Rz. 27

[Autor/Stand] Untermietzuschläge und Betriebskosten für besondere Anlagen gehören nach ausdrücklicher Vorschrift des § 79 Abs. 1 Satz 4 BewG nicht zur Jahresrohmiete. Diese Beträge sind, soweit sie in der Miete enthalten sind, herauszurechnen.

Es kommen die folgenden Zuschläge und Kosten in Betracht:

1. Untermietzuschläge. Nach der amtlichen Begründung zum BewÄndG 1965 sind Untermietzuschläge aus der Jahresrohmiete schon deshalb herauszurechnen, "weil diese Zuschläge hinsichtlich der Zeitdauer und der Höhe nach den heutigen Verhältnissen und den gesetzlichen Bindungen sehr unterschiedlich und außerdem laufenden Änderungen unterworfen sind. Die Mieterhöhungen durch Untermietzuschläge sind mehr zufälliger Natur und nicht genügend nachhaltig. Im Übrigen wären sie zum Teil wohl auch als Ausgleich für die bewertungsmäßig gleichfalls nicht besonders in Rechnung gestellten höheren Instandhaltungskosten aufzufassen, welche durch die Untervermietung bedingt sein können."

Im Gegensatz zu den Untermietzuschlägen sind Zuschläge wegen einer Wohnraumbenutzung für gewerbliche Zwecke als Teil der Bruttomiete anzusetzen und nicht aus der Jahresrohmiete herauszurechnen.[2]

2. Die gesamten Betriebskosten der zentralen Heizungs-, Warmwasserversorgungs- und Brennstoffversorgungsanlage sowie des Fahrstuhls. Nach der geltenden Regelung sind die gesamten Kosten des Betriebs der angeführten Anlagen, sofern diese Kosten in die Miete einberechnet sind, herauszurechnen.

3. Vergütungen für außergewöhnliche Nebenleistungen des Vermieters, die nicht die Raumnutzung betreffen, aber neben der Raumnutzung auf Grund des Mietvertrags gewährt werden. In Betracht kommen beispielsweise solche Beträge, die für die Bereitstellung von Wasserkraft, Dampfkraft, Pressluft, Kraftstrom und dgl. zu zahlen sind.

4. Vergütungen für Nebenleistungen des Vermieters, die zwar die Raumnutzung betreffen, aber nur einzelnen Mietern zugutekommen, z.B. Spiegelglasversicherungen.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.01.2016
[2] Vgl. auch die amtliche Begründung zum BewÄndG 1965, S. 65.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge