Rz. 43

Stirbt der Arbeitnehmer, nachdem er die Kündigungsschutzklage eingereicht hat, so können die Erben den Prozess weiterverfolgen,[57] sofern Vergütungsansprüche bis zum Tod des Arbeitnehmers sichergestellt werden sollen. Sofern der Arbeitnehmer vor Ablauf der Kündigungsfrist (oder einer sozialen Auslauffrist) verstirbt, kann die Wirkung der Kündigung wegen des vorherigen Todes vor dem Auflösungsdatum nicht mehr eintreten, so dass eine Kündigungsschutzklage, die in der Regel einen erweiterten punktuellen Streitgegenstand umfasst, nach § 4 S. 1 KSchG zur Vermeidung der Klageabweisung in der Hauptsache gemäß § 91a ZPO für erledigt erklärt werden muss.[58]

[57] Ascheid/Preis/Schmid/Hesse, § 4 KSchG Rn 36.
[58] Reiter, BB 2006, 47, Gallner/Mestwerdt/Nägele/Gallner, § 4 KSchG Rn 97; BAG, Urt. v. 18.12.2014 – 2 AZR 163/14.

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