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Kündigung / 11.13.8 Einhaltung der 2-Wochen-Frist nach § 626 Abs. 2 BGB

Achim Stapf, Christoph Tillmanns
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Auch für die Verdachtskündigung gilt, dass diese innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntwerden des Kündigungsgrundes dem Arbeitnehmer gegenüber ausgesprochen, genauer zugegangen sein muss. Da der Kündigungsgrund hier der dringende Verdacht der schweren Vertragsverletzung ist, beginnt die Ausschlussfrist dann, wenn der Kündigungsberechtigte von den Umständen, die den dringenden Verdacht begründen, ausreichende Kenntnis hat oder hätte erlangen können.[1] Solange der Kündigungsberechtigte die zur Aufklärung des Kündigungssachverhalts nach pflichtgemäßem Ermessen notwendig erscheinenden Maßnahmen zügig durchführt, ist die Ausschlussfrist gehemmt.[2] Daher beginnt die Frist des §§ 626 Abs. 2 BGB für den Arbeitgeber in dem Moment, wo er bei zügiger (nicht hektischer) Durchführung der Ermittlungen und Aufklärungsmaßnahmen abschließende Kenntnis von den maßgeblichen Verdachtsmomenten hat. Der Kündigungsberechtigte, der Anhaltspunkte für einen Sachverhalt hat, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigen könnte, kann Ermittlungen anstellen und den Betroffenen anhören, ohne dass die Frist zu laufen beginnt. Um den Lauf der Frist aber nicht länger als unbedingt notwendig hinauszuschieben, muss die Anhörung innerhalb einer kurzen Frist erfolgen. Die Frist darf im Allgemeinen nicht mehr als eine Woche betragen.[3]

[1] BAG, Urteil v. 20.3.2014, 2 AZR 1037/12.
[2] BAG, Urteil v. 5.12.2002, 2 AZR 478/01.
[3] BAG, Urteil v. 2.3.2006, 2 AZR 46/05.

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