Leitsatz

Die Gebührenprivilegierung des § 41 Abs. 5 GKG greift nach Wortlaut und Zweck nicht nur bei Klagen des Vermieters auf Zustimmung zur Mieterhöhung, sondern auch bei Feststellungsklage nach einer einseitigen Mieterhöhung und demzufolge auch bei einer negativen Feststellungsklage des Mieters, die gegen eine solche gerichtet ist (Bestätigung von Senat, Beschl. v. 16.7.2012 – 8 W 36/12, NJW-RR 2013, 262 [= AGS 2012, 533]).

KG, Beschl. v. 25.9.2014 – 8 W 67/14

1 Aus den Gründen

Die jeweils von den Prozessbevollmächtigten beider Parteien aus eigenem Recht eingelegten Beschwerden sind zulässig (§ 32 Abs. 2 RVG i.V.m. §§ 68, 63 Abs. 2 GKG), jedoch nicht begründet. Das LG hat den Gebührenstreitwert zutreffend gem. § 45 Abs. 5 GKG auf 12 x 273,00 EUR = 3.276,00 EUR festgesetzt.

Der Senat verbleibt bei seiner im Beschl. v. 16.7.2012 – 8 W 36/12, NJW-RR 2013, 262 eingehend begründeten Auffassung, wonach die negative Feststellungsklage des Wohnraummieters, dass sich die Miete durch eine einseitige Erklärung des Vermieters nicht erhöht habe (dort: Mieterhöhung wegen Modernisierung gem. § 559 BGB), nicht nach § 9 ZPO mit dem 42-fachen Erhöhungsbetrag, sondern nach der spezielleren Vorschrift des § 41 Abs. 5 GKG mit dem 12-fachen Erhöhungsbetrag zu bewerten ist. Weder der Wortlaut des § 41 Abs. 5 GKG, der nicht etwa von einem "Anspruch auf Zustimmung zur Erhöhung der Miete", sondern von einem "Anspruch auf Erhöhung der Miete" spricht, noch die Gesetzesmaterialien, die von einer Gebührenprivilegierung "bei gerichtlichen Auseinandersetzungen um eine Mieterhöhung" sprechen (BT-Drucks 15/1971 S. 154), rechtfertigen eine andere Auslegung. Insbesondere ist auch nicht einsichtig, dass der sozialpolitische Zweck des § 41 Abs. 5 GKG, den Mieter nicht durch hohe Gerichtsgebühren davon abzuhalten, eine gerichtliche Auseinandersetzung um eine Mieterhöhung zu führen (vgl. BT-Drucks a.a.O.), gerade nur bei einer Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung gem. § 558 BGB, nicht aber bei einem im Wege der positiven oder – wie hier – negativen Feststellungsklage geführten Streit über die Wirksamkeit einer einseitigen Mieterhöhung (hier: gem. § 10 WoBindG) betroffen sein soll.

Dieser vom Senat für zutreffend erachteten Auslegung des § 41 Abs. 5 GKG steht nicht entgegen, dass der Gebührenstreitwert einer negativen Feststellungsklage des Mieters, mit der er gegenüber dem Vermieter seine Verpflichtung zur Entrichtung künftigen Mietzinses leugnet, nach § 9 ZPO und – ungeachtet des Umstands, dass die Parteien letztlich über den Fortbestand des zugrunde liegenden Mietverhältnisses streiten – nicht nach § 41 Abs. 1 GKG zu bewerten ist (dazu BGH NJW-RR 2006, 16, 17 unter II.3 [= AGS 2006, 143]; NJW-RR 2005, 938), jeweils zur Rechtslage vor Inkrafttreten des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes am 1.7.2004. Wird – wie es im vorliegend vorausgegangenen Prozess der Fall war – die Feststellung der Unwirksamkeit einer Mieterhöhungserklärung begehrt, liegt darin ebenso wenig das Spiegelbild einer Leistungsklage des Vermieters auf Zahlung künftigen Mietzinses, wie in dem nach § 41 Abs. 1 GKG privilegierten Fall, dass der Mieter seinen Antrag auf die Feststellung der Unwirksamkeit des Mietvertrages beschränkt (dazu BGH NJW-RR 2005, 938). In beiden Fällen wird eine Feststellung begehrt, die lediglich Vorfrage des Leistungsanspruchs ist.

AGS 12/2014, S. 561 - 562

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