Die Entscheidung ist unzutreffend. Die Vorschrift des § 41 Abs. 5 GKG gilt nur für "Ansprüche auf" Mieterhöhung. Bei der modernisierungsbedingten Mieterhöhung erhöht sich der Mietzins jedoch automatisch. Daher wird hier auch nicht auf Zustimmung geklagt, sondern auf Zahlung. Damit gilt dann aber nicht § 41 Abs. 5 GKG, sondern § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 9 ZPO.

Norbert Schneider

AGS, S. 429

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