Fachbeiträge & Kommentare zu Kündigung

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 594e BGB – Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund.

Gesetzestext (1) Die außerordentliche fristlose Kündigung des Pachtverhältnisses ist in entsprechender Anwendung der §§ 543, 569 Abs. 1 und 2 zulässig. (2) 1Abweichend von § 543 Abs. 2 Nr. 3 Buchstaben a und b liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn der Pächter mit der Entrichtung der Pacht oder eines nicht unerheblichen Teils der Pacht länger als drei Monate in Verz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 575a BGB – Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist.

Gesetzestext (1) Kann ein Mietverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen ist, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden, so gelten mit Ausnahme der Kündigung gegenüber Erben des Mieters nach § 564 die §§ 573 und 573a entsprechend. (2) Die §§ 574 bis 574c gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Fortsetzung des Mietverhältnisses höchstens bis zum ver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 573d BGB – Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist.

Gesetzestext (1) Kann ein Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden, so gelten mit Ausnahme der Kündigung gegenüber Erben des Mieters nach § 564 die §§ 573 und 573a entsprechend. (2) 1Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig, bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 spätestens...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 608 BGB – Kündigung.

Gesetzestext (1) Ist für die Rückerstattung der überlassenen Sache eine Zeit nicht bestimmt, hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. (2) Ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Sachdarlehensvertrag kann, soweit nicht ein anderes vereinbart ist, jederzeit vom Darlehensgeber oder Darlehensnehmer ganz oder teilweise gekündigt we...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1141 BGB – Kündigung der Hypothek.

Gesetzestext (1) 1Hängt die Fälligkeit der Forderung von einer Kündigung ab, so ist die Kündigung für die Hypothek nur wirksam, wenn sie von dem Gläubiger dem Eigentümer oder von dem Eigentümer dem Gläubiger erklärt wird. 2Zu Gunsten des Gläubigers gilt derjenige, welcher im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, als der Eigentümer. (2) Hat der Eigentümer keinen Wohnsitz ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Kündigung durch den Dienstverpflichteten.

Rn 8 Grds gilt derselbe Maßstab wie bei Dienstberechtigtem (BAG NZA 09, 840 [BAG 12.03.2009 - 2 AZR 894/07]); Arbeitssicherheit: Gesundheitsgefährdung, insb aufgrund von Fürsorgepflichtverletzungen, Verstöße gegen Arbeitssicherheitsvorschriften; Beschäftigungspflicht, Umsetzung: schuldhafte unberechtigte Suspendierung (BAG DB 76, 2308 [BAG 19.08.1976 - 3 AZR 173/75]), nicht ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Fehlende Angaben zur Laufzeit, Kündigung und Bestellung von Sicherheiten (Abs 6 1 u 2).

Rn 15 Der Darlehensgeber kann bei fehlenden Angaben darüber Sicherheiten grds nicht fordern. Eine Ausnahme gilt nur bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag von mehr als 75 000 EUR, nicht aber bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen. Sind die Sicherheiten bereits bestellt, kann der Darlehensgeber diese jedoch nicht nach § 812 I zurückverlang...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Kündigung.

Rn 2 In II ist nur die Fälligkeitskündigung gemeint (BGH NJW 13, 3232, 3233 f [BGH 13.03.2013 - XII ZR 34/12]), formularmäßige Abbedingung der Einzelwirkung ist Verstoß gg § 307 (zu § 9 AGBGB aF BGHZ 108, 98, 101). Die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen muss dagegen ggü allen Gesamtschuldnern einheitlich erklärt werden, sie ist sonst unwirksam (Arbeitsverhältnis: BAG DB ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Rücktritt oder Kündigung.

Rn 28 Rücktritt (oder nach § 314 die Kündigung) ist in III nachrangig vorgesehen, wenn eine Vertragsanpassung nicht möglich oder für einen Teil unzumutbar ist. Zum eigenständigen, abgrenzbaren Anwendungsbereich neben § 314 Dresd ZMR 21, 878. Die Nachrangigkeit beruht darauf, dass die Auflösung des Vertrags ggü seiner Anpassung tiefer in die Privatautonomie eingreift. An eine...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Kündigung.

Rn 6 Auch die Kündigung ist nicht beliebig, sondern nur aus wichtigem Grund möglich. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn es dem Kündigenden unzumutbar ist, seine Pflichten als Geschäftsführer zu erfüllen, wobei es auch hier auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. Die Rechtsfolge entspricht der bei der Entziehung (Rn 5). Rn 7 Nach früher hM soll das Kündigungsrecht nicht für...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Wirkungen der Kündigung.

