Fachbeiträge & Kommentare zu Kündigungsfrist

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§ 11 Deckungsklagen gegen d... / VI. Außergerichtliche Vertretung im Kündigungsschutzverfahren

Rz. 59 Muster 11.3: Außergerichtliche Vertretung im Kündigungsschutzverfahren Muster 11.3: Außergerichtliche Vertretung im Kündigungsschutzverfahren _________________________ An das Amtsgericht _________________________ Anschrift Unser Zeichen: _________________________ Bitte immer angeben In Sachen des _________________________, _________________________, _______________________...mehr

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§ 2 Das Mandatsverhältnis u... / II. Die Vollmacht des Rechtsanwaltes

Rz. 107 Der Rechtsanwalt ist gewillkürter Vertreter der Partei und bedarf als solcher der Vollmacht.[130] Die Bevollmächtigung wird im Innenverhältnis grundsätzlich bereits durch den Anwaltsvertrag erteilt. Rz. 108 Dies reicht für die Interessenvertretung regelmäßig aber nicht aus, da der Rechtsanwalt sowohl für die außergerichtliche als auch für die gerichtliche Vertretung d...mehr

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§ 12 Anhang / E. Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 75)

Rz. 5 1. Teil – Allgemeine Bestimmungen – A. Der Versicherungsschutz § 1 Gegenstand (1) Der Versicherer sorgt nach Eintritt eines Versicherungsfalles für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers, soweit sie notwendig ist, und trägt die dem Versicherungsnehmer hierbei entstehenden Kosten. Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen ist notwendig, wenn sie h...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sauer, SGB III § 168 Vorschuss / 2.1 Voraussetzungen der Vorschussgewährung (Satz 1)

Rz. 2 Die Agentur für Arbeit kann einen Vorschuss auf das Insolvenzgeld erbringen, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers beantragt ist, das Arbeitsverhältnis beendet ist, also auch der 3-Monats-Zeitraum i. S. d. 165 Abs. 1 feststeht, und die Voraussetzungen für den Anspruch auf Insolvenzgeld mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfüllt we...mehr

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AGS 11/2018, Zustellungen i... / 2 Aus den Gründen

Die statthafte und zulässige Beschwerde ist teilweise begründet. 1. Die Beschwerde des Klägers ist statthaft (§ 33 Abs. 3 S. 1 RVG), da sie ausweislich des Schriftsatzes vom 11.9.2017 eine Streitwertreduzierung zum Ziel hat. Die Beschwerde ist zulässig, der Beschwerdewert von mehr als 200,00 EUR (§ 33 Abs. 3 S. 1 RVG) ist erreicht und die Beschwerde ist – entgegen der Auffass...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Honorargestaltung für Steue... / 3 Honorarsicherung: Übergabe und Fehlerkorrekturen bei Mandatswechsel

Im Rahmen der Übergabe von Mandaten an einen neu zuständig gewordenen Steuerberater oder bei der Mandatsübernahme von einem Berufskollegen stellt sich oft die Frage, wer welche Leistungen für welche Zeiträume abrechnet. Häufig kommt es dabei zum Streit, da jeder Beraterwechsel eine Vorgeschichte hat. Im Ergebnis ist der ehemals zuständige Steuerberater oft nicht willens, an ...mehr

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§ 21 Arbeitsrecht / 2. Kündigungsfrist des § 626 BGB

Rz. 70 Nach § 626 Abs. 1 BGB kann die Kündigung durch die Erbengemeinschaft auch aus wichtigem Grund erfolgen. Allerdings muss auch hier die Erbengemeinschaft die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB beachten. Demzufolge kann die Kündigung aus wichtigem Grund nur binnen zwei Wochen ausgesprochen werden. Die Frist beginnt nach § 626 Abs. 2 BGB mit dem Zeitpunkt, in dem der Kü...mehr

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§ 19 Mietrecht / III. Regelungsinhalt, § 564 S. 2 BGB

