A. Einführung

I. Entstehung der Vorschrift

 

Rz. 1

[Autor/Stand] Die Abs. 1 und 3 entsprechen sachlich den Vorläufern (§ 146 AO 1919 und § 19 RBewG 1931). Abs. 2 ist bei der Neufassung des BewG 1934 eingefügt worden.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] In das BewG 1965 ist die Vorschrift als § 15 ohne sachliche Änderung übernommen worden. § 15 Abs. 2 BewG enthält sachlich die gleiche Regelung wie § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG.

[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.11.2021
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.11.2021

II. Anwendungsbereich

 

Rz. 3

[Autor/Stand] Die Vorschriften der §§ 1316 BewG stellen sachlich eine Einheit dar. Sie regeln die Bewertung der verschiedenartigen Nutzungen und Leistungen und bestimmen den Ansatz der einzelnen Faktoren für diese Bewertung.

 

Rz. 4

[Autor/Stand] Während § 13 BewG regelt, welcher Wert als Kapitalwert von wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen anzusetzen ist, die auf bestimmte Zeit beschränkt, von unbestimmter Dauer oder immerwährend sind, bestimmt § 14 BewG, wie der Kapitalwert von lebenslänglichen Nutzungen oder Leistungen zu berechnen ist.

 

Rz. 5

[Autor/Stand] § 15 BewG beinhaltet nun Regelungen zur Bemessung des Jahreswerts solcher Nutzungen und Leistungen i.S. von § 13 BewG wie § 14 BewG.

 

Rz. 6– 8

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.11.2021
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.11.2021
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.11.2021
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.11.2021

B. Allgemeines

 

Rz. 9

[Autor/Stand] Aus den §§ 13 und 14 BewG und den Erläuterungen hierzu ergibt sich, dass es sowohl für den Kapitalwert von wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen als auch für den Kapitalwert von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen auf den Jahreswert der Nutzungen und Leistungen ankommt.

 

Rz. 10

[Autor/Stand] Der Jahreswert ist entweder Summand (§ 13 Abs. 1 BewG) oder ein Faktor (§ 13 Abs. 2 und § 14 Abs. 1 und 2 BewG) für die Ermittlung des Kapitalwerts.

 

Rz. 11– 13

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.11.2021
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.11.2021
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.11.2021

C. Jahreswert von Nutzungen und Leistungen

I. Nutzung einer Geldsumme

 

Rz. 14

[Autor/Stand] Nach § 15 Abs. 1 BewG ist der einjährige Betrag der Nutzung einer Geldsumme, wenn kein anderer Wert feststeht, zu 5,5 % anzunehmen.[2] Unter einer Geldsumme ist verzinslich angelegtes Geld zu verstehen. Zuletzt hatten sich FG für die Verfassungskonformität des § 15 Abs. 1 BewG ausgesprochen.[3] Dies trotz der verfassungsrechtlichen Bedenken, die gegen die Höhe des in § 238 AO geregelten Zinssatzes von 6 % erhoben worden waren.[4]

Mit Urteil vom 8.7.2021 hat nun das BVerfG hat entschieden, dass die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen in § 233a AO in Verbindung mit § 238 Abs. 1 Satz 1 AO verfassungswidrig ist, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2014 ein Zinssatz von monatlich 0,5% zugrunde gelegt wird.[5] Das BVerfG sieht in der Verzinsung von Steuernachforderungen mit einem Zinssatz von monatlich 0,5 % nach Ablauf einer zinsfreien Karenzzeit von grundsätzlich 15 Monaten eine Ungleichbehandlung von Steuerschuldnern, deren Steuer erst nach Ablauf der Karenzzeit festgesetzt wird, gegenüber Steuerschuldnern, deren Steuer bereits innerhalb der Karenzzeit endgültig festgesetzt wird. Hintergrund hierfür ist das seit Jahren anhaltende niedrige Zinsniveau auf dem Kapitalmarkt, das in diametralem Gegensatz zur 6%igen Jahresverzinsung durch die Finanzverwaltung steht. Diese Ungleichbehandlung sieht das Gericht für in die Jahre 2010-2013 fallende Verzinsungszeiträume als noch als verfassungsgemäß an. Dies gilt jedoch nicht mehr für Verzinsungszeiträume ab 2014. Die Unvereinbarkeit der Verzinsung nach § 233a AO mit dem GG umfasst dabei auch die Erstattungszinsen zugunsten der Steuerpflichtigen.

Das BVerfG differenziert jedoch insoweit, als es das bisherige Recht für bis einschließlich in das Jahr 2018 fallende Verzinsungszeiträume für weiterhin anwendbar erklärt wird. Für Verzinsungszeiträume, die in das Jahr 2019 und später fallen, kommt dagegen eine Weitergeltung des bisherigen Rechts dagegen nicht mehr in Betracht. Hier wird der Gesetzgeber verpflichtet, bis 31.7.2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen. Die Finanzverwaltung hatte bislang u.a. für Verzinsungszeiträume ab dem 1.4.2012 Aussetzung der Vollziehung gewährt (BMF v. 14.12.2018 – IV A 3 - S 0465/18/10005-01, BStBl. I 2018, 1393). Außerdem hatte sie mit Schreiben des BMF v. 2.5.2019 – IV A 3 - S 0338/18/10002, BStBl. I 2019, 448) angeordnet, sämtliche Zinsbescheide (§ 233 AO), denen ein Zinssatz von 0,5 % pro Monat zugrunde liegt (§ 238 AO), vorläufig (§ 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AO) rgehen zu lassen.

Zunächst ist zu beachten, dass das BVerfG sich nur zur Vollverzinsung (§ 233a AO) geäußert hat, nicht jedoch zu Stundungszinsen (§ 234 AO), Hinterziehungszinsen (§ 235 AO) Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge (§ 236 AO) und Aussetzungszinsen (§ 237 AO). Da jedoch das Zinsniveau in allen Verzinsungsfällen einheitlich 0,5 % pro Monat beträgt (§ 238 AO), wird man di...

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