Die Sozialauswahl ist wahrlich kein neues Konzept des deutschen Arbeitsrechts. Bei jeder betriebsbedingten Kündigung – der Gesetzgeber spricht von einer "Kündigung aus dringenden betrieblichen Gründen" – muss die Sozialauswahl zumindest gedanklich durchgespielt werden, um so die Personen zu ermitteln, die als am wenigsten sozial schutzwürdig gelten. Einzige erhebliche Kriterien sind nach dem maßgeblichen § 1 Abs. 3 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und etwaige Schwerbehinderung der beschäftigten Person.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich jüngst im Zusammenhang mit dem Kriterium Lebensalter damit befasst, wie eine bestehende Rentennähe bei geplanten betriebsbedingten Kündigungen zu werten ist. Bei Mitarbeitenden, die bereits Regelaltersrente oder vorgezogene Rente wegen Alters abschlagsfrei beziehen, geht das höchste deutsche Arbeitsgericht nunmehr davon aus, dass dieser Umstand zulasten dieser Beschäftigten...
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