Die Klägerin hat die Beklagte auf Zustimmung zur Erhöhung der Nettomiete von bisher 229,94 EUR auf 275,92 EUR in Anspruch genommen. Das AG hat festgestellt, dass die von der Beklagten erteilte Teilzustimmung zur Mieterhöhung ab dem 1.6.2013 für die von ihr belegene Wohnung auf eine Nettomiete von 252,44 EUR zuzüglich Nebenkostenvorauszahlungen wirksam sei. Die Beklagte ist weiter verurteilt worden, der Erhöhung der Nettomiete über die Teilzustimmung auf 252,44 EUR hinaus auf monatlich 275,92 EUR netto zzgl. Nebenkostenvorauszahlungen mit Wirkung ab dem 1.6.2013 zuzustimmen.

Hiergegen hat die Beklagte Berufung zum LG eingelegt mit dem Antrag, die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen. Das LG hat daraufhin den Streitwert für das Berufungsverfahren, ausgehend von dem Jahreswert des begehrten Erhöhungsbetrags (45,98 EUR x 12 Monate), auf 551,76 EUR festgesetzt. Zugleich hat es den Hinweis erteilt, dass die Zulässigkeit der Berufung nicht gegeben sei und geraten werde, die Berufung zurückzunehmen. Gegen den am 18.3.2014 zugestellten Beschluss richtet sich die bei Gericht am 24.3.2014 eingegangene Beschwerde der Beklagten vom 21.3.2014 die Beschwerde, "soweit sich (der Beschluss) nach dem Hinweis des LG auf den Beschwerdegegenstand und nicht auf den Gebührenstreitwert bezieht".

Die Beklagte macht geltend, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes nach der höchstrichterlichen Rspr. nicht nach dem Gegenstandswert für den Gebührenstreitwert, sondern nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges für wiederkehrende Leistungen zu bestimmen sei.

Das LG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

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