Rn 5

Die Kündigungserklärung ist ein einseitiges Gestaltungsrecht jedes Gesellschafters (nicht etwa der Gesellschaft) zur Beendigung des besonderen Dauerschuldverhältnisses der GbR. Ist für diesen Fall nicht die Fortführung der GbR vereinbart, hat sie ihre Auflösung zur Folge. Mangels abw Bestimmung hat die Erklärung allen Gesellschaftern zuzugehen, wobei auch die Weiterleitung an die Gesellschafter etwa durch den Geschäftsführer genügt (BGH NJW 16, 2492 [BGH 11.05.2016 - XII ZR 147/14] Rz 25; NJW 93, 1002 [BGH 11.01.1993 - II ZR 227/91]). Die Kündigung ist formfrei, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt (RGZ 77, 70; Ddorf NJW-RR 98, 658 [OLG Düsseldorf 24.10.1997 - 22 U 43/97]). Sie ist auch konkludent möglich, etwa durch Verkauf des Gesellschaftsvermögens (BGH NJW 03, 1729 [BGH 24.03.2003 - II ZR 4/01]: Eigentumswohnung) oder durch Mitwirkung an Abwicklungsmaßnahmen (MüKo/Schäfer § 723 Rz 12). Auch der Begriff ›Kündigung‹ ist nicht erforderlich, vielmehr genügt es, wenn der Wille, die Auflösung herbeizuführen, eindeutig erkennbar ist. Ist eine Form vorgeschrieben, bedeutet Schweigen auf formlose Erklärung nicht den Verzicht auf das Formerfordernis (Staud/Habermeier § 723 Rz 10; MüKo/Schäfer § 723 Rz 12).

 

Rn 6

Eine bedingte Kündigung ist möglich, wenn der Bedingungseintritt vom Willen des Erklärungsempfängers abhängt oder an ein bevorstehendes und leicht feststellbares Ereignis anknüpft (Erman/Westermann § 723 Rz 9; Soergel/Hadding/Kießling § 723 Rz 17; MüKo/Schäfer § 723 Rz 16). Die unwirksame (fristlose) Kündigung kann nach den allg Grundsätzen (§ 140) in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden, wenn dies dem Willen des Kündigenden entspricht und dieser Wille dem Empfänger erkennbar ist (BGH NJW 98, 1551 [BGH 12.01.1998 - II ZR 98/96]).

 

Rn 7

Nach Zugang bei allen Erklärungsempfängern ist eine einseitige Rücknahme der Kündigung auch dann nicht mehr möglich, wenn die Auflösung wegen der noch laufenden Kündigungsfrist noch aussteht (MüKo/Schäfer § 723 Rz 18). Die Anfechtung der Kündigungserklärung ist möglich, entfaltet ihre Wirkung aber nur bis zum Beginn der Abwicklung. Danach gelten die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft (Soergel/Hadding/Kießling § 723 Rz 23), dh die Abwicklungsmaßnahmen bleiben wirksam, doch der betroffene Gesellschafter kann die Fortsetzung der GbR verlangen, es sei denn, dem steht die fortgeschrittene Abwicklung entgegen. Unter engen Voraussetzungen, nämlich bei schädigender Absicht oder besonders rücksichtsloser Verfolgung eigener Interessen, kann die Kündigung wegen Rechtsmissbrauchs unwirksam sein (Soergel/Hadding/Kießling § 723 Rz 53; MüKo/Schäfer § 723 Rz 58 f mwN).

 

Rn 8

Die Kündigung wird mit Zugang beim letzten Erklärungsempfänger (§ 120) wirksam, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag sieht eine Kündigungsfrist vor, mit deren Eintritt sie dann frühestens wirksam wird. Die Mitgesellschafter können auf die Einhaltung der Kündigungsfrist verzichten (Celle NZG 00, 586, 587 [OLG Celle 10.11.1999 - 9 U 53/99]). Die Wirksamkeit der Kündigung führt zur Abwicklung der GbR nach § 730 Rn 3, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag sieht die Fortsetzung unter den übrigen Gesellschaftern vor.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge