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Der Wortlaut des Gesetzes gibt sowohl dem Vermieter als auch dem Erben ein Kündigungsrecht in die Hand. Die Kündigung ist binnen Monatsfrist und schriftlich (§ 568 BGB) zu erklären. Es handelt sich um eine außerordentliche Kündigung unabhängig davon, ob ein befristeter oder unbefristeter Mietvertrag abgeschlossen wurde.[97] Die Kündigungsfrist richtet sich nach § 573d Abs. 1, 2 BGB und beträgt drei Monate. Lediglich für Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB gilt die kürzere Kündigungsfrist des § 573d Abs. 2 S. 1 Hs. 2 BGB.

Da es sich um ein außerordentliches Kündigungsrecht handelt, können auch Mietverhältnisse vorzeitig gekündigt werden, bei denen eine längere Kündigungsfrist vereinbart ist.

Der Vermieter kann auch dann kündigen, wenn er kein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat.[98] Die Sozialklauseln nach §§ 574, 574c, 575a Abs. 2 BGB sind jedoch zu beachten.

Hat der Mieter mehrere Erben hinterlassen, so muss das Kündigungsrecht von allen Erben gemeinsam ausgeübt werden.[99] Es genügt jedoch, wenn sie einen Miterben bevollmächtigen eine solche Kündigung auszusprechen und die Bevollmächtigung offen gelegt ist. Außerdem können die Erben eine Mietsache, die zum Nachlass gehört, mit Stimmenmehrheit nach § 2038 Abs. 1 S. 2 BGB kündigen, wenn sich die Kündigung als Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung herausstellt.[100]

Das Kündigungsrecht steht dem Erben auch dann zu, wenn er zuvor als Haushaltsangehöriger in das Mietverhältnis eingetreten war, den Eintritt aber fristgerecht abgelehnt hatte, da er eine Doppelstellung als Erbe und Eintrittsberechtigter innehat.[101]

[97] Schmidt-Futterer/Streyl, § 564 Rn 6.
[98] Kinne/Schach/Bieber/Kinne, § 564 Rn 2; a.A. Hinkelmann, Problemfälle zum Sonderkündigungsrecht gegenüber den Erben, NZM 2002, 378.
[99] Emmerich/Sonnenschein/Rolfs, § 564 Rn 5.
[100] Emmerich/Sonnenschein/Rolfs, § 564 Rn 5; BGH NZM 2010, 741, 742.
[101] Emmerich/Sonnenschein/Rolfs, § 564 Rn 5.

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