Rz. 73 Der Wortlaut des Gesetzes gibt sowohl dem Vermieter als auch dem Erben ein Kündigungsrecht in die Hand. Die Kündigung ist binnen Monatsfrist und schriftlich (§ 568 BGB) zu erklären. Es handelt sich um eine außerordentliche Kündigung unabhängig davon, ob ein befristeter oder unbefristeter Mietvertrag abgeschlossen wurde.[97] Die Kündigungsfrist richtet sich nach § 573d...mehr

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§ 19 Mietrecht / II. Regelungsinhalt

Rz. 107 Der Anwendungsbereich ist dort eröffnet, wo Mietverhältnisse betroffen sind, bei denen es nicht um Wohnraum geht (Grundstücke, bewegliche Sachen, Schiffe, Geschäftsräume). Das gilt insbesondere für Mietverhältnisse, die auf bestimmte Zeit eingegangen wurden oder bei denen die gesetzliche Kündigungsfrist verlängert wurde.[163] Bei der Miete über Sachen besteht die Mög...mehr

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§ 21 Arbeitsrecht / III. Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Rz. 62 Gelangt die Erbengemeinschaft in die Position eines Arbeitgebers, so wird sie zwangsläufig mit der Thematik der Kündigung von Arbeitsverhältnissen konfrontiert. Die Beendigung der Arbeitsverhältnisse von Haushaltshilfen, Pflegekräften und Privatsekretären können in der Praxis schon Probleme bereiten, da die Erben meist ein gesteigertes Interesse haben, diese Arbeitsve...mehr

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§ 21 Arbeitsrecht / c) Abfindung nach §§ 9, 10 KSchG

Rz. 20 Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung bleibt fraglich, wann der Abfindungsanspruch nach den §§ 9, 10 KSchG entsteht und unter welchen Umständen dieser für vererblich angesehen wird. Rz. 21 Im Falle der §§ 9, 10 KSchG wird ein gerichtlicher Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses und Zahlung einer vom Gericht festzusetzenden Abfindung gestellt, weil eine Fo...mehr

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§ 19 Mietrecht / II. Abschluss über längere Zeit als ein Jahr

Rz. 19 Die Anwendung von § 550 BGB setzt voraus, dass der Grundstücksmietvertrag über längere Zeit als ein Jahr abgeschlossen wird. Die Jahresfrist wird berechnet ab dem Vertragsbeginn.[24] Dasselbe gilt, wenn die Kündigungsfrist so lange gefasst ist, dass der Vertrag erstmals nach Ablauf des ersten Mietjahres gekündigt werden darf.mehr

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§ 8 Beendigung der Erbengem... / 2. ABC der Nachlassgegenstände

Rz. 51 Aktien können unter den Miterben entsprechend ihren Erbquoten durch gemeinsame Anweisung an die Bank zu Alleineigentum der Erben in deren Depots übertragen werden. Einzelne Aktien sind nicht teilbar, § 8 Abs. 5 AktG. Etwaige Differenzen, die sich dadurch ergeben, dass die Aktien nicht vollständig "ohne Rest" zu verteilen sind, werden entweder durch Zahlungen zwischen ...mehr

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§ 19 Mietrecht / 1. Form und Frist der Kündigung

Rz. 54 Steht der Eintretende fest, hat der Vermieter die Möglichkeit, hierauf nach § 563 Abs. 4 BGB zu reagieren. Er kann seinerseits binnen Monatsfrist erklären, dass er das Mietverhältnis nicht fortsetzen möchte, so dass er das Mietverhältnis kündigt. Es gilt sodann die gesetzliche Kündigungsfrist nach § 573d Abs. 2 BGB. Treten mehrere Personen in das Mietverhältnis ein, so...mehr

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§ 21 Arbeitsrecht / 2. Tod des Arbeitnehmers nach Einreichung der Kündigungsschutzklage

Rz. 43 Stirbt der Arbeitnehmer, nachdem er die Kündigungsschutzklage eingereicht hat, so können die Erben den Prozess weiterverfolgen,[57] sofern Vergütungsansprüche bis zum Tod des Arbeitnehmers sichergestellt werden sollen. Sofern der Arbeitnehmer vor Ablauf der Kündigungsfrist (oder einer sozialen Auslauffrist) verstirbt, kann die Wirkung der Kündigung wegen des vorherige...mehr

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§ 21 Arbeitsrecht / 1. Kündigung vor Tod des Arbeitnehmers

Rz. 41 Stirbt der Arbeitnehmer nach Ablauf der Kündigungsfrist oder im Fall einer fristlosen Kündigung nach Zugang der schriftlichen Kündigung, aber vor Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist für die Kündigungsschutzklage, § 4 KSchG, so können die Erben auch die Kündigungsschutzklage einreichen, um die Wirkungen des § 7 Hs. 1 KSchG zu verhindern und um die Leistungsklage auf Ver...mehr

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§ 19 Mietrecht / II. Anlage der Sicherheitsleistung

Rz. 98 Der Gesetzgeber fordert in § 551 Abs. 3 BGB, die Barkaution bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Das Vermögen ist getrennt vom übrigen Vermögen des Vermieters zu verwahren, um so die Kaution vor Zugriffen Dritter in das Vermögen des Vermieters zu schützen.[147] Dem Mieter steht nach § 771 ZPO d...mehr

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§ 19 Mietrecht / L. Mieterhöhungsverlangen, § 558 BGB

Rz. 105 Auch im Themenbereich des Mieterhöhungsverlangens ist für die Erbengemeinschaft ein kleiner Fallstrick versteckt. Das Mieterhöhungsverlangen muss nach §§ 558, 558a BGB in Textform abgegeben werden. Das Mieterhöhungsverlangen ist ein Antrag des Vermieters auf Abschluss eines veränderten Mietvertrags i.S.d. § 145 BGB, so dass die Zustimmung des Mieters als Annahmeerklä...mehr

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§ 21 Arbeitsrecht / b) Abfindung nach § 1a KSchG

Rz. 17 Im Einklang mit dieser Rechtsprechung steht auch das Urteil des BAG[26] aus dem Jahr 2007, wobei Grundlage dieser Entscheidung eine Kündigung nach § 1a KSchG war. § 1a KSchG gibt dem Arbeitgeber die Möglichkeit, durch ordentliche betriebsbedingte Kündigung das Arbeitsverhältnis unter Zahlung einer Abfindung zu beenden. Im Gegenzug verzichtet der Arbeitnehmer auf die E...mehr

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§ 17 Gesellschaftsrecht / a) Haftung für Altschulden

Rz. 119 Liegt die Haftungsbefreiung gem. § 171 Abs. 1 Hs. 2 HGB nicht vor, weil die Einlage an den Erblasser oder die Gesellschafter-Erben zurückbezahlt wurde oder Entnahmen auf ein durch Verluste herabgemindertes Kapitalkonto erfolgten, haftet der Kommanditist gem. § 173 i.V.m. §§ 171, 172 HGB bis zur Höhe der Einlage für Altschulden, also solche, die zum Zeitpunkt des Erbf...mehr

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§ 8 Beendigung der Erbengem... / a) Ausschluss durch Anordnung des Erblassers, § 2044 BGB

Rz. 24 Die Möglichkeit eines Erben gem. § 2042 BGB jederzeit die Auseinandersetzung verlangen zu können, ist vom Erblasser häufig unerwünscht. Grundsätzlich ist die Erbengemeinschaft zwar auf Auseinandersetzung gerichtet. Durch § 2044 BGB wird dem Erblasser jedoch die Möglichkeit gegeben, hier gestaltend einzugreifen. Das bloße Teilungsverbot nach § 2044 BGB ist eine Teilung...mehr

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§ 17 Gesellschaftsrecht / II. OHG

Rz. 62 Wie bei der BGB-Gesellschaft wurde die OHG bis zum Handelsrechtsreformgesetz 1998 bei Tod eines Gesellschafters gem. § 131 Nr. 4 HGB a.F. aufgelöst. Rz. 63 Nach aktueller Rechtslage sieht das Gesetz das Ausscheiden des verstorbenen Gesellschafters gem. § 131 Abs. 3 Nr. 1 HGB vor. Die Gesellschaft wird somit ohne abweichende gesellschaftsvertragliche Regelung von den ve...mehr