Rn 2 Die Wirkungen der Kündigung des Mandatsverhältnisses oder des Widerrufs der Vollmacht treten im Innenverhältnis sofort ein (§ 86 Rn 3), dieses wird nicht als fortbestehend fingiert (BGH NJW 59, 2307, 2308; 65, 1019, 1020 [BGH 05.02.1965 - V ZB 12/64]). Im Außenverhältnis treten die Wirkungen erst ein, wenn die weiteren Voraussetzungen nach Abs 1 erfüllt sind, es sei den...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IX. Kündigung bei funktionsbezogener Vermietung.

Rn 11 Es genügt bereits der Hinweis, dass die Wohnung dringend für die Unterbringung eines aktiven Bediensteten benötigt wird (§ 576 I Nr 1, Leonhard AnwZert MietR 5/22 Anm 1). Bei formell wirksamer Angabe der materiell berechtigten Kündigungsgründe kann in einer derartigen Konstellation mit verkürzten Fristen das Mietverhältnis beendet werden (Stuttg WuM 86, 132 f [OLG Stut...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1294 BGB – Einziehung und Kündigung.

Gesetzestext Ist ein Wechsel, ein anderes Papier, das durch Indossament übertragen werden kann, oder ein Inhaberpapier Gegenstand des Pfandrechts, so ist, auch wenn die Voraussetzungen des § 1228 Abs. 2 noch nicht eingetreten sind, der Pfandgläubiger zur Einziehung und, falls Kündigung erforderlich ist, zur Kündigung berechtigt und kann der Schuldner nur an ihn leisten. Rn ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1202 BGB – Kündigung.

Gesetzestext (1) 1Der Eigentümer kann das Ablösungsrecht erst nach vorgängiger Kündigung ausüben. 2Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate, wenn nicht ein anderes bestimmt ist. (2) Eine Beschränkung des Kündigungsrechts ist nur soweit zulässig, dass der Eigentümer nach 30 Jahren unter Einhaltung der sechsmonatigen Frist kündigen kann. (3) Hat der Eigentümer gekündigt, so kan...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Zeitpunkt der Kündigung (§ 569 III Nr 3).

1. Zweck und Anwendungsbereich. Rn 24 § 569 III Nr 3 will dem Mieter ausreichend Gelegenheit geben, eine Kündigung nach § 543 II 1 Nr 3 zu vermeiden. Voraussetzung ist eine Verurteilung zur Zustimmung zur Mieterhöhung gem § 558b II 1 oder zur Zahlung einer Mieterhöhung gem §§ 559 I, 560 I, IV. Ist der Mieter nach §§ 558–560 verurteilt worden, kann der Vermieter das Mietverhäl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Außerordentliche Kündigung, § 542 II Nr 1.

Rn 34 Aus der Regelung des § 542 II Nr 1 (BGH NZM 13, 759 Rz 20) wird deutlich, dass jedes befristetes Mietverhältnis zumindest außerordentlich gekündigt werden kann. Nachträgliches Wohlverhalten heilt nicht (AG München ZMR 17, 901).mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
FAQ zur Inflationsausgleich... / 9. Kann der Arbeitgeber die Gewährung der IAP an Bedingungen knüpfen wie zum Beispiel die Betriebszugehörigkeit (ggf. Möglichkeit der Rückforderung der Prämie bei Kündigung in einem bestimmten Zeitraum), bestandene Probezeit etc.?

Ob solche Bedingungen für die Prämiengewährung generell zulässig sind, ist eine Frage des Arbeitsrechts, die in diesen FAQ des Bundesministeriums der Finanzen nicht beantwortet wird. Unabhängig davon, ob sie arbeitsrechtlich zulässig sind, sind Bedingungen dieser Art für die Steuerfreiheit unschädlich.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 595a BGB – Vorzeitige Kündigung von Landpachtverträgen.

Gesetzestext (1) Soweit die Vertragsteile zur außerordentlichen Kündigung eines Landpachtverhältnisses mit der gesetzlichen Frist berechtigt sind, steht ihnen dieses Recht auch nach Verlängerung des Landpachtverhältnisses oder Änderung des Landpachtvertrags zu. (2) 1Auf Antrag eines Vertragsteils kann das Landwirtschaftsgericht Anordnungen über die Abwicklung eines vorzeitig...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1193 BGB – Kündigung.

