Rz. 41

Stirbt der Arbeitnehmer nach Ablauf der Kündigungsfrist oder im Fall einer fristlosen Kündigung nach Zugang der schriftlichen Kündigung, aber vor Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist für die Kündigungsschutzklage, § 4 KSchG, so können die Erben auch die Kündigungsschutzklage einreichen, um die Wirkungen des § 7 Hs. 1 KSchG zu verhindern und um die Leistungsklage auf Verzugslohn vorzubereiten[55] Der Arbeitgeber soll durch den Tod des Arbeitnehmers keinen Vorteil ziehen, so dass die Kündigung voll zur Prüfung durch das Arbeitsgericht gestellt werden kann.

 

Rz. 42

Die Erbengemeinschaft ist demzufolge auch berechtigt, Lohnansprüche einzufordern, die in Rückstand geraten sind, jedoch nur bis zum Tod des Arbeitnehmers, da danach Lohnansprüche nicht bestehen können.[56]

[55] Reiter, BB 2006, 47; v. Hoyningen-Huene/Linck, § 4 KSchG Rn 63, Gallner/Mestwerdt/Nägele/Gallner,§ 4 KSchG Rn 97.
[56] Reiter, BB 2006, 47.

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