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§ 17 Gesellschaftsrecht / (1) Haftung gem. §§ 128, 130 HGB

Rz. 84 Die in die Gesellschaft eintretenden Erben haften für die vor ihrem Eintritt begründeten Gesellschaftsverbindlichkeiten gem. §§ 128, 130 HGB persönlich. Eine Beschränkung auf den Nachlass gem. §§ 1967, 1975 BGB ist für diese Verbindlichkeiten nicht möglich.[133] Rz. 85 Um der unbeschränkten Haftung zu entgehen, können die Gesellschafter-Erben gem. § 139 HGB innerhalb v...mehr

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§ 17 Gesellschaftsrecht / aa) Haftung aus gesellschaftsrechtlicher Sicht

Rz. 36 Zunächst stellt sich für die Haftung des Gesellschafter-Erben die Frage nach einer möglichen Haftung für Gesellschaftsschulden, also Verbindlichkeiten der BGB-Gesellschaft, die bereits vor seinem Eintritt als Gesellschafter begründet wurden. Rz. 37 Nach seiner Entscheidung vom 29.1.2001[59] führt der BGH in mehreren Entscheidungen[60] aus, dass soweit der Gesellschafte...mehr

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Sommer, SGB V § 148 Verfahr... / 2.7 Rechtsfolgen der Genehmigung

Rz. 45 Mit der Genehmigung der Errichtung (und ungeachtet des Vorliegens der Errichtungsvoraussetzungen) entsteht die BKK zum festgelegten Errichtungszeitpunkt als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit der genehmigten Satzung. Rz. 46 Anders aber als nach dem früheren Recht (bis 31.12.1995) und der noch bestehenden Vorschrift des § 187, deren Streichung wohl im Gesetzgebung...mehr

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Sommer, SGB V § 148 Verfahr... / 2.5.1 Mindestmitgliederzahl zum Errichtungszeitpunkt

Rz. 15 Dem Erfordernis einer ausreichenden Mitgliederzahl zur Sicherung der Leistungsfähigkeit dient die materielle Errichtungsvoraussetzung, dass die BKK zum Errichtungszeitpunkt eine bestimmte Mindestmitgliederzahl haben muss. Dies dient zugleich der Vermeidung zu kleiner Krankenkassen, die ihre Aufgaben als Krankenkasse und Einzugsstelle (§ 28h SGB IV) nicht hinreichend w...mehr

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Sommer, SGB V § 157 Errichtung / 2.4 Errichtungsvoraussetzungen und Wählbarkeit

Rz. 23 Nach dem Recht bis Ende 1995 waren die Errichtungsvoraussetzungen des § 157 Abs. 1 als Voraussetzung für die gesetzliche Zuständigkeit der IKK für Versicherungspflichtige noch ausdrücklich genannt (§ 175 Abs. 1 a.F.). Diese war daher davon abhängig, dass der Arbeitgeber Mitglied der Innung war und blieb. Durch Innungsaustritt oder Verlegung des Betriebes aus dem Innun...mehr

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Sommer, SGB V § 152 Auflösung / 2.3 Rechtsfolgen der Auflösung

Rz. 13 Durch die Auflösung verliert die BKK zum Auflösungszeitpunkt ihre Rechtspersönlichkeit und ihre Eigenschaft als Träger der gesetzlichen Krankenversicherung. Nur für das anschließende Abwicklungsverhältnis (vgl. § 155 und Komm. dort) gilt sie noch als fortbestehend. Die Auflösung löst zugleich auch die Haftungsfolgen des/der Arbeitgeber oder der anderen BKKen für nicht...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 149 Ausdehn... / 2.4 Rechtsfolgen der Ausdehnung

