Rz. 1a

Die Vorschrift regelt die Auswirkungen von Abfindungszahlungen an den Arbeitslosen auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg), gleich, ob sie in einer Summe oder in Teilbeträgen ausgezahlt werden, auch als Aufstockungsbeträge. Dabei bleiben Abfindungen unberücksichtigt, die keine Arbeitsentgeltzahlungen für die Zeit darstellen, für die der Arbeitslose zugleich Alg beansprucht. Im Ergebnis soll einerseits eine Doppelversorgung von Arbeitslosen durch das Alg und Arbeitsentgelt vermieden werden. Andererseits soll dem Grundgedanken Rechnung getragen werden, dass der Versicherte der Versicherungsleistung Alg für die Zeit nicht bedarf, für die er Arbeitsentgelt erhält, weil er insofern nicht auf eine Entgeltersatzleistung angewiesen ist. Eine Entlassungsentschädigung i. S. der Vorschrift ist aber eine Abfindung nach § 1a KSchG nicht. Auf eine daneben nach einem Tarifvertrag zustehende Entlassungsentschädigung kommt es nicht mehr an.

 

Rz. 1b

Abs. 1 bestimmt einen Ruhenszeitraum bis zum Ende der arbeitgeberseitigen Kündigungsfrist. Damit trägt der Gesetzgeber dem Grundsatz Rechnung, dass die öffentliche Arbeitsverwaltung nicht mit Kosten belastet werden darf, die der arbeitsvertraglichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterfallen. In einem Regelarbeitsverhältnis erhält der Arbeitnehmer auch während und bis zum Ende der Kündigungsfrist Arbeitsentgelt, sodass er keiner Versicherungsleistung bedarf. Wird die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten und wird gleichzeitig eine Entlassungsentschädigung gezahlt oder kann eine solche beansprucht werden, sieht der Gesetzgeber die Abfindung in Höhe des fiktiven Arbeitsentgelts für die eingesparte Zeit der Kündigungsfrist im Grundsatz als Arbeitsentgelt an, so dass es für diese Zeit keiner Zahlung von Alg bedarf (Abs. 1 Satz 1). Zur Umsetzung dieses Grundsatzes ordnet der Gesetzgeber für diesen Zeitraum grundsätzlich das Ruhen der Versicherungsleistung an.

 

Rz. 1c

Die Frist bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses bei Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist muss exakt definiert werden, weil Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 von der nach Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigenden Entlassungsentschädigung einen Abschlag anordnet, der sich nach dem verdienten Arbeitsentgelt in dem relevanten Zeitraum richtet. Deshalb bestimmt Abs. 1 Satz 2 den Tag der Kündigung oder ersatzweise der Vereinbarung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Beginn der Frist und damit auch des Ruhenszeitraumes. Abs. 1 Satz 2 lässt das Fristende aus Abs. 1 Satz 1, dem Ende des Arbeitsverhältnisses bei Einhaltung der für den Arbeitgeber maßgebenden ordentlichen Kündigungsfrist, unberührt.

 

Rz. 1d

Daneben werden in Abs. 1 Satz 3 für die Sonderfälle, in denen eine ordentliche arbeitgeberseitige Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen ist, fiktive Kündigungsfristen bestimmt, bis zu deren Ende der Anspruch auf Arbeitslosengeld grundsätzlich ruht. Damit werden besondere Fallgestaltungen, bei denen eine Kündigungsfrist nicht existiert, in die Ruhensregelung einbezogen, um einer Besserstellung dieses Personenkreises vorzubeugen. Die Regelung steht in Widerspruch zu § 1a KSchG. Die Kündigungsfrist beträgt 18 Monate, wenn eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber überhaupt nicht mehr möglich, also ohne zeitliche Begrenzung ausgeschlossen ist (Abs. 1 Satz 3 Nr. 1). Dagegen ordnet der Gesetzgeber die Geltung der ordentlichen Kündigungsfrist an, die ohne ihren Ausschluss gegolten hätte, wenn die arbeitgeberseitige ordentliche Kündigung nur zeitlich begrenzt ausgeschlossen war oder bei einem zeitlich unbegrenzten Ausschluss der arbeitgeberseitigen ordentlichen Kündigung doch die Voraussetzungen für eine fristgebundene Kündigung aus wichtigem Grund vorgelegen haben (Abs. 1 Satz 3 Nr. 2). Damit passt der Gesetzgeber die Ruhensregelungen bei Entlassungsentschädigungen an die vertraglichen Möglichkeiten der Tarifvertrags- bzw. Arbeitsvertragspartner zur Gestaltung von Unkündbarkeiten an. Die zum 1.8.2016 in Kraft getretene Änderung in Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 in Bezug auf den Ausschluss und nicht den Abschluss der ordentlichen Kündigung beseitigte lediglich eine redaktionelle Unrichtigkeit. Abs. 1 Satz 4 greift den Fall auf, bei dem gerade durch die Zahlung einer Entlassungsentschädigung die ansonsten ausgeschlossene ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber erst eröffnet wird. Für solche Fälle setzt der Gesetzgeber die Kündigungsfrist pauschal mit einem Jahr an. Abs. 1 Satz 5 ordnet an, dass sich der Ruhenszeitraum um den Zeitraum verlängert, für den der Arbeitslose auch eine Urlaubsabgeltung erhält oder beanspruchen kann. Damit soll vermieden werden, dass der Arbeitslose durch Überschneidung von Ruhenszeiträumen im Ergebnis Alg erhalten kann, obwohl er jedenfalls nach den rechnerischen Regelungen der Vorschrift der Versicherungsleistung nicht bedarf, weil er noch Arbeitsentgelt erhält oder beanspruchen kann. Die Regelung steht in Widerspruch zur gesetzlich intendierten Zielsetzung von Abfindungen...

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