Lässt der Vermieter nach Ablauf der Zustimmungsfrist die Zustimmung des Mieters zu einer begründeten Mieterhöhung anwaltlich anmahnen, so hat der Mieter dem Vermieter die dadurch entstandene Geschäftsgebühr zu erstatten.

AG Köln, Urt. v. 9.12.2011 – 220 C 366/11

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