Rz. 98
Der Gesetzgeber fordert in § 551 Abs. 3 BGB, die Barkaution bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Das Vermögen ist getrennt vom übrigen Vermögen des Vermieters zu verwahren, um so die Kaution vor Zugriffen Dritter in das Vermögen des Vermieters zu schützen.[147] Dem Mieter steht nach § 771 ZPO die Drittwiderspruchsklage zur Verfügung, wenn in das Vermögen des Vermieters eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme erfolgt, und ferner im Insolvenzverfahren ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO.
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