zukünftige Beträge aus einer Mieterhöhung geklagt, richtet sich der Wert nicht nach dem dreieinhalbfachen Jahreswert, sondern nach dem einfachen Jahreswert. Die Zustimmung der Anwälte zu dem vom Gericht festgesetzten Wert hat keine Bindungswirkung gegenüber dem Gericht, weder hinsichtlich der Anwaltsgebühren und erst recht nicht hinsichtlich der Gerichtsgebühren, und...mehr

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AGS 10/2014, Verfahren über... / 3 Anmerkung

In Unterhaltssachen, die nicht Familienstreitsachen sind, beträgt der Wert des Verfahrens seit dem 1.8.2013 auf der Grundlage des 2. KostRMoG 500,00 EUR; zuvor entsprach er einem Wert in Höhe von 300,00 EUR. Ist der Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren Wert festsetzen. Unterhaltssachen im Sinne von § 231 Abs. 2 FamFG sin...mehr

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AGS 7/2014, Börstinghaus/Clar, Mietspiegel, Probleme der Erstellung und Anwendung von Mietspiegeln aus juristischer und statistischer Sicht. Von RiAG Dr. Ulf P. Börstinghaus und Dr. Michael Clar. 2. Aufl. 2013. Verlag C.H. Beck München. XXX, 483 S. 69,00 EUR.

In der mietrechtlichen Praxis haben Mietspiegel in den letzten Jahren an Bedeutung gewonnen. Sie sind die Grundlage zur Durchsetzung von Mieterhöhungen und schaffen Transparenz auf dem Wohnungsmarkt. Ferner dienen sie der Beurteilung von Neuvertragsmieten und sind die Grundlage für Kommunen und Sozialgerichte bei der Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten im Rahmen de...mehr

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Begründung von Wohnungseigentum: kein Kündigungsgrund

Leitsatz Die Begründung von Wohnungseigentum an einer vermieteten Wohnung stellt keinen Kündigungsgrund dar. Normenkette §§ 546 Abs. 1, 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB; § 8 WEG Das Problem K, der im Jahr 2010 ein Mietshaus in Wohnungseigentum umgewandelt hatte, begehrt von B Räumung und Herausgabe der von B innegehaltenen Wohnung. K macht geltend, das Mietverhältnis sei aufgrund einer au...mehr

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AGS 6/2014, Streitwertbesch... / 1 Sachverhalt

Die Klägerin hat die Beklagte auf Zustimmung zur Erhöhung der Nettomiete von bisher 229,94 EUR auf 275,92 EUR in Anspruch genommen. Das AG hat festgestellt, dass die von der Beklagten erteilte Teilzustimmung zur Mieterhöhung ab dem 1.6.2013 für die von ihr belegene Wohnung auf eine Nettomiete von 252,44 EUR zuzüglich Nebenkostenvorauszahlungen wirksam sei. Die Beklagte ist w...mehr

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AGS 2/2014, Zulässigkeit de... / 2 Aus den Gründen

II. 1. Die Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist zulässig. a) Die Statthaftigkeit der Beschwerde folgt aus §§ 68 Abs. 1 S. 1 u. 5, 66 GKG. Nach § 68 Abs. 1 S. 1 GKG findet gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist, die Beschwerde statt. Vorliegend erfolgte die angegriffene Wertfestsetzung zwar nicht durc...mehr

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AGS 12/2013, Feststellung d... / 1 Aus den Gründen

Die zulässige Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten der Kläger ist begründet. Das Beschwerdegericht hält an seiner Rspr. fest, wonach sich der Streitwert für die Feststellung der Berechtigung zur Minderung gem. § 48 GKG i.V.m. §§ 3, 9 ZPO nach dem 3,5-fachen Jahresbetrag der Minderung bemisst. Der Anwendungsbereich des § 41 Abs. 5 S. 1 GKG ist vorliegend nicht eröff...mehr

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Die Praxis der Zwangsverwal... / 2. Mietvertrag

Rz. 606 Der Verwalter wird sich so rasch wie möglich Einsicht in die Mietverträge verschaffen. Obwohl der Mietvertrag nach allgemeiner Meinung nicht Zubehör des Grundstücks ist, muss ihn der Schuldner herausgeben, und der Verwalter kann ihn auch aufgrund des Anordnungsbeschlusses durch den Gerichtsvollzieher dem Schuldner zwangsweise wegnehmen lassen.[66] Rz. 607 Auch die Mie...mehr

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Die Praxis der Zwangsverwal... / 3. Bericht über vorgefundene oder ermittelte Details

Rz. 601 Der weitere Inhalt des Berichts ist in § 3 Abs. 1 Ziff. 1 bis 9 ZwVwV genau umrissen. Leider hat der Gesetzgeber in Kenntnis der Bedenken der Praxis auf einem obligatorischen Katalog bestanden, so dass der Verwalter z.B. auch berichten muss, dass auf dem Kartoffelacker keine Schuldnerwohnung vorhanden ist. Rz. 602 Über die Besonderheiten des Einzelfalles ist (§ 3 Abs....mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 2 Wirkung der Mieterhöhung

