Rz. 13

Durch die Auflösung verliert die BKK zum Auflösungszeitpunkt ihre Rechtspersönlichkeit und ihre Eigenschaft als Träger der gesetzlichen Krankenversicherung. Nur für das anschließende Abwicklungsverhältnis (vgl. § 155 und Komm. dort) gilt sie noch als fortbestehend. Die Auflösung löst zugleich auch die Haftungsfolgen des/der Arbeitgeber oder der anderen BKKen für nicht gedeckte Verbindlichkeiten aus (§ 155 Abs. 4).

 

Rz. 14

Mit der Wirksamkeit der Auflösung einer BKK endet notwendigerweise auch die Mitgliedschaft und Versicherung bei diesem Krankenversicherungsträger. Eine Vorschrift über das Ende der Mitgliedschaft in diesen Fällen fehlt jedoch in § 190. Ebenso besteht keine Befugnis der Aufsichtsbehörde zur Zuweisung von Mitgliedern mehr.

 

Rz. 15

Nach dem seit dem 1.1.1996 aufgegebenen Grundsatz der gesetzlichen Zuständigkeit zugunsten gewillkürter Zuständigkeiten (vgl. Vorbem. zu §§ 173ff.) besteht für Versicherungspflichtige durch die Auflösung einer BKK die Notwendigkeit, eine andere Krankenkasse zu wählen, da die Versicherungspflicht notwendig mit der Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse verbunden sein muss. Ein besonderes Wahlrecht ohne Beachtung der Bindungsfrist ist jedoch für diese Fälle ebenso wenig ausdrücklich geregelt wie die Entbehrlichkeit einer Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist nach § 175 Abs. 4 Satz 2. Der Fall der Auflösung einer BKK ist auch nicht, anders als für die Fälle der Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse, in die seit dem 1.1.2012 geltenden Regelungen des § 175 Abs. 3a einbezogen, wonach innerhalb von 6 Wochen, für freiwillig Versicherte innerhalb von 3 Monaten, ab dem Schließungsbescheid die Mitgliedsbescheinigung einer neu gewählten Krankenkasse vorgelegt werden muss. Wegen der gleichen Gründe und der gleichen Folgen für die Mitglieder ist die Regelung des § 175 Abs. 3a aber entsprechend anzuwenden. Wird ein solches Wahlrecht, dass im Falle der Auflösung zur Wahlpflicht wird, nicht oder nicht rechtzeitig ausgeübt, sind Pflichtversicherte bei der letzten Krankenkasse vor der BKK-Mitgliedschaft anzumelden (entsprechend § 175 Abs. 3 Satz 2 i.V.m Abs. 3a Satz 2). Auf die Notwendigkeit der Wahl einer anderen Krankenkasse werden BKK, Arbeitgeber und Aufsichtsbehörde im Rahmen des Auflösungs- und Abwicklungsverfahrens hinzuweisen haben. Die mit Art. 1 Nr. 60 des GKV-VStG zum 1.1.2012 in § 155 Abs. 2 angefügten Sätze 5 bis 7 verpflichten den Vorstand, unverzüglich nach Zustellung eines Schließungsbescheides u.a jedem Mitglied einen Vordruck mit den für die Erklärung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 erforderlichen und den von der gewählten Krankenkasse für die Erbringung von Leistungen benötigten Angaben sowie eine wettbewerbsneutral gestaltete Übersicht über die wählbaren Krankenkassen zu übermitteln und darauf hinzuweisen, dass der ausgefüllte Vordruck an ihn zur Weiterleitung an die gewählte Krankenkasse zurückgesandt werden kann. Diese ausdrückliche Verpflichtung sowie die Information an die zur Meldung verpflichtete Stelle (§ 155 Abs. 2 Satz 7) besteht zwar nur im Falle einer Schließung, ist jedoch auf den Fall der Auflösung ab Zugang des Auflösungsbescheides entsprechend anzuwenden.

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