Rz. 25 Während nach dem früheren Recht mit der Genehmigung der Ausdehnung die in den Betrieben beschäftigten krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer ab dem Ausdehnungszeitpunkt kraft Gesetzes Mitglieder der BKK wurden (§ 174 i. d. F. des GRG bis 31.12.1995), soweit sie nicht Mitglieder einer Ersatzkasse waren oder ab 1.1.1993 nicht nach § 183 Abs. 6 die bisherige Kranke...mehr

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Sommer, SGB V § 148 Verfahr... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 50 Arzt, Die Neuregelung des § 147 Abs. 2 SGB V zum 1. Januar 1996, BKK 1994 S. 400. Engelhard, Errichtung von Betriebs- und Innungskrankenkassen nach dem SGB V, SGb 1992 S. 534. Schnapp, Errichtung und errichtungsähnliche Organisationsakte in der betrieblichen Krankenversicherung, SGb 1989 S. 273. ders., Gesetzesbindung oder behördlicher Beurteilungsspielraum bei der Ertei...mehr

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Sommer, SGB V § 147 Errichtung / 2.1.1 Betrieb oder Betriebe eines Arbeitgebers

Rz. 7 Das Initiativrecht zur Errichtung einer BKK steht dem Arbeitgeber für einen oder mehrere seiner Betriebe zu. Es muss sich um einen Arbeitgeber handeln; die Errichtung einer BKK durch mehrere Arbeitgeber ist nicht zulässig. Dem Arbeitgeber ist es jedoch überlassen, ob er nur für einen, einige oder alle seine Betriebe eine BKK errichten will. Dies muss aus dem Satzungsen...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 151 Aussche... / 2.3 Verfahren (Abs. 3) und Rechtsfolgen

Rz. 14 Der notwendige Antrag auf Ausscheiden eines Betriebes ist an die zuständige Aufsichtsbehörde zu richten, die auch den Zeitpunkt des Ausscheidens festzulegen hat. Da das Ausscheiden nur von den Tatbeständen des Abs. 1 und 2 abhängig ist, muss die Aufsichtsbehörde das Ausscheiden als rechtsgebundenen Verwaltungsakt genehmigen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Ein ...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / 2. Auseinandersetzungsausschluss aufgrund letztwilliger Verfügung

Rz. 221 Die Fälle des vom Erblasser selbst angeordneten Ausschlusses der Auseinandersetzung sind von großer praktischer Bedeutung. Nach § 2044 Abs. 1 BGB kann der Erblasser die Auseinandersetzung des gesamten Nachlasses oder einzelner Nachlassgegenstände auf Dauer oder für einen bestimmten Zeitraum ausschließen.[249] Möglich ist auch die Auseinandersetzung unter Einhaltung e...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / gg) Dem Versteigerungsverfahren entgegenstehende Rechte

Rz. 303 & Teilung in Natur Nach dem ersten Auseinandersetzungsprinzip des § 752 BGB hat bei teilbaren Gegenständen die Teilung in Natur zu erfolgen (vgl. oben Rdn 244 ff.). Für ein in dieser Weise teilbares Grundstück – was selten sein dürfte – darf die Teilungsversteigerung nicht angeordnet werden, weil ihre Voraussetzungen nicht vorliegen.[333] Ihre Anordnung wäre unzulässi...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 5.1.1 Allgemeines

Rz. 40 Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug sind die vollen Kapitalerträge, ohne Abzug von Werbungskosten, Betriebsausgaben und Steuern. Dem Steuerabzug unterliegt somit der Bruttobetrag des jeweiligen Kapitalertrags. Ausnahmen von dieser Regel gelten nach der Rechtslage bis zum 31.12.2008 bei Stückzinsen sowie bei Kapitalerträgen aus Veräußerungen, Abtretungen und Einlös...mehr

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Ausgliederung von Betriebst... / 3.2.5 Übernahme des Personals nach Unterbrechung oder nach Insolvenz

Im Fall einer wirksamen betriebsbedingten Kündigung der Mitarbeiter im bisherigen Betrieb können dennoch nachträglich die Wirkungen des § 613a BGB eintreten. Dies ist der Fall, wenn nach Zugang der Kündigung erst zu einem späteren Zeitpunkt ein wesentlicher Teil der Hauptbelegschaft vom neuen Auftragnehmer wieder eingestellt wird. Rechtsfolge ist, dass die vom bisherigen Auftr...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Ausgliederung von Betriebst... / 4.6 Einzelfragen

Urlaub Der Betriebserwerber hat auch Ansprüche auf Urlaub zu übernehmen, und zwar auch dann, wenn einzelne Ansprüche aufgrund einzelvertraglicher Abmachungen über gesetzliche oder tarifliche Regelungen hinausgehen.[1] Betriebszugehörigkeit Bei der Berechnung der Dauer der Betriebszugehörigkeit ist vom neuen Arbeitgeber die beim bisherigen Betriebsinhaber zurückgelegte Zeit vor ...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Ausgliederung von Betriebst... / 5.6.2 Tarifgeltung bei fehlender Tarifbindung des Erwerbers

Bei fehlender Tarifbindung des Erwerbers werden die Rechtsnormen des bisherigen Tarifvertrags Inhalt der Arbeitsverhältnisse zwischen Erwerber und übernommenen Arbeitnehmern und dürfen nicht vor Ablauf 1 Jahres zum Nachteil der Arbeitnehmer geändert werden, § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB. Tarifgebundene Beschäftigte Die Weitergeltung des Tarifvertrags setzt voraus, dass beim alten A...mehr

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Ausgliederung von Betriebst... / 5.8.2 Änderungskündigungen, einverständliche Vertragsänderungen

Da die Normen des früheren Tarifvertrags nur schuldrechtlich, also als Teil des Arbeitsvertrags, weitergelten, sind nach Ablauf 1 Jahres Vertragsänderungen oder Änderungskündigungen – auch zum Nachteil des Arbeitnehmers – grundsätzlich zulässig. Eine Modifizierung der bisherigen Arbeitsbedingungen durch eine betriebsbedingte Änderungskündigung ist nur gerechtfertigt, wenn dies...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sauer, SGB III § 158 Ruhen ... / 2.2.1 Fiktive Kündigungsfrist von 18 Monaten

Rz. 14 Die fiktive Kündigungsfrist beträgt 18 Monate nach Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, wenn die ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber zeitlich unbegrenzt ausgeschlossen ist, typischerweise aufgrund eines bestimmten erreichten Lebensalters oder einer bestimmten Anzahl von Jahren mit Betriebszugehörigkeit. Ein zeitlich unbegrenzter Kündigungsausschluss bezieht sich auf die Volle...mehr

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Sauer, SGB III § 158 Ruhen ... / 2.2.2 Fiktive ordentliche Kündigungsfrist

Rz. 15 Die fiktive Kündigungsfrist umfasst die ordentliche Kündigungsfrist nach Abs. 1 Satz 3 Nr. 2, die ohne den Kündigungsausschluss maßgebend wäre, wenn die ordentliche Arbeitgeberkündigung nur zeitlich begrenzt ausgeschlossen ist oder die Voraussetzungen für eine fristgebundene Kündigung aus wichtigem Grund vorliegen (vgl. dazu LSG Hessen, Urteil v. 21.5.2012, L/AL 188/1...mehr

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Sauer, SGB III § 158 Ruhen ... / 2.2.3 Fiktive Kündigungsfrist von einem Jahr

Rz. 18 Die fiktive Kündigungsfrist beträgt 1 Jahr nach Abs. 1 Satz 4, wenn die ordentliche Arbeitgeberkündigung nur bei Zahlung einer Entlassungsentschädigung zulässig war. Das betrifft nicht die Fälle, in denen es dem Arbeitgeber an Kündigungsgründen mangelt und er deshalb zur Entlassungsentschädigung greift. Von dieser Regelung sind hauptsächlich Sozialpläne und Interessen...mehr

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Sauer, SGB III § 158 Ruhen ... / 2.2 Fiktive Kündigungsfristen

