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[Autor/Stand] Der Baukostenzuschuss ist ein Finanzierungsbeitrag des Mieters zum Bau einer Wohnung oder anderer Räume, die dem Mieter überlassen werden sollen. Abstandszahlungen dagegen stellen keinen eigentlichen Finanzierungsbeitrag dar. Abstandszahlungen können an den Vormieter oder auch an den Vermieter geleistet werden. Bei der Entscheidung, ob eine Abstandszahlung einen Einfluss auf die Höhe der maßgebenden Jahresrohmiete hat, sind in erster Linie Abstandszahlungen an den Vermieter von Bedeutung. Die Zahlung von Abstandsgeldern, die der Mieter mit dem Vermieter vereinbart, ist keine Mietzinsleistung. Sie dient vielmehr dazu, den Vermieter zum Abschluss des Vertrags geneigt zu machen. Mithin ist sie Bestandteil eines Sonderabkommens, das nur wirtschaftlich mit dem Mietvertrag im Zusammenhang steht, aber keine Mietzinsleistung.[2] Oschmann/Pergande[3] vertraten zum Hauptfeststellungszeitpunkt die Auffassung, Abstandszahlungen, die der neue Mieter oder ein anderer zu seinen Gunsten an den Vermieter leistet, seien eine besondere Form des Mietzinses und stellten mithin stets Mieterhöhungen dar, auch wenn sie außerhalb des Mietvertrags vereinbart worden seien. Schließlich sei auch darauf hingewiesen, dass es sich bei den Abstandszahlungen im preisgebundenen Wohnungsbau nicht um für den Mieter verlorene Beiträge handele; auch nach § 29a Abs. 2 des I. Bundesmietengesetzes seien Abstandszahlungen nur als Mietvorauszahlungen oder Mieterdarlehen zulässig.

Eine allgemeingültige Regel, ob und wann Abstandszahlungen als Teil des Mietzinses anzusehen sind, lässt sich nicht geben. Es wird auf die konkrete Ausgestaltung im einzelnen Fall ankommen. Entscheidend wird sein, ob mit der Abstandszahlung letztlich eine Mietvorauszahlung oder ein Baukostenzuschuss gegeben werden soll, z.B. wenn der Baukostenzuschuss des Vormieters übernommen wird. In den letzteren Fällen gehören die Abstandszahlungen zur Jahresrohmiete. Anders wäre jedoch zu entscheiden, wenn der Vermieter zum Abschluss des Mietvertrages geneigt gemacht werden soll.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.01.2016
[2] So auch Roquette, Mietrecht, 5. Aufl. 1961, S. 284.
[3] Oschmann/Pergande, Baukostenzuschuss und Abstandszahlung, 1958, S. 24.

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