Rz. 50

Arzt, Die Neuregelung des § 147 Abs. 2 SGB V zum 1. Januar 1996, BKK 1994 S. 400.

Engelhard, Errichtung von Betriebs- und Innungskrankenkassen nach dem SGB V, SGb 1992 S. 534.

Schnapp, Errichtung und errichtungsähnliche Organisationsakte in der betrieblichen Krankenversicherung, SGb 1989 S. 273.

ders., Gesetzesbindung oder behördlicher Beurteilungsspielraum bei der Erteilung der Errichtungsgenehmigung?, BKK 1990 S. 368.

ders., Kassenschließung trotz fehlerfreier Errichtung?, NZS 2002 S. 449.

 

Rz. 51

Die Genehmigung der Errichtung einer BKK durch eine unzuständige Behörde führt nicht zur Nichtigkeit der Genehmigung. Ist eine BKK wirksam errichtet und rechtlich ins Leben getreten, kann sie nicht durch eine Anfechtungsklage rückwirkend beseitigt werden; vielmehr ist ein Schließungsverfahren durchzuführen:

BSG, Urteil v. 13.11.1985, 1/8 RR 5/83, BSGE 59 S. 122 = SozR 2200 § 253 Nr. 2 = USK 85177.

Die Rechtswidrigkeit der Anschlusserrichtung einer BKK kann nach deren Genehmigung und damit der vollzogenen Erweiterung nur noch im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage geltend gemacht werden:

BSG, Urteil v. 11.12.1990, 1 RR 3/89, BSGE 68 S. 54 = NZA 1991 S. 698.

Die Genehmigung einer Betriebskrankenkassenerrichtung ist nicht deswegen als rechtswidrig aufzuheben, weil die erforderliche Begründung fehlt, wenn in der Sache keine andere Entscheidung hätte getroffen werden können. Für die Rechtmäßigkeit der Genehmigung ist auf das Recht abzustellen, das zur Zeit der Genehmigung galt:

BSG, Urteil v. 17.4.1991, 1 RR 2/89, BSGE 68 S. 228 = NJW 1992 S. 1591 = SGb 1992 S. 130 mit Anm. Casselmann.

Der Anspruch auf Genehmigung der Errichtung einer BKK richtet sich nach dem Recht, das zur Zeit der Entscheidung über diesen Anspruch gilt, wenn die Genehmigung abgelehnt wurde:

BSG, Urteil v. 26.2.1992, 1 RR 10/91, BSGE 70 S. 153 = Die Beiträge 1992 S. 357.

Die Krankenkasse des Ehegatten (§ 173 Abs. 2 Nr. 6) ist auch nach dessen Krankenkassenwechsel zu einer BKK aufgrund des Sonderkündigungsrechts des § 175 Abs. 5 nur unter Beachtung der Kündigungsfristen des § 175 Abs. 4 wählbar:

BSG, Urteil v. 8.10.1998, B 12 KR 3/98 R, ErsK 1998 S. 504 = Die Beiträge, Beilage 1999 S. 27 = SozR 3 – 2500 § 175 Nr. 3 = NZS 1999 S. 296 = USK 9840 = Breithaupt 2000 S. 1001.

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