Das AG hat die Wertbemessung hinsichtlich der Feststellung der modernisierungsbedingten Mieterhöhung in Übereinstimmung mit der von der Kammer geteilten Rspr. des BGH (Beschl. v. 17.12.2014 – VIII ZR 89/13, GE 2015, 249) und des KG (Beschl. v. 25.9.2014 – 8 W 67/14, WuM 2014, 748 [= AGS 2014, 561]) zutreffend an § 41 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 GKG als lex specialis zu § 9 ZPO gemessen. Dem schließt sich die Kammer unter Aufgabe ihrer bisherigen Rspr. – soweit gegenteilig – mit der Maßgabe an, dass der volle Jahresbetrag der modernisierungsbedingten Mieterhöhung ohne Feststellungsabschlag nicht nur für negative Feststellungsklagen des Mieters, sondern auch für positive Feststellungsklagen des Vermieters zugrunde zu legen ist. Denn ebenso wie bei § 41 Abs. 1 GKG hat sich der Gesetzgeber im Interesse der Vereinheitlichung und Vereinfachung der Wertbemessung in § 41 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 GKG ein sehr weites Anknüpfungsmerkmal gewählt ("Bei Ansprüchen auf Erhöhung der Miete …"). Solche Streitigkeiten werden, soweit sie auf Ansprüchen aus § 559 BGB beruhen, regelmäßig in Form von Feststellungsklagen ausgetragen. Deshalb ist für die Bewertung eines Feststellungsantrages, der entsprechende Ansprüche zum Gegenstand hat, kein Abschlag vorzunehmen, unabhängig davon, ob es sich um eine positive oder negative Feststellungsklage handelt (vgl. BGH, Beschl. v. 29.10.2008 – XII ZB 75/08, GuT 2008, 464 [= AGS 2009, 183]; Kammer, Beschl. v. 13.2.2014 – 67 T 20/14, WuM 2014, 154 (jeweils zu § 41 Abs. 1 GKG).

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