Gesetzestext (1) 1Das Kapital der Grundschuld wird erst nach vorgängiger Kündigung fällig. 2Die Kündigung steht sowohl dem Eigentümer als dem Gläubiger zu. 3Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate. (2) 1Abweichende Bestimmungen sind zulässig. 2Dient die Grundschuld der Sicherung einer Geldforderung, so ist eine von Absatz 1 abweichende Bestimmung nicht zulässig. Rn 1 Die Fäl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 627 BGB – Fristlose Kündigung bei Vertrauensstellung.

Gesetzestext (1) Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung auch ohne die in § 626 bezeichnete Voraussetzung zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu wer...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 594c BGB – Kündigung bei Berufsunfähigkeit des Pächters.

Gesetzestext 1Ist der Pächter berufsunfähig im Sinne der Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung geworden, so kann er das Pachtverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, wenn der Verpächter der Überlassung der Pachtsache zur Nutzung an einen Dritten, der eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung gewährleistet, widerspricht. 2Eine abweichende Vereinba...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Gewinnanspruch, § 725 Abs 2.

Rn 4 Bereits vor Kündigung der GbR kann der Pfandgläubiger den Gewinnanspruch geltend machen und nach Überweisung dieses Anteils (§ 857 ZPO) oder des Gewinnanspruchs (§ 829 ZPO) von der GbR Zahlung verlangen. Diese Rechte stehen dem Gläubiger über den Wortlaut hinaus auch bezogen auf andere mit dem Anteil verbundene und ohne Kündigung fällige Geldforderungen zu.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. MoPeG.

Rn 7 MWz 1.1.24 wird § 725 inhaltlich leicht verändert zu § 726 nF. Die Kündigung betrifft die Mitgliedschaft in der Gesellschaft, nicht das Gesellschaftsverhältnis als solches, und für die Kündigung gilt neuerdings eine Frist.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Überblick.

Rn 1 Mit der Vorschrift des § 648a führt der Gesetzgeber die Kündigung des Werkvertrages aus wichtigem Grund ein, die er der für Dauerschuldverhältnisse geltenden Bestimmung des § 314 nachgebildet hat. Deshalb nimmt III ausdrücklich auf § 314 II und III Bezug, womit klargestellt ist, dass für die Kündigung des Werkvertrages aus wichtigem Grund die gesetzlichen Wertungen des ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Wird zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher nach diesem Untertitel ein Dauerschuldverhältnis begründet, das ein zwischen dem Verbraucher und einem anderen Unternehmer bestehendes Dauerschuldverhältnis ersetzen soll, und wird anlässlich der Begründung des Dauerschuldverhältnisses von dem Verbrauchermehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Ist die Gesellschaft nicht für eine bestimmte Zeit eingegangen, so kann jeder Gesellschafter sie jederzeit kündigen. 2Ist eine Zeitdauer bestimmt, so ist die Kündigung vor dem Ablauf der Zeit zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 3Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Für außerordentliche Kündigungen mit gesetzlicher Frist, § 584 II.

Rn 4 Ein solches Recht zur außerordentlichen Kündigung mit gesetzlicher Frist ergibt sich aus den §§ 544, 580 (iVm §§ 584a II, 1056 II, 2135; §§ 109, 111 InsO, 57a ZVG). Zur Kündigung nach § 111 InsO vgl Brandbg ZMR 07, 778. § 584 II gilt nicht für die außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Außerordentliche Kündigung.

Rn 16 § 580a IV betrifft die gesetzlich geregelten Fälle, in denen ein Mietverhältnis außerordentlich unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden kann, nämlich §§ 540, 544, 580, 1056 sowie §§ 109, 111 InsO, § 57a ZVG. Ohne Bedeutung ist es gem § 572, wenn die auflösende Bedingung noch nicht eingetreten ist. Dies ist wichtig für Mietverhältnis auf unbes...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Vergütung und Schadensersatz – § 648a Abs 5, 6.

Rn 13 Nach einer berechtigten Kündigung des Werkvertrages aus wichtigem Grund steht dem Unternehmer gem V die vertragliche Vergütung nur für die bis zur Kündigung vertragsgerecht erbrachten Leistungen zu. Anders als bei einer freien Kündigung gem § 648 erhält er keine Vergütung für nicht erbrachte Leistungen. Insoweit verweist ihn der Gesetzgeber auf die durch VI ausdrücklic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Bedeutung.