Rz. 6 Abs. 2 ist gegenüber der Gesetzesfassung nach der Mietrechtsreform 2001 grundlegend geändert worden; vor allen Dingen ist der dogmatische Streit zu erfolgen einer fehlenden Modernisierungsankündigung beendet, was sich allerdings schon durch die bisherige Rechtsprechung in gewisser Weise angekündigt hatte (BGH, Urteil v. 9.9.2007, VIIIZR 6/07, GE 2007, 1479 = NJW 2007, ...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § 559 Mieterhöhung bei Modernisierung

1 Allgemeines Rz. 1 § 559 in der Fassung des Mietrechtänderungsgesetzes 2013 gleicht sich vom Sprachgebrauch her der Modernisierungsregelung nach § 555b an. In der Regelung in der Fassung des Mietrechtsreformgesetzes 2001 war von baulichen Maßnahmen die Rede. Auch dabei handelte es sich um Modernisierungsmaßnahmen. Der Begriff der Nachhaltigkeit steht jetzt nicht mehr in § 55...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 1 Mieterhöhung

Rz. 1 Die Regelung entspricht in etwa dem bisherigen § 3 Abs. 3 MHG. Die Mieterhöhungserklärung hat in Textform zu erfolgen. Nach § 126b muss also die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift ode...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § 561 Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung

Rz. 1 Die Vorschrift nimmt die bisherige Regelung des § 9 MHG auf, vereinheitlicht allerdings die Kündigungsfristen. Sie gilt auch für Wohnraummietverhältnisse, die nach dem WoFG v. 13.9.2001 (BGBl. I S. 2376) gefördert werden, soweit Wohnraummietverhältnisse nicht gemäß § 549 Abs. 2 und Abs. 3 vom Anwendungsbereich ausgenommen worden sind. Für die noch den Vorschriften des ...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 4 § 559 Abs. 4 Härtefallregelung

Rz. 4 Der Härteeinwand, der bisher in § 554 geregelt war, ist durch das Mietrechtänderungsgesetz 2013 umgestaltet worden und befindet sich zweigeteilt in § 555d und in § 559 Abs. 4. Aus BT 17/10485: § 555d Abs. 1 bestimmt, dass Modernisierungsmaßnahmen vom Mieter grundsätzlich zu dulden sind. Abs. 2 regelt, unter welchen Voraussetzungen sich der Mieter auf eine nicht zu rech...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 2 Modernisierung – Abs. 1

Rz. 2 Nach der einheitlichen Regelung der Modernisierungsmaßnahmen kann auf die Begriffsbestimmungen in § 555b Bezug genommen werden. Ausgenommen von der Erhöhungsmöglichkeit sind zum einen die unter die neu geschaffene Nr. 2 fallenden Maßnahmen (… durch die nicht erneuerbare Primärenergie nachhaltig eingespart oder das Klima nachhaltig geschützt wird, sofern nicht bereits e...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 3 § 559 Abs. 3

Rz. 3 Die Regelung entspricht dem bisherigen § 559 Abs. 2 mit geringfügigen sprachlichen Anpassungen im Hinblick auf § 555b.mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 559 in der Fassung des Mietrechtänderungsgesetzes 2013 gleicht sich vom Sprachgebrauch her der Modernisierungsregelung nach § 555b an. In der Regelung in der Fassung des Mietrechtsreformgesetzes 2001 war von baulichen Maßnahmen die Rede. Auch dabei handelte es sich um Modernisierungsmaßnahmen. Der Begriff der Nachhaltigkeit steht jetzt nicht mehr in § 559, sondern je...mehr

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AGS 3/2013, Beschwer im Ver... / 3 Anmerkung

Während Unterhaltssachen des § 231 Abs. 1 FamFG, für die nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG die allgemeinen Vorschriften der ZPO und die Vorschriften der ZPO über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend gelten, Familienstreitsachen (§ 112 FamFG) sind, handelt es sich bei den Verfahren, in denen die Feststellung der Bezugsberechtigung für das Kindergeld (§ 231 Abs. 2 FamFG...mehr

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Qualifizierter Mietspiegel im Zustimmungsprozess

Leitsatz Auf die Prüfung, ob ein Mietspiegel die Anforderungen des § 558d Abs. 1 BGB erfüllt, kann im Bestreitensfall nicht schon deswegen verzichtet werden, weil der Mietspiegel von seinem Ersteller als qualifizierter Mietspiegel bezeichnet oder von der Gemeinde und/oder von den Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter als solcher anerkannt und veröffentlicht worde...mehr

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AGS Nr.11/2012, Streitwert ... / 3 Anmerkung

