Rz. 15

Die fiktive Kündigungsfrist umfasst die ordentliche Kündigungsfrist nach Abs. 1 Satz 3 Nr. 2, die ohne den Kündigungsausschluss maßgebend wäre, wenn die ordentliche Arbeitgeberkündigung nur zeitlich begrenzt ausgeschlossen ist oder die Voraussetzungen für eine fristgebundene Kündigung aus wichtigem Grund vorliegen (vgl. dazu LSG Hessen, Urteil v. 21.5.2012, L/AL 188/11, zum Fall des Wegfalls eines Arbeitsplatzes ohne Verfügbarkeit eines anderen Arbeitsplatzes für eine Weiterbeschäftigung nach einer unternehmerischen Entscheidung, Reinigungsarbeiten extern zu vergeben). Die Revision vor dem BSG war erfolglos (BSG, Urteil v. 17.12.2013, B 11 AL 13/12 R, NZA-RR 2014 S. 327). Im entschiedenen Verfahren durfte dem Arbeitnehmer nicht entgegengehalten werden, eine spätere Minderung der Anspruchsdauer schließe einen früher entstandenen Zahlungsanspruch aus. Der Arbeitnehmer ist so zu stellen, als hätte die Agentur für Arbeit von Anfang an korrekt entschieden. Der Gesetzgeber hat die fiktive Frist insbesondere im Hinblick auf den zeitlich begrenzten Ausschluss bei besonderem gesetzlichen Kündigungsschutz vorgesehen, der sich an personengebundenen Sachverhalten orientiert (Betriebsratsmitglieder, schwerbehinderte Menschen, Schwangere/Mütter u. a.). Die Regelung gilt darüber hinaus bei allen zeitlich begrenzten Ausschlüssen – wie durch Ersatz des redaktionell unrichtigen Begriffes "Abschluss" seit dem 1.8.2016 gesetzlich klargestellt ist – der ordentlichen Kündigung.

 

Rz. 16

Eine fristgebundene Kündigung aus wichtigem Grund ist nach der Rechtsprechung des BAG (vgl. Urteil v. 28.3.1985, 2 AZR 113/84, BAGE 48 S. 220) bei Fortfall des Arbeitsplatzes infolge einer Betriebsstilllegung oder Teilbetriebsstilllegung zulässig, wenn der Arbeitgeber durch die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unzumutbar belastet würde, weil neben fehlender Umsetzungsmöglichkeiten nach eingehender Interessenabwägung das Ziel der Betriebsstilllegung infolge zusätzlicher Kostenbelastung des Arbeitgebers gefährdet wäre. Bei Teilbetriebsstilllegungen ist die Umsetzungsmöglichkeit des Arbeitnehmers von besonderem Gewicht. Dazu steht ein Ruhen des Anspruches auf Alg in den Fällen in Widerspruch, in denen eine Entlassungsentschädigung nach § 1a KSchG zusteht.

 

Rz. 17

In Fällen nachhaltiger Beeinträchtigung betrieblicher Interessen kann auch dauernde Arbeitsunfähigkeit eine fristgebundene Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigen (vgl. in diesem Zusammenhang auch LSG Schleswig-Holstein, Urteil v. 2.3.2010, L 3 AL 58/08). Ebenso ist eine ordentliche Kündigung mit Auslauffrist möglich, wenn bei Ausschluss einer ordentlichen Kündigung trotz ständigen Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit noch für erhebliche Zeiträume eine Vergütung zu zahlen wäre, ohne dass dafür eine Arbeitsleistung zu erbringen gewesen wäre (BSG, Urteil v. 17.12.2013, B 11 AL 13/12, Kurzwiedergabe in info also 2014 S. 169).

 

Rz. 17a

Für die Berechnung der Kündigungsfrist bleibt die ursprüngliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses maßgebend, auch wenn später etwas anderes vereinbart wird, z. B. in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren sich die Parteien darüber einig sind, dass die ursprüngliche Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat. Der Sachverhalt bleibt allerdings für § 158 nur relevant, wenn das Arbeitsverhältnis gleichwohl vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist beendet wird.

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