II. 1. Die Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist zulässig.

a) Die Statthaftigkeit der Beschwerde folgt aus §§ 68 Abs. 1 S. 1 u. 5, 66 GKG.

Nach § 68 Abs. 1 S. 1 GKG findet gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist, die Beschwerde statt. Vorliegend erfolgte die angegriffene Wertfestsetzung zwar nicht durch Beschluss, sondern im Tenor des Berufungsurteils. In der Sache handelt es sich hierbei aber nicht um ein Urteilselement, sondern um eine prozessuale Nebenentscheidung, welche nur aus Vereinfachungsgründen in das Urteil aufgenommen worden ist. Auch gegen den im Urteil festgesetzten Streitwert ist die Beschwerde statthaft (allg. Meinung, Hartmann, KostG, 43. Aufl. 2013, § 63 GKG Rn 26 m.w.Nachw.).

§ 66 Abs. 3 S. 2 und 3 GKG, wonach Beschwerdegericht das "nächsthöhere Gericht" ist, aber eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet, steht nicht entgegen, obwohl – im Fall der Zulassung – gegen das Berufungsurteil des LG die Revision zum BGH das statthafte Rechtsmittel wäre. Denn in der Begründung des Regierungsentwurfs zum Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (KostRMoG v. 5.5.2004) ist ausgeführt, zur Vereinfachung des kostenrechtlichen Verfahrens solle als Beschwerdegericht unabhängig vom Instanzenzug der Hauptsache grundsätzlich das allgemein dem erkennenden Gericht übergeordnete Gericht anzusehen sein; eine Anbindung an den Instanzenzug der Hauptsache erscheine nicht zwingend geboten und die Beschwerde solle – abweichend vom bis dahin geltenden Recht – auch zulässig sein, wenn die Kosten bei dem Rechtsmittelgericht angesetzt worden sind (BT-Drucks 15/1971, S. 157 zu § 66 GKG; Deichfuß, MDR 2006, 1265). Inzwischen entspricht es ganz überwiegender Meinung, dass gegen die vom LG als Berufungsgericht vorgenommene Wertfestsetzung die Beschwerde zum OLG statthaft ist (vgl. OLG Koblenz MDR 2013, 299 m.w.Nachw.; a.A. Gerold/Schmidt-Mayer, RVG, 19. Aufl. 2010, § 32 Rn 80; Madert/von Seltmann, Gegenstandswert in bürgerlichen Streitigkeiten, 5. Aufl. 2008, Rn 45).

b) Auch die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen (§ 68 GKG) liegen vor.

Aufgrund der begehrten Erhöhung des Streitwertes von 3.005,15 EUR auf 13.129,48 EUR würden sich die dem Beschwerdeführer zustehenden Gebühren um über 200,00 EUR erhöhen, weswegen der Beschwerdewert (§ 68 Abs. 1 S. 1 GKG) erreicht ist. Die Streitwertbeschwerde ist auch innerhalb von sechs Monaten seit Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache (§§ 63 Abs. 3 S. 2, 68 Abs. 1 S. 3 GKG) eingelegt worden.

c) Zwar hat die Klägerin selbst kein Interesse an einem höheren Streitwert als dem vom LG festgesetzten. Jedoch räumt § 32 Abs. 2 S. 1 RVG den Prozessbevollmächtigten der Parteien ein eigenes Beschwerderecht ein. Diesem steht vorliegend auch nicht entgegen, dass die Wertfestsetzung des LG gem. der Angabe des Beschwerdeführers in der Berufungsschrift erfolgte. Denn die Streitwertfestsetzung steht nicht zur Disposition der Parteien bzw. ihrer Vertreter, weswegen eine antragsgemäße Festsetzung weder die Beschwer entfallen lässt noch ist ein (vorab und konkludent erklärter) Rechtsmittelverzicht anzunehmen.

2. Die Streitwertbeschwerde ist teilweise begründet. Der Wert des Berufungsverfahrens beträgt insgesamt 7.294,05 EUR. Dieser Wert ergibt sich aus der Zusammenrechnung der Einzelbeträge (§ 39 Abs. 1 GKG) für die beiden im Berufungsverfahren gestellten Anträge der Klägerin auf Mangelbeseitigung (a) und auf Feststellung einer Mietminderung (b).

a) Der auf die Beseitigung dreier Mängel gerichtete Antrag ist vom LG zutreffend mit 1.167,05 EUR bewertet worden.

Nach dem Wortlaut von § 41 Abs. 5 S. 1 Hs., 2 Alt. 2 GKG ist für den Streitwert bei vom Mieter begehrter Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen (Mangelbeseitigung) der Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung maßgebend. Nachdem kein Anhaltspunkt besteht, die vorgetragene Minderungsquote von 20 % für die bezeichneten Mängel könnte unangemessen sein, errechnet sich bei einer monatlichen Warmmiete von 486,27 EUR hierfür ein Jahresminderungsbetrag von 1.167,05 EUR als Streitwert.

b) Der auf die Feststellung einer Minderung von 30 % gerichtete Antrag ist nach § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 9 ZPO mit 6.127,00 EUR (= 486,27 EUR x 30 % x 42 Monate) zu bewerten.

aa) Die Höhe des Gebührenstreitwerts für die Feststellungsklage eines Wohnraummieters bezüglich einer Mietminderung ist umstritten.

(1) Eine sich ausdrücklich mit dieser Streitfrage befassende höchstrichterliche Entscheidung ist – soweit ersichtlich – nicht veröffentlicht (a.A. Gellwitzki, JurBüro 2011, 9). Die in diesem Zusammenhang ergangenen Entscheidungen des BGH beziehen sich auf das bis zum 30.6.2004 geltende GKG (Beschl. v. 17.3.2004 – XII ZR 162/00, JurBüro 2004, 378), sind zum Wert des Beschwerdegegenstandes ergangen (Beschl. v. 21.5.2003 – VIII ZB 10/03, JurBüro 2004, 207 u. v. 17.5.2000 – XII ZR 314/99, MDR 2000, 975) und/oder betreffen kein Wohnraummietverhältnis (Beschl. v. 20.4.2005 ...

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