Die Entscheidung des KG ist unzutreffend. Es geht nicht um einen Anspruch "auf" Zustimmung zur Mieterhöhung, wie es § 41 Abs. 5 S. 1 GKG voraussetzt, sondern um einen Zahlungsanspruch "aus" Mieterhöhung, da im Fall einer Erhöhung nach § 559 BGB die Erhöhung bereits durch die einseitige Erklärung des Vermieters eintritt. Dass § 41 GKG aber nicht für Zahlungsansprüche gilt, is...mehr

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AGS Nr.11/2012, Streitwert ... / 2 Aus den Gründen

Die Beschwerde ist überwiegend begründet. Entgegen der Auffassung des LG bemisst sich der Gebührenstreitwert für den Klageantrag des Mieters auf Feststellung, dass sich die Nettokaltmiete durch die Modernisierungsmieterhöhungserklärungen des Vermieters nicht erhöht hat, nach § 42 Abs. 5 S. 1 GKG auf den zwölffachen Erhöhungsbetrag und damit auf (12 x 105,92 EUR + 12 x 69,58 E...mehr

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Kündigung wegen Zahlungsverzugs mit erhöhten Betriebskostenvorauszahlungen

Leitsatz Kommt der Mieter mit der Zahlung von durch den Vermieter nach § 560 Abs. 4 BGB einseitig erhöhten Betriebskostenvorauszahlungen in Verzug, scheitert eine (auch) darauf gestützte fristlose Kündigung des Vermieters nicht daran, dass der Vermieter den Mieter nicht vor Ausspruch der Kündigung auf Zahlung der erhöhten Betriebskosten verklagt hat. (amtlicher Leitsatz des B...mehr

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Allgemeine Geschäftsbedingungen: Unwirksame Klauseln in Formularmietverträgen über Wohnraum

Leitsatz Folgende Klauseln sind in einem Wohnraummietvertrag über eine frei finanzierte Wohnung unwirksam: Bei verspäteter Zahlung (Verzug) ist der Vermieter berechtigt, etwaige Mehrkosten sowie Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe, mindestens aber 8 % jährlich zu erheben. Der Mietbeginn kann sich infolge von Verzögerungen des Zeitpunkts der Bezugsfertigkeit bis zu 3 Monaten...mehr

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AGS 7/2012, Erstattungsanspruch der Kosten für Anmahnung der Zustimmung zur Mieterhöhung

BGB §§ 280, 285, 558b Leitsatz Lässt der Vermieter nach Ablauf der Zustimmungsfrist die Zustimmung des Mieters zu einer begründeten Mieterhöhung anwaltlich anmahnen, so hat der Mieter dem Vermieter die dadurch entstandene Geschäftsgebühr zu erstatten. AG Köln, Urt. v. 9.12.2011 – 220 C 366/11 1 Aus den Gründen Die Klage ist in der Hauptsache begründet. Der Anspruch der Kläger auf...mehr

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AGS 7/2012, Erstattungsansp... / 1 Aus den Gründen

Die Klage ist in der Hauptsache begründet. Der Anspruch der Kläger auf Erstattung außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 215,99 EUR ergibt sich aus dem Gesichtpunkt des Verzuges gem. §§ 280, 286 BGB. Die Beklagte hat sich mit der Zustimmung zu dem Mieterhöhungsverlangen der Kläger v. 25.8.2010 in Verzug befunden, als die Prozessbevollmächtigten der Kläger die Beklagte mi...mehr

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AGS 7/2012, Erstattungsansp... / Leitsatz

Lässt der Vermieter nach Ablauf der Zustimmungsfrist die Zustimmung des Mieters zu einer begründeten Mieterhöhung anwaltlich anmahnen, so hat der Mieter dem Vermieter die dadurch entstandene Geschäftsgebühr zu erstatten. AG Köln, Urt. v. 9.12.2011 – 220 C 366/11mehr

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Modernisierung: Begriff der Verbesserungsmaßnahme

Leitsatz Ob eine vom Vermieter beabsichtigte Modernisierungsmaßnahme eine Verbesserung der Mietsache darstellt, ist grundsätzlich nach dem gegenwärtigen Zustand der Wohnung einschließlich der vom Mieter vorgenommenen Verbesserungsmaßnahmen zu beurteilen; unberücksichtigt bleiben lediglich etwaige vom (gegenwärtigen) Mieter vertragswidrig vorgenommene bauliche Veränderungen. (...mehr

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Modernisierungsmittel bei Mieterhöhung ausweisen

Leitsatz Drittmittel, die von öffentlichen Haushalten für Modernisierungsmaßnahmen gewährt wurden, sind in einem Mieterhöhungsverlangen nur dann anzugeben, wenn sie bei der Berechnung der neuen (erhöhten) Miete anzurechnen sind. Die Anrechnungspflicht von Drittmitteln, die von öffentlichen Haushalten für Modernisierungsmaßnahmen gewährt wurden, endet 12 Jahre nach der mittler...mehr