Rz. 105

Auch im Themenbereich des Mieterhöhungsverlangens ist für die Erbengemeinschaft ein kleiner Fallstrick versteckt. Das Mieterhöhungsverlangen muss nach §§ 558, 558a BGB in Textform abgegeben werden. Das Mieterhöhungsverlangen ist ein Antrag des Vermieters auf Abschluss eines veränderten Mietvertrags i.S.d. § 145 BGB, so dass die Zustimmung des Mieters als Annahmeerklärung dieses Antrags zu werten ist. Wird nun die Mieterhöhung durch eine Erbengemeinschaft als Vermieter gefordert, so muss das Erhöhungsverlangen von allen Erben ausgehen, soweit keine wirksame Vertretung vorliegt.[158]

Da § 558a BGB lediglich Textform erfordert, ist es ausreichend, wenn im Briefkopf die Namen der Erben genannt sind. Einer Unterschrift bedarf es nicht und Eigenhändigkeit ist gleichfalls nicht erforderlich.[159] Aber in dieser Einfachheit lauert auch eine Gefahr, die bei der Erbengemeinschaft oft nicht bedacht wird. Möchte die Erbengemeinschaft bei einem befristeten Mietvertrag diese Vertragsänderung herbeiführen, so muss diese in Schriftform des § 550 BGB erfolgen. Erklärt nun die Erbengemeinschaft, weil es so einfach ist, das Mieterhöhungsverlangen per Fax oder E-Mail, ist dies zwar im Sinne des § 558a BGB wirksam. Die Erbengemeinschaft hat jedoch nach der Annahme des Mieterhöhungsverlangens nun aus ihrem Zeitmietvertrag einen Mietvertrag auf unbestimmte Zeit gemacht, der mit ordentlicher Kündigungsfrist beendet werden kann.[160]

Häufig ist dies aber gerade nicht gewollt, so dass sich Schriftform für das Erhöhungsverlangen nach § 126 BGB zur Sicherheit empfiehlt. In der Konsequenz bedeutet dies nach hiesiger Auffassung, dass die Erben nur gemeinschaftlich agieren können.

[158] Emmerich/Sonnenschein/ Emmerich, § 558a Rn 4.
[159] Palandt/Ellenberger, § 126bRn 5.
[160] Schmidt-Futterer/Börstinghaus, § 558a BGB Rn 10.

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