Rz. 13 Abs. 1 Satz 1 bestimmt zunächst einen Regelruhenszeitraum bis zum Ablauf der für den Arbeitgeber maßgebenden Kündigungsfrist. Diese Regelung ist ohne weiteres plausibel, wenn eine Entlassungsentschädigung in Arbeitsentgelt bis zum Ablauf dieser Kündigungsfrist und weitere sozial motivierte Entschädigung (soziales Schmerzensgeld) aufgeteilt wird. Umgekehrt führt eine E...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sauer, SGB III § 158 Ruhen ... / 2.1.3 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Rz. 9 § 158 vermutet, dass eine Entlassungsentschädigung Arbeitsentgelt im Rechtssinne des § 157 Abs. 1 enthält, wenn bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die für den Arbeitgeber maßgebende Kündigungsfrist nicht eingehalten worden ist. Das gilt auch für den Fall, dass bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist die E...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sauer, SGB III § 158 Ruhen ... / 1 Allgemeines

Rz. 1a Die Vorschrift regelt die Auswirkungen von Abfindungszahlungen an den Arbeitslosen auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg), gleich, ob sie in einer Summe oder in Teilbeträgen ausgezahlt werden, auch als Aufstockungsbeträge. Dabei bleiben Abfindungen unberücksichtigt, die keine Arbeitsentgeltzahlungen für die Zeit darstellen, für die der Arbeitslose zugleich Alg be...mehr

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Sauer, SGB III § 158 Ruhen ... / 2.2.4 Konkurrenzen

Rz. 19 Treffen auf einen Leistungsfall mehrere Sachverhalte zu, ist die kürzeste fiktive Kündigungsfrist maßgebend. Dies dürfte dafür ausschlaggebend sein, dass sich die Probleme der Rechtspraxis auf eine Vielzahl unterschiedlicher Fallgestaltungen konzentrieren, die sich nur im Detail unterscheiden, aber z. B. dazu führen sollen, dass statt der Jahresfrist nach Abs. 1 Satz ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sauer, SGB III § 158 Ruhen ... / 2.3 Ruhenszeitraum

Rz. 27 Abs. 2 sieht verschiedene Ruhenszeiträume vor, die der Gesetzgeber aus unterschiedlicher Motivation beschrieben hat. Danach kann ein Ruhenszeitraum entfallen oder – als längster Zeitraum – ein Jahr betragen. Technisch hat der Gesetzgeber die unterschiedlichen Ruhenszeiträume durch Begrenzung bei verschiedenen Sachverhalten definiert: Begrenzung auf eine ordentliche ode...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sauer, SGB III § 158 Ruhen ... / 2.1.1 Entlassungsentschädigung

Rz. 3 Die Entlassungsentschädigung ist ein Sammelbegriff für alle Leistungen, die der Arbeitslose im Zusammenhang mit seinem Ausscheiden aus dem Arbeits-/Beschäftigungsverhältnis erhält oder zu beanspruchen hat. Der Begriff der Entlassungsentschädigung ist daher zunächst umfassend, bezogen auf das Alg wie auf das Teil-Alg. Abs. 1 Satz 1 nennt beispielhaft die Abfindung und E...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sauer, SGB III § 158 Ruhen ... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 von § 143a nach § 158 überführt. § 143a Abs. 2 Satz 5 zum 1.1.2001 geändert durch das Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1971). § 143a Abs. 2 Satz 4 zum 1.1.2005 neu gefasst durch das Dritte G...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sauer, SGB III § 158 Ruhen ... / 2.1 Ziele der Vorschrift; Grundregeln

Rz. 2 § 158 will vermeiden, dass der Arbeitslose neben einer Leistung von seinem Arbeitgeber, die nach ihrer Bestimmung den Lebensunterhalt während eines Zeitraumes der eingetretenen Arbeitslosigkeit absichern soll, zusätzlich Arbeitslosengeld erhält. Während § 157 Abs. 1 ein Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Ansprüchen auf Arbeitsentgelt innerhalb des Arbeitsverh...mehr