Rz. 40

[Autor/Stand] Jahresrohmiete ist die Miete, die nach dem Stand im Feststellungszeitpunkt für ein Jahr zu entrichten ist. Eine Ausnahme gilt für die Hauptfeststellung 1964. In den besonderen Fällen, in denen die Miete nach § 15 des Zweiten Bundesmietengesetzes[2] freigegeben – sog. weiße Kreise – und in der Zeit vom 1.11.1963 bis 31.12.1963 erhöht worden ist, gilt die Miete vor der Mieterhöhung als Jahresrohmiete vom Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.1964.[3] Diese Regelung bezweckt die Gleichmäßigkeit der Bewertung der Grundstücke in den Stadt- und Landkreisen, in denen die Miete damals noch nicht freigegeben war – sog. schwarze Kreise. Zur Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift vgl. den Vorlagebeschluss des BFH v. 12.5.1978[4] und den die Vorlage als unzulässig zurückweisenden Beschluss des BVerfG v. 11.10.1983[5].

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.01.2016
[2] § 15 II. BMietG i.d.F. des Gesetzes v. 29.7.1963, BGBl. I 1963, 524.
[3] Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BewÄndG v. 13.8.1965, BGBl. I 1965, 851 = BStBl. I 1965, 375.

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