Rn 1 Die Vorschrift wurde durch das am 4.8.09 in Kraft getretene Gesetz zur Bekämpfung unlauterer Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen als § 312f neu geschaffen. Durch das FernabsAnpG vom 27.7.11 (BGBl I 1600), in Kraft getreten am 4.8.11 (Vor §§ 312 ff Rn 2) wurde die Vorschrift zu § 312h. Durch das VRRL-UG wurden die §§...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Hat ein Gläubiger eines Gesellschafters die Pfändung des Anteils des Gesellschafters an dem Gesellschaftsvermögen erwirkt, so kann er die Gesellschaft ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, sofern der Schuldtitel nicht bloß vorläufig vollstreckbar ist. (2) Solange die Gesellschaft besteht, kann der Gläubiger die sich aus dem Gesellschaftsverhältnis ergebenden Re...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Verbot von Kündigungsbeschränkungen.

Rn 16 § 723 III führt zunächst zur Nichtigkeit von Regelungen, die das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund ausschließen oder anders als durch erfüllbare Verfahrensvorschriften beschränken. Damit dürfen auch Kataloge mit Konkretisierungen des wichtigen Grundes keine Erschwerung der Kündigung bewirken (MüKo/Schäfer § 723 Rz 75; Staud/Habermeier § 723 Rz 43). Rn 17 § 723 III...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Allgemeine Voraussetzungen.

Rn 10 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund nach § 723 I 2 verbleibt den Gesellschaftern, wenn die GbR auf bestimmte Zeit eingegangen, also die ordentliche Kündigung für einen bestimmten Zeitraum ausgeschlossen ist. Der wichtige Grund muss bereits bei Erklärung der außerordentlichen Kündigung vorliegen (BGH NJW 00, 3491, 3492 [BGH 24.07.2000 - II ZR 3...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Kündigungszeitpunkt, V.

Rn 10 Mangels anderweitiger Angaben des Verbrauchers soll die Kündigung im Zweifel zum nächstmöglichen Kündigungszeitpunkt wirken.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Der Schuldner kann das Kapital nur an den Nießbraucher und den Gläubiger gemeinschaftlich zahlen.2Jeder von beiden kann verlangen, dass an sie gemeinschaftlich gezahlt wird; jeder kann statt der Zahlung die Hinterlegung für beide fordern. (2) 1Der Nießbraucher und der Gläubiger können nur gemeinschaftlich kündigen.2Die Kündigung des Schuldners ist nur wirksam, wenn sie ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Grundlagen des § 723.

Rn 4 § 723 I unterscheidet zwischen ordentlicher und außerordentlicher Kündigung aus wichtigem Grund. Das Recht zur ordentlichen Kündigung besteht bei einer GbR, die auf unbestimmte Zeit eingegangen ist, das Recht zur außerordentlichen Kündigung wird dagegen nur relevant, wenn das ordentliche Kündigungsrecht entweder durch Bestimmung einer festen oder Mindestdauer der GbR (§...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Beide Vertragsparteien können den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. 2Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung des Werks nicht zugemutet werden ka...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Konkurrenzen.

Rn 17 Die zahlreichen Sonderregelungen für eine außerordentliche Kündigung (etwa §§ 490, 543, 569, 626, 723 BGB, 89a, 133 HGB, 297 AktG) schließen den allgemeineren § 314 aus (BTDrs 14/6040, 177; MüKo/Gaier Rz 17 ff; Grüneberg/Grüneberg Rz 4; zu seiner Erweiterung Grunsky/Kupka FS Medicus [09], 155). Zur Anwendung im Reiserecht Köln MDR 21, 1453 [OLG Köln 25.08.2021 - 16 U 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Besonderer Grund der Volljährigkeit.

Rn 14 Ein besonderer wichtiger Grund, der auch nicht der in Rn 11 beschriebenen Abwägung unterliegt, ist die Volljährigkeit des Minderjährigen (§ 723 I 3 Nr 2). Dieser Kündigungsgrund flankiert die Haftungsbeschränkung des § 1629a und insb seine Vermutungsregel in IV 1. Die Kündigung muss allen Empfängern innerhalb der 3-Monatsfrist zugehen. Ausgenommen von dem Kündigungsgru...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Feststellung des Leistungsstands – § 648a Abs 4.

Rn 11 Mit der Regelung in IV hat der Gesetzgeber eine Regelung geschaffen, die den Gedanken der Zustandsfeststellung gem § 650g I–III aufgreift. Beide Vertragsparteien können nach wirksamer (Teil-)Kündigung des Vertrages von der jeweils anderen Vertragspartei eine gemeinsame Feststellung des Leistungsstandes im Zeitpunkt der Kündigung verlangen. Das soll – allein – der quant...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Ausgangspunkt.

