Die statthafte und zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.

1. Die Beschwerde des Klägers ist statthaft (§ 33 Abs. 3 S. 1 RVG), da sie ausweislich des Schriftsatzes vom 11.9.2017 eine Streitwertreduzierung zum Ziel hat. Die Beschwerde ist zulässig, der Beschwerdewert von mehr als 200,00 EUR (§ 33 Abs. 3 S. 1 RVG) ist erreicht und die Beschwerde ist – entgegen der Auffassung des ArbG – nicht i.S.d. § 33 Abs. 3 S. 3 RVG verspätet eingelegt worden.

a. Die sofortige Beschwerde gegen einen Wertfestsetzungsbeschluss gem. § 33 Abs. 1 RVG kann von den Antragsberechtigten gem. § 33 Abs. 3 S. 3 RVG nur innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt werden; eine verspätet eingelegte Beschwerde ist unzulässig. Zu beachten ist dabei, dass der Wertfestsetzungsbeschluss nach § 33 Abs. 1 RVG nicht nur dem die Wertfestsetzung beantragenden Rechtsanwalt, sondern auch der Partei persönlich zuzustellen ist. Denn in einem Wertfestsetzungsverfahren nach § 33 RVG ist der antragstellende Rechtsanwalt, auch wenn er für das streitige Verfahren als Prozessbevollmächtigter der Partei bestellt war, nicht zur Wahrnehmung der Interessen seines Auftraggebers berufen. Er ist an dem Wertfestsetzungsverfahren vielmehr in eigenem Interesse beteiligt, da von der Wertfestsetzung die Höhe der anwaltlichen Gebühren abhängt, § 172 Abs. 1 ZPO findet folglich keine Anwendung. Legt die Partei selber sofortige Beschwerde gegen den Wertfestsetzungsbeschluss ein, bestimmt sich der Lauf der Beschwerdefrist daher nach dem Zeitpunkt der Zustellung bei ihr selber; die Zustellung des Beschlusses an den antragstellenden Rechtsanwalt ist ohne Bedeutung. (Vgl. ebenso LAG Berlin-Brandenburg v. 8.3.2017 – 17 Ta (Kost) 6006/17 [= AGS 2017, 230])

b. Vorliegend ist der mit der sofortigen Beschwerde angegriffene Wertfestsetzungsbeschl. v. 3.8.2017 ausschließlich den Prozessbevollmächtigten des Klägers und nicht diesem persönlich zugestellt worden. Damit begann die Beschwerdefrist nach § 33 Abs. 3 S. 3 RVG nicht zu laufen, weswegen die am 11.9.2017 beim ArbG eingegangene Streitwertbeschwerde nicht verspätet gewesen ist. Hiergegen kann nicht eine Heilung der fehlenden Zustellung gem. § 189 ZPO aufgrund eines tatsächlichen Zuganges bei dem Kläger z.B. durch eine Weiterleitung seiner Prozessbevollmächtigten eingewandt werden. Denn nach der ständigen zutreffenden Rspr. des BAG ist § 189 ZPO lediglich geeignet, Verfahrensverstöße bei der Zustellung oder Nachweismängel zu überwinden, nicht aber, einen fehlenden Zustellungswillen des Gerichts zu ersetzen (vgl. nur BAG v. 18.5.2010 – 3 AZB 9/10). Ein Zustellungswille des ArbG im Hinblick auf eine Zustellung beim Kläger ist jedoch nicht festzustellen.

2. Die Beschwerde ist teilweise begründet. Für die in Ziffer 6. des Vergleichs geregelte Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses mit teilweiser Festlegung des Inhalts des Arbeitszeugnisses war ein überschießender Vergleichsmehrwert in Höhe eines Bruttomonatsverdienstes des Klägers festzusetzen, insoweit war die Beschwerde zurückzuweisen. Für die in Ziffer 3 des Vergleichs geregelte Freistellung des Klägers war dagegen kein überschießender Vergleichsmehrwert festzusetzen, insoweit war die Beschwerde begründet.

a. Für Ziffer 6 des Vergleichs war ein überschießender Vergleichsmehrwert in Höhe eines Bruttomonatsverdienstes des Klägers festzusetzen.

Die Parteien haben im vorliegenden Rechtsstreit, in dem kein Zeugnis eingeklagt war, geregelt, dass ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen ist und diesbezüglich inhaltliche Festlegungen hinsichtlich der Gesamtbeurteilung und der Schlussformulierung vereinbart. In einer solchen Fallkonstellation ist regelmäßig ein Vergleichsmehrwert in Höhe eines Bruttomonatsverdienstes des Arbeitnehmers anzunehmen.

Für die Annahme eines Vergleichsmehrwertes ist eine konkrete Darlegung, dass die Parteien bereits zuvor über den Inhalt des Zeugnisses einen Streit geführt haben entbehrlich (so bereits LAG Bremen v. 6.8.2014 – 2 Ta 16/14; a.A. u.a. LAG Baden-Württemberg v. 14.11.2013 – 5 TA 135/13). Ein überschießender Vergleichsmehrwert ist stets anzunehmen, wenn die Parteien in einem gerichtlichen Vergleich eine inhaltliche Regelung treffen, mit welcher der Streit oder eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, welches nicht bereits Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens gewesen ist und damit eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV entsteht. Soweit die Parteien hinsichtlich des Inhalts eines Arbeitszeugnisses, insbesondere im Hinblick auf die Gesamtbeurteilung, eine vergleichsweise Regelung vereinbaren, spricht dies im Sinne einer tatsächlichen Vermutung dafür, dass dies zuvor zwischen den Parteien erörtert wurde und im Hinblick auf die beidseitigen Vorstellungen hinsichtlich des Inhalts des Zeugnisses zumindest eine Ungewissheit bestand. Dies genügt für die Annahme eines überschießenden Vergleichsmehrwertes. Denn Zweck der Nr. 1000 VV ist es, den Parteien bzw. deren Prozessbevollmäc...

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