Nach § 23 Nr. 2 Buchst. a GVG sind die Amtsgerichte unabhängig von der Höhe des Streitwerts ausschließlich zuständig für Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses. § 23 Nr. 2 Buchst. a GVG erfasst auch die Streitigkeiten aus einem Werkmietwohnungsverhältnis[1], insbesondere bei Streitigkeiten über die Miethöhe für Werkmietwohnungen.[2] Erfasst sind von dieser Generalklausel alle Ansprüche auf Leistung (Besitzeinräumung, Miete), Schadensersatz, Klagen auf Fortsetzung des Mietverhältnisses und auf Zustimmung zur Mieterhöhung.[3]

Der Rechtsweg zu den Amtsgerichten ist auch dann eröffnet, wenn der Arbeitgeber dem Inhaber einer Werkmietwohnung die zu entrichtende Miete einvernehmlich vom monatlichen Entgelt abzieht und der Beschäftigte auf Zahlung des restlichen Entgelts klagt, weil seiner Ansicht nach der Arbeitgeber zu viel Entgelt einbehalten hat. Es kommt nicht darauf an, dass der Beschäftigte einen (restlichen) Entgeltanspruch geltend macht, sondern darauf, dass der materielle Gehalt des Streits allein in der Frage liegt, welche Miete der Arbeitgeber vom Beschäftigten verlangen kann.[4]

Hat der Beschäftigte gegen die Kündigung des Arbeitsverhältnisses Kündigungsschutzklage erhoben und klagt der Arbeitgeber vor einer rechtskräftigen Entscheidung der Arbeitsgerichte auf Räumung einer Werkmietwohnung, deren Bezug für die Dauer des Arbeitsverhältnisses zugesagt war, ist der mietrechtliche Räumungsprozess grundsätzlich nach § 148 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Arbeitgerichtsbarkeit auszusetzen. Die Entscheidung über die Aussetzung bei Vorgreiflichkeit steht im Ermessen des Gerichts. Vorausgesetzt wird aber die Anhängigkeit des Rechtsstreits beim Arbeitsgericht.

In § 29a ZPO ist der Gerichtsstand geregelt, zuständig ist demnach das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die Räume befinden.

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