Rn 7 Die Kündigung nach § 314 beruht nicht auf einer Vereinbarung, sondern auf Gesetz. Sie stellt daher eine außerordentliche Kündigung dar, so dass sie eines Grundes bedarf, den I als ›wichtiger Grund‹ umschreibt: Dem kündigenden Teil muss die Fortsetzung des Vertrags bis zum Ablauf der vereinbarten Zeit oder der Frist für eine ordentliche Kündigung ›unter Berücksichtigung ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen.

Rn 3 Die Vorschrift gilt nur für Dauerschuldverhältnisse (Def. § 314 Rn 4) iSd §§ 312 bis 312m zwischen einem Verbraucher (§ 13) und einem Unternehmer (§ 14), die ein früheres Dauerschuldverhältnis ersetzen sollen. Es muss sich um einen vollständigen Wechsel des Anbieters handeln; nicht ausreichend ist es, dass der neue Anbieter lediglich eine Tochtergesellschaft des alten A...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Kündigungserklärung und -wirkung.

Rn 5 Die Kündigungserklärung ist ein einseitiges Gestaltungsrecht jedes Gesellschafters (nicht etwa der Gesellschaft) zur Beendigung des besonderen Dauerschuldverhältnisses der GbR. Ist für diesen Fall nicht die Fortführung der GbR vereinbart, hat sie ihre Auflösung zur Folge. Mangels abw Bestimmung hat die Erklärung allen Gesellschaftern zuzugehen, wobei auch die Weiterleit...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Wird Verbrauchern über eine Webseite ermöglicht, einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zu schließen, der auf die Begründung eines Dauerschuldverhältnisses gerichtet ist, das einen Unternehmer zu einer entgeltlichen Leistung verpflichtet, so treffen den Unternehmer die Pflichten nach dieser Vorschrift. Dies gilt nichtmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Schadensersatzansprüche.

Rn 21 Nach IV sollen Schadensersatzansprüche durch die Kündigung nicht ausgeschlossen werden (vgl § 325; so bereits BGHZ 82, 121, 129). Das umfasst neben den schon vor der Kündigung entstandenen Ansprüchen auch einen auf Schadensersatz statt der Leistung gerichteten Anspruch aus der Vertragsauflösung (vgl BGH WRP 11, 239). Doch muss dann der Kündigungsgegner den Kündigungsgr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Pflichtverletzungen.

Rn 9 Insb Pflichtverletzungen können einen wichtigen Grund darstellen. Das setzt § 314 II voraus: Dann sollen nach II 1 eine erfolglose Fristsetzung oder eine erfolglose Abmahnung Voraussetzung für die Kündigung sein. Die in II 2 bestimmte entspr Anwendung von § 323 II bedeutet, dass in den dort genannten Fallgruppen Fristsetzung oder Abmahnung unnötig (weil nicht erfolgvers...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Arten der Kündigungen.

Rn 33 Die ordentliche Kündigung zielt auf die fristgerechte Beendigung des Dienst-/Arbeitsverhältnisses, die außerordentliche Kündigung (§ 626 I) auf die fristlose, sie kann aber auch mit sozialer Auslauffrist ausgesprochen werden (iE BLDH/Lingemann Kap 22 Rz 2 ff, 145 ff M 22.1 ff). Rn 34 [nicht besetzt] Rn 35 Die Beendigungskündigung zielt auf die Beendigung des Dienst-/Arbe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Folge.

I. Vergütungsanspruch. Rn 9 Der Veranstalter behält den Anspruch auf den Reisepreis für die erbrachten und nach III noch zu erbringenden Reisleistungen. Im Übrigen kann der Preis nicht mehr verlangt werden (II 2). Der Veranstalter kann für den nach Reisetagen bemessenen Teil des Gesamtpreises (grds inklusiv Transportkosten; aA LG Frankfurt RRa 01, 76) Vergütung verlangen, den...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Vertragsaufhebung.

I. Voraussetzungen. Rn 2 Voraussetzung für die Vertragsbeendigung gem § 643 ist zunächst, dass der Besteller sich aufgrund unterlassener Mitwirkungshandlung in Annahmeverzug befindet (§ 642 I). Darüber hinaus muss der Unternehmer eine mit Kündigungsandrohung verbundene, angemessene Frist für die Nachholung der Mitwirkung gesetzt haben und diese Frist muss erfolglos abgelaufen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Tatbestand.

I. Voraussetzungen für die Kündigung aus wichtigem Grund – § 648a Abs 1, 3. Rn 4 Der BGH hat bereits für vor dem 1.1.18 geschlossenen Bauverträge in stRspr entschieden, dass die Vertragsparteien den Vertrag außerordentlich aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung kündigen dürfen, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, den Vertrag unter Berücksichtigung der Umstände des Ein...mehr