Rz. 23

Nach dem Recht bis Ende 1995 waren die Errichtungsvoraussetzungen des § 157 Abs. 1 als Voraussetzung für die gesetzliche Zuständigkeit der IKK für Versicherungspflichtige noch ausdrücklich genannt (§ 175 Abs. 1 a.F.). Diese war daher davon abhängig, dass der Arbeitgeber Mitglied der Innung war und blieb. Durch Innungsaustritt oder Verlegung des Betriebes aus dem Innungsbezirk konnte er die Zuständigkeit für seinen Betrieb vermeiden oder beenden (§ 175 Abs. 2 a.F.).

 

Rz. 24

Nach dem seit 1.1.1996 geltenden Recht ist Voraussetzung für das Wahlrecht der Beschäftigten zu einer nicht geöffneten IKK (§ 173 Abs. 2 Nr. 3), dass sie in dem Betrieb beschäftigt sind, für den die IKK besteht. Damit wird für die Wählbarkeit auf die handwerksbetrieblichen Errichtungsvoraussetzungen des § 157 Abs. 1 abgestellt. Die Mitgliedschaft des Arbeitgebers in der Innung wird nicht mehr ausdrücklich verlangt. Da aber die IKKen nur für Innungsmitglieder errichtet wurden und bestehen, ist die Innungsmitgliedschaft des Arbeitgebers Wählbarkeitsvoraussetzung. Die gewählte IKK bleibt jedoch zuständig, auch wenn der Arbeitgeber aus der Innung austritt, der Betrieb aus der Handwerksrolle gelöscht oder aus dem Innungsbezirk heraus verlegt wird oder seinen handwerklichen Charakter verliert. Das gilt auch, wenn die Zuständigkeit der IKK sich noch aus der früheren gesetzlichen Zuweisung ergibt. Der Innungsaustritt des Arbeitgebers führt nach dem seit 1.1.1996 geltenden Recht nicht mehr unmittelbar zum Wechsel der Krankenkassenzuständigkeit. Den Beschäftigten ist für die Fälle des Wegfalls der Wählbarkeitsvoraussetzungen auch kein besonderes Wahlrecht ohne Einhaltung von Bindungs- oder Kündigungsfristen zu anderen Krankenkassen eingeräumt. Lediglich die Errichtung, Ausdehnung oder betriebliche Veränderungen, zu denen auch der Innungsbeitritt des Arbeitgebers gerechnet werden kann, führt zu einer kurzfristigen Wählbarkeit der IKK (§ 175 Abs. 5).

 

Rz. 25

Die streitigen Fragen im Zusammenhang mit dem Vorliegen eines Handwerksbetriebes oder eines nur handwerklich betriebenen unselbständigen Nebenbetriebes oder Betriebsteils, die bislang vor dem Hintergrund der gesetzlichen Zuständigkeit geführt wurden, werden daher nunmehr im Zusammenhang mit der Wählbarkeit der IKK und/oder den verkürzten Kündigungsfristen auftreten und zu entscheiden sein. Insoweit bleibt die bisherige Rechtsprechung von Bedeutung.

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