Rn 9

Insb Pflichtverletzungen können einen wichtigen Grund darstellen. Das setzt § 314 II voraus: Dann sollen nach II 1 eine erfolglose Fristsetzung oder eine erfolglose Abmahnung Voraussetzung für die Kündigung sein. Die in II 2 bestimmte entspr Anwendung von § 323 II bedeutet, dass in den dort genannten Fallgruppen Fristsetzung oder Abmahnung unnötig (weil nicht erfolgversprechend oder zumutbar) sind.

 

Rn 10

Überhaupt werden Pflichtverletzungen, die nach § 323 zum Rücktritt berechtigen, bei Dauerschuldverhältnissen regelmäßig einen Kündigungsgrund bilden (s dazu Bonitz/Schramm WM 13, 1637). Denn was bei einem einfachen Schuldverhältnis zum Rücktritt berechtigt, muss bei einem in Vollzug gesetzten Dauerschuldverhältnis idR wenigstens einen Grund zur Beendigung für die Zukunft bilden (MüKo/Gaier Rz 26). Entspr wie bei § 324 muss auch eine Schutzpflichtverletzung als wichtiger Grund genügen, wenn sie dem Gläubiger ein Festhalten am Vertrag unzumutbar macht (MüKo/Gaier Rz 27). So werden die Rücktrittsmöglichkeiten nach §§ 323 f und die außerordentliche Kündigung nach § 314 miteinander in Einklang gebracht.

 

Rn 11

Als Besonderheit für Dauerschuldverhältnisse muss ein Mangel bei einer einzigen Teilleistung in Beziehung gesetzt werden zu dem uU viel umfassenderen Leistungsaustausch. Dadurch kann entspr § 323 V 2 die für die Teilleistung erhebliche Pflichtverletzung womöglich als für den ganzen Vertrag unerheblich erscheinen, so dass ein Kündigungsrecht entfällt. Anders aber, wenn eine Pflichtverletzung ein Indiz für die Gefahr einer Wiederholung bildet: Dann kann dem Gläubiger ein weiteres Festhalten am Vertrag unzumutbar und folglich ein Kündigungsrecht zu bejahen sein, auch wenn die einzelne Pflichtverletzung weniger schwer wiegt. Denn entscheidend ist die irreparable Zerstörung des erforderlichen Vertrauensverhältnisses (etwa BGH NJW 00, 3491, 3492 [BGH 24.07.2000 - II ZR 320/98] zu § 723 I 2 bzw zum 1.1.24 § 725 II).

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