Rz. 107

Der Anwendungsbereich ist dort eröffnet, wo Mietverhältnisse betroffen sind, bei denen es nicht um Wohnraum geht (Grundstücke, bewegliche Sachen, Schiffe, Geschäftsräume). Das gilt insbesondere für Mietverhältnisse, die auf bestimmte Zeit eingegangen wurden oder bei denen die gesetzliche Kündigungsfrist verlängert wurde.[163] Bei der Miete über Sachen besteht die Möglichkeit eines Eintritts nach den §§ 563, 563a BGB nicht, so dass das Mietverhältnis mit der Erbengemeinschaft fortgesetzt wird. Der Erbe tritt nach den §§ 1922, 1967 Abs. 1 BGB in das Mietverhältnis ein.

Der Gesetzgeber gibt den Parteien ein außerordentliches Kündigungsrecht in die Hand. Dieses ist binnen Monatsfrist auszuüben ab dem Zeitpunkt der Todeskenntnis. Die Kündigungsfrist ist die gesetzliche. Auch hier gilt: Mehrere Erben müssen die Kündigung gemeinsam erklären.[164] Die Kündigungsfrist bestimmt sich für beide Vertragsteile nach § 580a Abs. 4 BGB. Die Kündigung muss binnen eines Monats erklärt werden ab Kenntnis vom Tod des Vertragspartners und Kenntnis von der Erbenstellung.

§ 580 BGB trägt dem Umstand Rechnung, dass wegen der veränderten Verhältnisse sowohl beim Vermieter als auch beim Erben das Interesse bestehen kann, das Mietverhältnis zu beenden, sei es, weil dem Vermieter der Erbe nicht vertrauenswürdig genug ist, sei es, weil der Erbe persönlich der Sache nicht bedarf. Das Kündigungsrecht wird über § 580 BGB beiden Seiten eingeräumt.

[163] Palandt/Weidenkaff, § 580 Rn 4.
[164] Emmerich/Sonnenschein/Rolfs, § 580 Rn 5; Palandt/Weidenkaff, § 580 Rn 7.

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