Rn 33

Die ordentliche Kündigung zielt auf die fristgerechte Beendigung des Dienst-/Arbeitsverhältnisses, die außerordentliche Kündigung (§ 626 I) auf die fristlose, sie kann aber auch mit sozialer Auslauffrist ausgesprochen werden (iE BLDH/Lingemann Kap 22 Rz 2 ff, 145 ff M 22.1 ff).

 

Rn 34

[nicht besetzt]

 

Rn 35

Die Beendigungskündigung zielt auf die Beendigung des Dienst-/Arbeitsverhältnisses, die Änderungskündigung auf Veränderung der Arbeitsbedingungen (BAG NZA 17, 905 [BAG 02.03.2017 - 2 AZR 546/16]; 16, 1461 [BAG 22.09.2016 - 2 AZR 509/15]; 10, 333 [BAG 10.09.2009 - 2 AZR 822/07]; iE BLDH/Lingemann Kap 20 Rz 1 ff), die idR unwirksame Teilkündigung demggü nur auf die Beendigung einzelner Vereinbarungen des Vertrages (BAG DB 06, 1621; NZA 97, 711).[nicht besetzt]

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