Rz. 54

[Autor/Stand] Die Übersicht über die am 1.1.1964 bestehenden Mietpreisregelungen ist von Bedeutung, soweit der Einheitsbewertung bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen die tatsächliche Miete vom Hauptfeststellungszeitpunkt (1.1.1964) zugrunde zu legen ist. Dies kommt insbesondere für Gebäudeteile in Betracht, die beispielsweise im Rahmen von Umbauten, Anbauten und Aufstockungen unverändert geblieben sind und für die deshalb auch bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen für Zeitpunkte nach dem 1.1.1974 noch die zum 1.1.1964 tatsächlich vereinbarte Miete anzusetzen ist. Im Übrigen erleichtert die Übersicht das Verständnis für den Aufbau der zum Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.1964 aufgestellten Mietspiegel (s. Anm. 81 f.) und für das Zustandekommen der Einheitswerte auf den 1.1.1964. Die Finanzverwaltung hat bei der Aufstellung der Mietspiegel die verschiedenen preisrechtlichen Bindungen berücksichtigt, indem sie für die einzelnen Gruppen von Grundstücken jeweils abgestufte Quadratmeter-Mieten in den Mietspiegeln ausweist.

 

Rz. 55

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

 

Rz. 56

[Autor/Stand] Übersicht über die wichtigsten Mietpreisregelungen allgemeiner Art für Wohnraum nach dem Stand vom 1.1.1964 (in kreisfreien Städten, Landkreisen und Gemeinden eines Landkreises, in denen die Mietpreisfreigabe vor dem 1.1.1964 erfolgt ist, nach dem Stand am 31.10.1963)

– Bundesgebiet ohne Saarland und ohne Berlin –

 
Art des Wohnraums Rechtsvorschriften Mietpreisregelung
1 2 3
  I. Altbauten und Neubauten (bezugsfertig bis zum 20.6.1948)

Erstes Bundesmietengesetz (I. BMG) v. 27.7.1955 (BGBl. I, 458), zuletzt geändert durch das Gesetz v. 21.7.1961 (BGBl. I, 1041).

Zweites Bundesmietgesetz (II. BMG) = Art. 1 des Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Miet- und Wohnrecht v. 23.6.1960 (BGBl. I, 389), zuletzt geändert durch Gesetz v. 29.7.1963 (BGBl. I, 508).

Altbaumietenverordnung (AMVO) v. 23.7.1958 (BGBl. I, 549), zuletzt geändert durch VO v. 25.7.1963 (BGBl. I, 529).

Preisrechtlich zulässig ist die Miete, die sich aus der Stichtagsmiete (§ 5 AMVO) und den in der AMVO genannten Mieterhöhungen und -herabsetzungen sowie unter Berücksichtigung der Vorschriften des I. BMG und des II. BMG ergibt (§ 2 AMVO).

Im Regelfall konnte gem. §§ 2 bis 5 II. BMG die Grundmiete bis zur sog. Tabellenmiete erhöht werden.

An Zuschlägen und Umlagen nach der AMVO kommen u.a. in Betracht: Gewerberaumzuschlag (§ 18 AMVO), Untermietzuschlag (§ 19 AMVO), Umlage der Kosten des Wasserverbrauchs (§§ 20, 23, 24 AMVO), Umlage der Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlagen (§§ 25 bis 27 AMVO).
  II. Nachkriegsbauten (bezugsfertig nach dem 20.6.1948)
  1. Vom 21.6.1948 bis zum 31.12.1949 bezugsfertig gewordener Wohnraum
  a) mit öffentlichen Mitteln geschaffener Wohnraum

Erstes Bundesmietengesetz (I. BMG) v. 27.7.1955) BGBl. I, 458), zuletzt geändert durch das Gesetz v. 21.7.1961 (BGBl. I, 1041);

Zweites Bundesmietengesetz (II. BMG) = Art. 1 des Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Miet- und Wohnrecht v. 23.6.1960 (BGBl. I, 389), zuletzt geändert durch Gesetz v. 29.7.1963 (BGBl. I, 508).

Altbaumietenverordnung (AMVO) v. 23.7.1958 (BGBl. I, 549), zuletzt geändert durch VO v. 25.7.1963 (BGBl. I, 529).

Preisrechtlich zulässig ist die Miete, die sich aus der Stichtagsmiete (§ 5 AMVO) und den in der AMVO genannten Mieterhöhungen und -herabsetzungen sowie unter Berücksichtigung der Vorschriften des I. BMG und des II. BMG ergibt (§ 2 AMVO). Im Regenfall erhöhte sich 1960 die preisrechtliche zulässige Miete um 0,10 DM je qm Wohnfläche im Monat gem. § 6 II. BMG i.V.m. § 30a des Ersten Wohnungsbaugesetzes (I. WoBauG), u.U. kam eine weitere Mieterhöhung bis zu 0,10 DM je qm Wohnfläche im Monat hinzu (vgl. § 6 II. BMG i.V.m. § 30b I. WoBauG).

An Zuschlägen und Umlagen nach der AMVO kommen u.a. in Betracht: Gewerberaumzuschlag (§ 18 AMVO), Untermietzuschlag (§ 9 AMVO),
 
Art des Wohnraums Rechtsvorschriften Mietpreisregelung
1 2 3
    Umlegung von Betriebskosten gem. §§ 20 bis 28 AMVO.
  b) grundsteuerbegünstigter Wohnraum

Erstes Bundesmietengesetz (I. BMG) v. 27.7.1955 (BGBl. I, 458), zuletzt geändert durch das Gesetz v. 21.7.1961 (BGBl. I, 1041);

Zweites Bundesmietengesetz (II. BMG) = Art. I des Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Miet- und Wohnrecht v. 23.6.1960 (BGBl. I, 389), zuletzt geändert durch Gesetz v. 29.7.1963 (BGBl. I, 508).
Grundsätzlich darf eine vom Vermieter selbstverantwortlich gebildete Miete vereinbart werden. Ist die vereinbarte Miete niedriger als die Kostenmiete, kann der Vermieter die Miete grundsätzlich bis zur Kostenmiete erhöhen (§ 22 I. BMG). Ist die vereinbarte Miete höher als die Kostenmiete, kann sich der Mieter unter bestimmten Voraussetzungen auf die Kostenmiete berufen (§ 7 II. BMG). Für die Wirtschaftlichkeitsberechnung gilt die Zweite Berechnungsverordnung (II. BVO) i.d.F. v. 1.8.1963 (BGBl. I, 594).
  c) ohne öffentliche Mittel ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge