Leitsatz (amtlich)

Zum Streitwert eine die Verpflichtung zur Zahlung laufenden Mietzinses leugnenden Feststellungsklage.

 

Normenkette

GKG § 41 Abs. 1, § 48 Abs. 1; ZPO § 9

 

Verfahrensgang

OLG Hamm (Aktenzeichen 7.U 30/04)

LG Dortmund

 

Tenor

Der Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde wird festgesetzt auf 106.099 EUR.

 

Gründe

I.

Die Parteien streiten über wechselseitige Ansprüche im Zusammenhang mit einem im Jahre 1999 auf zehn Jahre abgeschlossenen Mietvertrag über eine Telefonanlage, den die Klägerin als Mieterin wegen arglistiger Täuschung im Jahre 2003 angefochten hat. Die Klägerin hat mit der Klage gegen die Beklagten Schadensersatz- bzw. Bereicherungsansprüche in bezifferter Höhe von 65.873,24 EUR nebst Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe der Telefonanlage geltend gemacht und daneben die Feststellung begehrt, seit Juli 2003 nicht mehr zu Zahlungen an die Beklagte zu 1 verpflichtet zu sein. Die Beklagte zu 1 hat im Wege der Widerklage die Zahlung einer Quartalsmiete für die Telefonanlage i.H.v. 2.873,26 EUR nebst Zinsen beantragt. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen abgewiesen, der Widerklage stattgegeben worden.

II.

Der Gebührenstreitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde bemisst sich gem. § 47 Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 GKG nach dem Wert der vollen Beschwer der Klägerin.

1. Zweifelhaft ist allein der Wert des vom Berufungsgericht zurückgewiesenen Feststellungsantrages über den Wegfall der Verpflichtung zur weiteren (Mietzins-)Zahlung.

a) § 41 Abs. 1 GKG kommt bei Streitigkeiten über Zahlungsverpflichtungen aus einem Mietvertrag grundsätzlich nicht in Betracht, auch wenn die Parteien - wie hier - letztlich über den Fortbestand des zu Grunde liegenden Mietverhältnisses streiten. Denn der für die Wertfestsetzung maßgebliche Streitgegenstand ist nicht durch den Streit über Bestehen oder Dauer des Mietverhältnisses bestimmt, sondern durch einen Einzelanspruch aus dem Mietverhältnis, nämlich die künftige Geldforderung des Vermieters. Aus diesem Grunde fällt die Leistungsklage des Vermieters auf Zahlung zukünftigen Mietzinses nicht in den Anwendungsbereich des § 41 Abs. 1 GKG (BGH JurBüro 1966, 309; KostRsp. § 16 GKG a.F. Nr. 39). Die negative Feststellungsklage eines Mieters, mit der er seine auf dem Mietvertrag beruhende Verpflichtung zur künftigen Entrichtung des Mietzinses leugnet, stellt in der Sache das Spiegelbild einer Leistungsklage des Vermieters auf Zahlung künftigen Mietzinses dar, so dass für die Bestimmung des Streitwertes keine anderen Grundsätze gelten können. Auch der Normzweck des § 41 Abs. 1 GKG, der im Schutz des Mieters vor überhöhten Werten bei Streitigkeiten um Bestand und Dauer des Mietverhältnisses besteht, gebietet keine andere Beurteilung, zumal es der Mieter bei vergleichbaren Sachverhaltsgestaltungen in der Hand hat, durch Beschränkung seines Antrages auf die Feststellung der Unwirksamkeit des Mietvertrages die Gebührenprivilegierung des § 41 Abs. 1 GKG herbeizuführen.

b) Andererseits wird der Gebührenstreitwert einer Klage des Vermieters auf zukünftigen Mietzins bei einem Mietverhältnis mit bestimmter Dauer nicht zwangsläufig nach den noch zu zahlenden Mieten im gesamten Zeitraum bis zur Beendigung des Mietverhältnisses bestimmt, sondern er richtet sich nach § 48 Abs. 1 GKG und § 9 ZPO (BGH JurBüro 1966, 309; Beschl. v. 17.3.2004 - XII ZR 162/00, MDR 2004, 1437 = BGHReport 2004, 1055 = NZM 2004, 423). Danach ist der Wert des dreieinhalbjährigen Bezuges dann maßgeblich, wenn dieser geringer ist als der Gesamtbetrag aller noch zu zahlenden Mieten. Auch insoweit kann für die negative Feststellungsklage des Mieters als Spiegelbild der Leistungsklage des Vermieters nichts Anderes gelten. Der Streitwert für den Feststellungsantrag beträgt daher (2.873,26 EUR Quartalsmiete x 4x 3,5 Jahre) insgesamt 40.225,64 EUR.

2. Zu diesem Wert ist gem. § 5 ZPO der Streitwert des Leistungsantrages mit 65.873,24 EUR zu addieren; der Wert der Widerklage bleibt im Hinblick auf

§ 45 Abs. 1 S. 1 und S. 3 GKG außer Betracht, so dass sich ein Gesamtstreitwert i.H.v. 106.098,88 EUR ergibt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1366781

BGHR 2005, 1085

NJW-RR 2005, 938

NZM 2005, 519

ZMR 2005, 535

MDR 2005, 1101

GuT 2005, 179

RVG-B 2005, 115

RVGreport 2005, 435

MK 2005, 161

RVG-Letter 2005, 69

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