Gesetzestext

 

(1) 1Der Eigentümer kann das Ablösungsrecht erst nach vorgängiger Kündigung ausüben. 2Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate, wenn nicht ein anderes bestimmt ist.

(2) Eine Beschränkung des Kündigungsrechts ist nur soweit zulässig, dass der Eigentümer nach 30 Jahren unter Einhaltung der sechsmonatigen Frist kündigen kann.

(3) Hat der Eigentümer gekündigt, so kann der Gläubiger nach dem Ablauf der Kündigungsfrist die Zahlung der Ablösungssumme aus dem Grundstück verlangen.

 

Rn 1

Abweichende Vereinbarungen nach § 1202 I bedürfen der Eintragung in das Grundbuch, andernfalls sind sie ggü einem gutgläubigen Rechtsnachfolger unwirksam (§ 892). Eine ›unkündbare‹ Rentenschuld darf das GBA nicht eintragen. Geschieht dies doch, gilt § 1202 II (Schlesw SchlHA 70, 57). Das Landesrecht kann eine kürzere Frist bestimmen (Art 117 II EGBGB). Die Kündigung ist auch noch nach Beschlagnahme des Grundstücks zulässig (RGZ 86, 255, 259).

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