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[Autor/Stand] Die Vermietung von öffentlich gefördertem Wohnraum, der in der Zeit vom 21.6.1948 bis zum 31.12.1949 bezugsfertig geworden ist, unterlag am 1.1.1964 – mit Ausnahme in den sog. weißen Kreisen – den Preisvorschriften.[2] Eine Überschreitung der preisrechtlich zulässigen oder preisrechtlich genehmigten Miete war insoweit unzulässig – Nichtigkeit der Vereinbarung –, als eine Überschreitung vorlag.[3]

Nach § 10 I. BMietG konnte die Miete für öffentlich geförderten Wohnraum, der zwischen dem 21.6.1948 und dem 31.12.1949 bezugsfertig geworden ist, bis zur Kostenmiete erhöht werden, d.h. bis zu dem Betrag, der zur Deckung der laufenden Aufwendungen erforderlich ist. § 10 I. BMietG wurde allerdings nach Art. IX Nr. 1c des Abbaugesetzes[4] aufgehoben. Dadurch änderte sich aber hinsichtlich der Preisbindung nichts; denn nach § 6 II. BMietG i.d.F. des Art. I des Abbaugesetzes ist nunmehr die Miete preisrechtlich zulässig, die sich bei entsprechender Anwendung der §§ 30a–30c I. WoBauG ergibt. Der in der Zeit vom 21.6.1948 bis zum 31.12.1949 bezugsfertig gewordene öffentlich geförderte Wohnraum wurde damit mietpreisrechtlich dem öffentlich geförderten Wohnraum nach dem I. WoBauG gleichgestellt. Daraus ergibt sich praktisch, dass für den in der Zeit vom 21.6.1948 bis zum 31.12.1949 bezugsfertig gewordenen öffentlich geförderten Wohnraum am 1.1.1964 im Falle der Vermietung die Richtsatzmiete für den öffentlich geförderten Wohnungsbau nach dem I. WoBauG zuzüglich der in den §§ 30a und 30b I. WoBauG angeführten Erhöhungsbeträge maßgebend ist (s. Anm. 69).

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.01.2016
[4] Art. IX Nr. 1c des Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Miet- und Wohnrecht – Abbaugesetz – v. 23.6.1960, BGBl. I 1960, 389.

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