In Unterhaltssachen, die nicht Familienstreitsachen sind, beträgt der Wert des Verfahrens seit dem 1.8.2013 auf der Grundlage des 2. KostRMoG 500,00 EUR; zuvor entsprach er einem Wert in Höhe von 300,00 EUR. Ist der Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren Wert festsetzen. Unterhaltssachen im Sinne von § 231 Abs. 2 FamFG sind Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Unterhaltssachen, die nicht Familienstreitsachen sind, sind danach Verfahren

  einerseits nach § 3 Abs. 2 S. 3 des Bundeskindergeldgesetzes,
  andererseits nach § 64 Abs. 2 S. 3 des Einkommensteuergesetzes.

Der Wortlaut des § 3 Abs. 2 S. 3 BKKG und des § 64 Abs. 2 S. 3 EstG ist identisch: "Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, einem Elternteil und dessen Ehegatten, Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, so bestimmen diese untereinander den Berechtigten. Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so bestimmt das Familiengericht auf Antrag den Berechtigten."

Wird die Bezugsberechtigung für mehrere Kinder geltend gemacht, liegen mehrere Verfahrensgegenstände vor. Eine §§ 44 Abs. 2 Hs. 2 u. 45 Abs. 2 FamGKG vergleichbare Regelung, die einen Verfahrensgegenstand fingiert, wenn mehrere Kinder betroffen sind, regelt § 51 Abs. 3 FamGKG nicht. Der Regelwert ist dann entsprechend je Kind anzusetzen; die einzelnen Werte sind gem. § 33 Abs. 1 S. 1 FamGKG zu addieren. Ist der Regelwert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht gemäß § 51 Abs. 3 S. 2 FamGKG einen höheren Wert festsetzen. Umstände, die den Wert des § 51 Abs. 3 S. 1 FamGKG in Höhe von 500,00 Euro als unbillig gering erscheinen lassen und zu einer höheren Wertfestsetzung führen können, sind nach dem Wortlaut alle Umstände des Einzelfalls (§ 51 Abs. 3 S. 2 FamGKG), also wenn

  das Verfahren besonders streitig geführt wird,
  in das Verfahren ist eine Vielzahl von Beteiligten involviert sind,
  das Verfahren rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten aufweist,
  die Durchführung einer Beweisaufnahme erforderlich ist,
  der Erhalt des Kindergelds für den Antragsteller aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse eine große Bedeutung hat.

Abzugrenzen vom Verfahrenswert ist der Wert der Beschwer. Verfahren, die auf die Bestimmung des Kindergeldbezugsberechtigten gerichtet sind, dürften vermögensrechtliche Angelegenheiten sein, wenngleich auch die gegenteilige Auffassung deshalb vertretbar erscheint, weil es nicht in erster Linie um Geld oder Geldeswert, sondern um die Bezugsberechtigung geht, die der Antragsteller nicht notwendig an sich selbst begehren muss. Dies bringt auch der geringe Verfahrenswert zum Ausdruck. Die überwiegenden Auffassungen in der Rechtsprechung, insbesondere auch der BGH, postulieren aber insoweit eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit. Dann ist nach § 61 Abs. 1 FamFG die Beschwerde gegen Endentscheidungen nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt. Bei der Berechnung des Werts des Beschwerdegegenstands ist dabei grundsätzlich auf die begehrte Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und nicht etwa auf den aus § 51 Abs. 3 FamGKG festgesetzten Verfahrenswert abzustellen.[1]

Für die Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit fehlt eine Regelung der Beschwer, sodass eine Regelungslücke vorliegt. Nach zutreffender Auffassung sind deshalb die §§ 3 ff. ZPO für die Bemessung der Beschwer analog anzuwenden[2] und dem BGH folgend nach dem Interesse des durch die Entscheidung beschwerten Beteiligten zu bemessen, sodass der Wert der Beschwer auch oberhalb des Gebührenwerts gelegen sein kann. Abzulehnen sein dürfte die Auffassung des BGH aber insoweit, als er davon ausgeht, dass sich aus der Ablehnung eines Antrags auf Bestimmung zum Bezugsberechtigten für das Kindergeld für den Antragsteller in der Regel kein über 600,00 EUR hinausgehender Wert des Beschwerdegegenstands ergebe. Warum denn auch? Das Interesse kann tatsächlich regelmäßig höher gelegen sein.

Maßgebend für das Interesse dürfte der begehrte Kindergeldbetrag für die voraussichtliche Dauer des streitigen Bezugs einschließlich bereits fälliger Kindergeldbeträge sein. Steht der Bezugszeitraum nicht fest, muss er geschätzt werden, wobei hier ggf. in analoger Anwendung § 9 ZPO herangezogen werden kann, der für die Zukunft auf den Bezug von 3 1/2 Jahren = 42 Monaten abstellt. Zu berücksichtigen sein wird hier ggf. auch das Alter des Kindes, nämlich dann, wenn abzusehen ist, dass das Kindergeld nur noch für eine kurze Dauer bezogen werden kann.

Der Wert des Beschwerdegegenstands kann – ebenso wie in Unterhaltssachen – höher sein als der Verfahrenswert für die Gerichtsgebühren. Das ist jedoch unerheblich und auch nicht ungewöhnlich. Solche unterschiedlichen Bewertungen kommen auch in anderen Rechtsgebieten vor. So richtet sich der Wert des Beschwerdegegenstands bei Mieterhöhungen oder Räumungsklagen gemäß §§ 8, 9 ZPO nach dem 3 1/2-fachen Mietwert, während sich der Gebühr...

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