Rz. 70

Nach § 626 Abs. 1 BGB kann die Kündigung durch die Erbengemeinschaft auch aus wichtigem Grund erfolgen. Allerdings muss auch hier die Erbengemeinschaft die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB beachten. Demzufolge kann die Kündigung aus wichtigem Grund nur binnen zwei Wochen ausgesprochen werden. Die Frist beginnt nach § 626 Abs. 2 BGB mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Die Kündigung muss innerhalb der genannten Frist dem Arbeitnehmer dann auch zugegangen sein. In diesen Fällen müssen sich die Erben die Kenntnis des Verstorbenen zurechnen lassen, wenn dieser vor seinem Tod bereits von einem fristlosen Kündigungsgrund Kenntnis hatte.

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