Rz. 45

Mit der Genehmigung der Errichtung (und ungeachtet des Vorliegens der Errichtungsvoraussetzungen) entsteht die BKK zum festgelegten Errichtungszeitpunkt als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit der genehmigten Satzung.

 

Rz. 46

Anders aber als nach dem früheren Recht (bis 31.12.1995) und der noch bestehenden Vorschrift des § 187, deren Streichung wohl im Gesetzgebungsverfahren des GSG übersehen wurde, werden die in den Betrieben versicherungspflichtig Beschäftigten jedoch nicht mehr kraft Gesetzes Mitglied der neu errichteten BKK, die immer auch als geschlossene BKK entsteht. Die Errichtung einer BKK führt nunmehr nur dazu, dass diese neue Krankenkasse für die in dem Betrieb Beschäftigten und die Betriebsrentner (§ 173 Abs. 5) zu einer nach § 173 Abs. 2 Nr. 3 wählbaren Krankenkasse wird.

 

Rz. 47

Für die Versicherungspflichtigen, die durch die Errichtung oder Ausdehnung einer BKK Mitglied dieser Krankenkasse werden können, besteht durch die Errichtung ein Wahlrecht zu dieser BKK (§ 173 Abs. 2 Nr. 3). § 175 Abs. 5 erleichtert den Krankenkassenwechsel, wenn von dem Wahlrecht innerhalb von 2 Wochen nach Errichtung oder Ausdehnung Gebrauch gemacht wird. Das fristgerecht ausgeübte Wahlrecht zur BKK führt zu einem rückwirkenden Mitgliedschaftsbeginn ab dem Wirksamwerden der Errichtung oder Ausdehnung. Insoweit besteht weder die Bindungswirkung von 18 Monaten gegenüber einer früher gewählten Krankenkasse, noch die Notwendigkeit der Kündigung der Mitgliedschaft bei der bisherigen Krankenkasse oder die Einhaltung der Kündigungsfrist nach § 175 Abs. 4.

 

Rz. 48

Dieses Wahlrecht ohne Einhaltung der Kündigungsfrist gilt jedoch nur für die Versicherungspflichtigen, die durch die Errichtung, Ausdehnung oder betriebliche Veränderung Mitglied der BKK werden können. Durch diesen Kausalzusammenhang ergibt sich, dass nur die versicherungspflichtig Beschäftigten und Rentner, die ehemals in dem Betrieb beschäftigt waren (§ 173 Abs. 5), dieses Wahlrecht haben. Andere Wahlrechte, z. B. aufgrund einer Öffnungsklausel (§ 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4) oder als Krankenkasse des Ehegatten, Lebenspartners oder Elternteils (§ 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 und Abs. 4), ergeben sich nicht unmittelbar aus der Errichtung einer BKK, sondern erst aus der satzungsmäßigen Öffnung bzw. der durch Wahlrechtsausübung begründeten Mitgliedschaft des Ehegatten, Lebenspartners bzw. Elternteils und setzen daher die Einhaltung der Bindungsfrist und die Kündigungsfristen des § 175 Abs. 4 gegenüber der Krankenkasse der Mitgliedschaft voraus (vgl. BSG, Urteil v. 8.10.1998, B 12 KR 3/98 R, SozR 3 – 2500 § 175 Nr. 3 = USK 9840).

 

Rz. 49

Nach der Errichtung der BKK ist unverzüglich eine besondere Sozialversicherungswahl gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 SGB IV durchzuführen. Mit der Errichtung der BKK ist bei dieser zwingend auch eine Pflegekasse zu errichten (§ 46 Abs. 1 Satz 2 SGB XI). Anders als in § 46 Abs. 5 SGB XI für die Fälle der Vereinigung, Auflösung oder Schließung wird für die Errichtung der Pflegekasse jedoch nicht auf die entsprechende Geltung der §§ 143 bis 172 verwiesen. Daraus wird man folgern müssen, dass die Errichtung der Pflegekasse bei der neu errichteten BKK anderen Regeln folgt; insbesondere ist ein Antrag des Arbeitgebers nicht erforderlich und kein § 148 entsprechendes Verfahren durchzuführen. Allerdings ergibt sich aus dem zeitgleichen Entstehen von Kranken- und Pflegekasse, dass neben der Satzung der Krankenkasse auch eine Satzung der Pflegekasse vorgelegt und genehmigt werden muss.

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